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PS190042 • OG ZH PS190042 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Seizure Dismissed for Procedural Errors

Geschäftsnummer PS190042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor filed a complaint against a notice of seizure related to a debt originating from emergency heating services, arguing the debt was unlawful, violated human rights, and conflicted with their duties as a paramedic exercising emergency authority. The lower supervisory authority correctly dismissed the complaint because supervisory review in debt enforcement matters is limited to procedural defects, whereas substantive objections against the existence of the claim must be raised through an objection to the payment order; since the debtor failed to properly contest the claim's substance via the correct legal remedy and did not adequately challenge the reasoning of the lower authority's decision, the higher court declined to hear the appeal for failing to meet fundamental requirements for stating grounds of appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO; Debtor's Appeal Against Seizure Dismissed for Procedural Errors: The lower supervisory authority correctly dismissed the complaint because supervisory review in debt enforcement matters is limited to procedural defects, whereas substantive objections against the existence of the claim must be raised through an objection to the payment order; since the debtor failed to properly contest the claim's substance via the correct legal remedy and did not adequately challenge the reasoning of the lower authority's decision, the higher court declined to hear the appeal for failing to meet fundamental requirements for stating grounds of appeal.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Reihenfolge der Pfändung Mängelrüge Aufsichtsbeschwerde Verfahrensüberprüfung Zulassung der Zwangsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This provision governs the costs of the appeal procedure, leading to the decision that no costs shall be levied.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

This provision is cited alongside Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG to establish that the appeal procedure is free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This provision is cited to support the order that no party compensation shall be awarded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS190042-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 27. März 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG Heizung + Sanitär, Beschwerdegegnerin,

betreffend Pfändungsankündigung vom 21. Februar 2019 / Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. März 2019 (CB190025)

Erwägungen:

1.1. In der Betreibung-Nr. … der B._____ AG Heizung + Sanitär (fortan Beschwerdegegnerin) gegen A._____ (fortan Beschwerdeführer) über einen Betrag von Fr. 743.15 nebst Zins zu 5% seit 7. Januar 2019 erliess das Betreibungsamt Zürich … am 21. Februar 2019 die Pfändungsankündigung (act. 2/3). Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 25. Februar 2019 (überbracht) beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde (act. 1 und act. 2/3). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung und Beschwerdeantwort; sie wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Zirkulationsbeschluss vom 1. März 2019 sogleich ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 = act. 6).

1.2. Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

11. März 2019 (überbracht) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 4/3; act. 7).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie von act. 7 zuzustellen.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und

(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012,

Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011, Erw. 3.4).

3.

3.1. Vor Vorinstanz beanstandete der Beschwerdeführer die Betreibung als völkerrechtswidrig, gegen die Menschenrechte sowie seine Dienstpflicht als Rettungsassistent in Ausübung seiner Notkompetenz verstossend. Er begründete im Wesentlichen, wie es zu der in Betreibung gesetzten Forderung der Beschwerdegegnerin gekommen sei: Um Schaden von einem im selben Haus lebenden einjährigen Kind abzuwenden, habe er den Heizungsnotdienst gebeten, die Heizung umzustellen. Sein Handeln stütze er auf seine Dienstpflicht bzw. Notkompetenz als Rettungsassistent (act. 1).

3.2. Die Vorinstanz erwog, mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde könnten nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens geltend gemacht werden. Materielle Einwendungen gegen den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, wie sie der Beschwerdeführer anführe, seien nicht mittels Beschwerde vorzubringen, sondern mittels Rechtsvorschlag innert 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls geltend zu machen. Der Beschwerdeführer bringe nicht vor, fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben zu haben, und solches gehe auch nicht aus den Akten hervor. Die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, die Betreibung sei völkersowie menschenrechtswidrig und verstosse gegen seine Pflichten als Rettungsassistenten, seien daher unbehelflich und gingen an der Sache vorbei. Insgesamt sei weder aus der Beschwerde noch aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, was der Fortsetzung der Betreibung entgegenstehen könnte. Dem Beschwerdeführer sei keine Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde zu geben, weil eine mangelhafte Beschwerdebegründung keinen verbesserlichen

Fehler darstelle. Auch bestehe aufgrund der Akten kein Anlass, von Amtes wegen in das Betreibungsverfahren einzugreifen (act. S. 2 f.).

3.3. In seiner Beschwerde an die Kammer beklagt sich der Beschwerdeführer über die Arbeitsweise bzw. die Sachkenntnis der Vorinstanz. Er macht als "Ergänzung der Begründung" (vor Vorinstanz) geltend, keine Bestätigung von irgend einem Amt der Stadt zu brauchen, wenn es für alle Bewohner des Hauses zu kalt in der Wohnung sei. Er verweist auf eine Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent und beruft sich auf die Notkompetenz von Rettungsfachkräften in rechtfertigenden Notstandsituationen, was "völkerrechtskonform weltweit Rechtsstandart" sei (act. 7). Der Beschwerdeführer scheint damit auch in seiner Beschwerde an die Kammer wiederum Bezug auf die betriebene Forderung zu nehmen, welche eine Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2018 betrifft und auf Heizungsarbeiten im Rahmen eines Piketteinsatzes vom 2. Dezember 2018 zurückzuführen ist (vgl. act. 9/III). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zielen einzig gegen den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung. Dies war zu Recht nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, und die Vorinstanz verwies bereits in zutreffender Weise darauf, dass dem Beschwerdeführer zur Geltendmachung materieller Einwendungen das Rechtsöffnungsverfahren zur Verfügung gestanden wäre. Den Darlegungen des Beschwerdeführers fehlt es gänzlich an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Er äussert sich insbesondere nicht dazu, an welchen Mängeln der Entscheid der Vorinstanz seiner Ansicht nach leidet. Die Eingabe des Beschwerdeführers an die Kammer erfüllt damit elementare Voraussetzungen an die Beschwerdebegründung nicht. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. An diesem Ergebnis ändern auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren – teilweise neu oder neu mit handschriftlichen Vermerken versehen – eingereichten Unterlagen nichts (vgl. zum Ganzen oben Erw. 2).

4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 7, und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

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