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PS190049 • OG ZH PS190049 KI-generiert

Supervisory Appeal Dismissed in Bankruptcy Proceeding Due to Untimely Challenge of Administrative Decision Removing Debt Objection

Geschäftsnummer PS190049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a supervisory appeal against a decision upholding a notice of impending bankruptcy stemming from an earlier debt collection proceeding where the debtor had initially filed an objection to payment, which was subsequently removed by the creditor via an administrative decision. The court reasoned that the supervisory appeal is limited to reviewing the formal legality of the collection procedure, not the substantive validity of the underlying claim; since the administrative decision removing the objection was properly issued and the debtor failed to timely appeal that decision as required, the collection procedure could validly continue, rendering the subsequent bankruptcy notice procedurally correct, regardless of the debtor's late assertion that the debt belonged to another party.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 18 EG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 54 ATSG; Supervisory Appeal Dismissed in Bankruptcy Proceeding Due to Untimely Challenge of Administrative Decision Removing Debt Objection: The court reasoned that the supervisory appeal is limited to reviewing the formal legality of the collection procedure, not the substantive validity of the underlying claim; since the administrative decision removing the objection was properly issued and the debtor failed to timely appeal that decision as required, the collection procedure could validly continue, rendering the subsequent bankruptcy notice procedurally correct, regardless of the debtor's late assertion that the debt belonged to another party.

Schlagwörter

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Konkursforderung Inkasso Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Nachlassstundung Einsetzung der Konkursverwaltung Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This provision was applied to declare the appeal procedure free of charge in the final order (Order 2).

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This provision was cited to confirm that no party compensation shall be awarded in the final order (Order 2).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS190049-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.

et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Menghini-Griessen

Urteil vom 4. April 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ SA, Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkursandrohung vom 26. Februar 2019 / Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. März 2019 (CB190028)

Erwägungen:

1.

1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) wurde von der B._____ SA (fortan Beschwerdegegnerin) mit Zahlungsbefehl vom 8. März 2018 in der Betreibung Nr. … für eine Forderung "Beteiligungen KVG 05.2017-07.2017" über Fr. 350.55 zzgl. administrative Kosten von Fr. 90.– betrieben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag (vgl. act. 3/3).

1.2. Mit Verfügung vom 10. März 2018 beseitigte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 49 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) diesen Rechtsvorschlag (vgl. act. 2/1 = act. 3/1).

1.3. Am 26./28. Februar 2019 (Daten Ausund Zustellung) wurde der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. … durch das Betreibungsamt Zürich 9 der Konkurs angedroht (act. 2/3). Gegen diese Konkursandrohung wandte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2019 an das Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz). Sie stellte sinngemäss den Antrag, die Konkursandrohung sei aufzuheben und die Betreibung zu löschen (act. 1).

1.4. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 7. März 2019 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4 = act. 7 = act. 9). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. März 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde an das Obergericht, II. Zivilkammer. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben, und es sei der Beschwerde gegen die erfolgte Konkursandrohung stattzugeben (act. 8).

1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 18 EG SchKG und § 83 f. GOG richtet sich der Weiterzug des angefochtenen Entscheides der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde sinngemäss nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren.

2.2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert Frist schriftlich und begründet einzureichen. Der Beschwerdeführer hat Rechtsmittelanträge zu stellen und darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll und inwiefern er abzuändern sei. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011 E. 5; BGE 137 III 617, E. 4.2), wobei bei Laien weniger hohe Anforderungen zu stellen sind.

3.

3.1. Die betreibungsrechtliche Beschwerde dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungsund Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügung auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit (BSK SchKG I-FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 17 N. 2). Mit Beschwerde können somit grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden.

3.2. Beschwerdeobjekt ist mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung eine ergangene Verfügung eines Betreibungsund Konkursorganes (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Als Verfügung gelten auch Handlungen der Betreibungsund Konkursämter (BSK SchKG I-FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI,

2. Aufl., Art. 17 N. 18). Die Konkursandrohung stellt eine anfechtbare Betreibungshandlung dar und ist daher der Beschwerde zugänglich.

4.

4.1. Die Vorinstanz wies darauf hin, die Beschwerdeführerin habe zwar die Löschung der Betreibung sowie die Aufhebung der Konkursandrohung aufgrund eines Fehlers verlangt. Sie habe aber nicht ausgeführt, worin dieser Fehler liege. Die Vorinstanz fuhr mit Verweis auf die Akten fort, dass die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag mit Kassenverfügung vom 8. März 2018 beseitigt habe. Die Beschwerdeführerin habe weder behauptet noch dargelegt, dass sie gegen diese Verfügung gemäss Rechtsmittelbelehrung innert 30 Tagen nach deren Zustellung ein Rechtsmittel erhoben habe. Demnach sei die Kassenverfügung rechtskräftig und vollstreckbar geworden und komme gemäss Art. 54 ATSG einem gerichtlichen Urteil gleich. Da für die Vorinstanz mangels Begründung durch die Beschwerdeführerin nicht erkennbar war, worin der Fehler liege, wies sie die Beschwerde ab.

4.2. Die Beschwerdeführerin argumentiert vor der zweiten Beschwerdeinstanz, es werde zu Unrecht auf die Verfügung vom 10. März 2018 abgestellt. Darin gehe es um eine Schuld ihres längst erwachsenen Sohnes C._____. Dieser habe mit ihrer Person rechtlich nichts zu tun, weshalb sie sich auch dagegen gewehrt habe. Entsprechend sei es nicht korrekt, dass im Rahmen eines Betreibungsverfahrens gegen sie vorgegangen werde (vgl. act. 8).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin nennt im Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erstmals, worin sie den Fehler sieht: Sie wendet sich nämlich dagegen, für eine Forderung zu bezahlen und betrieben zu werden, welche angeblich ihren Sohn betreffe. Sie setzt sich hingegen nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach diese Forderung mit einer Verfügung gegenüber der Beschwerdeführerin bestätigt wurde und diese Verfügung mangels Anfechtung rechtskräftig geworden ist.

5.2. Aus den vorinstanzlichen Akten folgt, dass die Beschwerdeführerin gegen den am 8. März 2018 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag

erhoben hat (vgl. act. 3/3). Diesen Rechtsvorschlag hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. März 2018 gestützt auf Art. 49 des ATSG beseitigt (act. 3/1). Das ATSG ermächtigt die Krankenversicherer, über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich eine Verfügung zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Verfügung ist zu begründen, wenn sie dem Begehren der Partei nicht entspricht, und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilverfahren oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Unterliegt der in Betreibung gesetzte Anspruch dem öffentlichen Recht, so ist zur Beurteilung dieses Anspruchs die Verwaltungsbehörde zuständig. Die Verwaltungsbehörde kann mit ihrem materiellen Entscheid über den Bestand der Forderung auch den Rechtsvorschlag beseitigen. Verwaltungsbehörde in diesem Sinne ist auch die erstinstanzlich verfügende Behörde (vgl. BSK SchKG I-DANIEL STAEHELIN, 2. Aufl. 2010, Art. 79 N. 14). Dabei können nur diejenigen Behörden einen Rechtsvorschlag beseitigen, deren materielle Verfügungen im Rechtsöffnungsverfahren zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würden (vgl. BSK SchKG I-DANIEL STAEHELIN, 2. Aufl. 2010, Art. 79 N. 15).

5.3. Krankenkassen können sich im obligatorischen Bereich selbst Rechtsöffnung erteilen, wenn die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird (BSK SchKG I-DANIEL STAEHELIN, 2. Auflage, Art. 79 N 15). Formell rechtskräftig und damit vollstreckbar ist eine Verfügung der Krankenkasse dann, wenn sie dem Betroffenen gehörig eröffnet und dagegen kein Rechtsmittel ergriffen worden ist (vgl. Art. 54 Abs. 1 lit. a ATSG). Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (vgl. BGE 119 V 329 Erw. 2b).

5.4. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 10. März 2018 ausdrücklich auf den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. … und damit auf die hängige Betreibung Bezug genommen. Ebenfalls hat die Beschwerdegegnerin erklärt, wie sich der geforderte Betrag zusammensetzt. Im Dispositiv hat sie den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. … im Betrag von Fr.

440.55 explizit aufgehoben. Ebenso wies sie unter dem Titel "Rechtsmittelbelehrung" darauf hin, dass diese Verfügung rechtskräftig werde, wenn nicht innert 30 Tagen nach deren Zustellung beim Versicherer Einsprache erhoben werde (Art.

52 ATSG). Damit erfüllt die Verfügung vom 10. März 2018 die formellen Anforderungen und hat die Beschwerdegegnerin damit den Rechtsvorschlag rechtswirksam beseitigt. Dass die Beschwerdeführerin sich gegen diese Verfügung mittels Einsprache zur Wehr gesetzt hätte, geht weder aus den Akten hervor, noch bringt die Beschwerdeführerin Entsprechendes vor. Es kann daher in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten werden, dass der Rechtsvorschlag gültig beseitigt wurde. Die Voraussetzungen für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG sind damit erfüllt und die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, das Betreibungsverfahren fortzusetzen.

5.5. Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an (Art. 159 SchKG). Da die Schuldnerin mit ihrem Einzelunternehmen im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist, unterliegt sie der Betreibung auf Konkurs (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Wie bereits oben ausgeführt wurde, dient die betreibungsrechtliche Beschwerde der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungsund Konkursrechts. Nach dem Dargelegten sind vorliegend keine formellen Mängel des Betreibungsverfahrens ersichtlich, welche mit Aufsichtsbeschwerde gerügt werden könnten.

5.6. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, nämlich, dass sie gar nicht die Schuldnerin dieser Forderung sei, beschlägt die materielle Seite des Anspruchs, d.h. die Frage, ob die Forderung zu Recht besteht. Diese Frage ist von der formellen Richtigkeit des Verfahrens abzugrenzen. Ist die Beschwerdeführerin der

Auffassung, dass nicht sie die Schuldnerin der Forderung sei, sondern diese ihren Sohn betreffe, hätte sie dies unmittelbar nach der Rechnungsstellung bei der Krankenkasse monieren sollen. Sie hätte bei der Krankenkasse eine anfechtbare Verfügung über diese Forderung verlangen oder ihren Einwand spätestens gegen die Verfügung der Krankenkasse vom 10. März 2018 vorbringen können. Das Betreibungsamt bzw. die kantonalen Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig, den Entscheid der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der materiellen Begründetheit der Forderung zu prüfen. Der erst im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin kann daher nicht mehr berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass das Konkursverfahren folglich seinen Fortgang nehmen wird, wenn und solange sie die Forderung nicht bezahlt.

6.

In Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das vorliegende Verfahren kostenlos. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, sowie, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Menghini-Griessen

versandt am:

5. April 2019