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PS190039 • OG ZH PS190039 KI-generiert

Liquidated Company's Appeal of Dismissed Debt Schedule Challenge Affirmed

Geschäftsnummer PS190039
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, a company in liquidation, appealed a lower supervisory authority's decision to dismiss its combined appeal against the schedule of claims and a related lawsuit concerning the same schedule of claims, arguing the combination was impermissible. The court affirmed the lower authority's finding that combining an appeal under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act with a separate lawsuit is procedurally improper as they require different jurisdictions and procedures, but then reviewed the appeal on its merits, finding the supervisory appeal itself was filed late, as the ten-day deadline following public notice of the schedule of claims had expired, and the appellant's claims of delay lacked merit due to the simultaneous public objection period; consequently, the appeal was dismissed, and the request for free legal aid was denied as the case was deemed hopeless from the outset.

Legislator-Regeste

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Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO; Liquidated Company's Appeal of Dismissed Debt Schedule Challenge Affirmed: The court affirmed the lower authority's finding that combining an appeal under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act with a separate lawsuit is procedurally improper as they require different jurisdictions and procedures, but then reviewed the appeal on its merits, finding the supervisory appeal itself was filed late, as the ten-day deadline following public notice of the schedule of claims had expired, and the appellant's claims of delay lacked merit due to the simultaneous public objection period; consequently, the appeal was dismissed, and the request for free legal aid was denied as the case was deemed hopeless from the outset.

Schlagwörter

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Konkursliquidation nachträglicher Rechtsvorschlag Vollschulden Aufsichtszuständigkeit Vollstreckungsentscheid Kündigungsfrist Kollokationsplan im Konkurs (Beschwerde über ein Konkursamt)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 2 SchKG

The appeal was dismissed because the appeal period under this provision had expired, although the court ultimately upheld the lower court's non-entry decision on other grounds.

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

Cited to reject the claim regarding delay because the appellant lacked the necessary legal interest.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Governs that the appeal procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited regarding the principle that the appeal procedure is free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited regarding the prohibition of awarding party compensation in this procedure.

Art. 117 ZPO

Used to deny the request for free legal aid because the appeal proved to be hopeless.

Art. 20a Abs. 3 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the procedural law applicable to the appeal, even though the specific ruling in the dispositive concerns costs and legal aid.

Art. 17 SchKG

The general legal basis for the supervisory appeal that was ultimately dismissed.

Art. 250 SchKG

Mentioned as the basis for the collocation action whose joinder with the appeal was the initial subject of the non-entry decision (not used in the final ruling).

Art. 319 ff. ZPO

Cited in the reasoning as generally applicable to the supervisory appeal, but not explicitly in the final orders.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the minimal requirements for the justification of appeals by laypersons (not in the dispositive).

Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning regarding the grounds for appeal (not in the dispositive).

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the exclusion of new submissions (not in the dispositive).

Art. 57 ZPO

Cited in the reasoning that the court applies the law ex officio (not in the dispositive).

Art. 90 ZPO

Cited in the reasoning to explain why the joinder of the appeal and the collocation action was inappropriate (not in the dispositive).

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

Cited in the reasoning as the basis for the dissolution of the company (not in the dispositive).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190039-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.

et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Beschluss und Urteil vom 26. März 2019

in Sachen

A._____ AG in Liquidation, Beschwerdeführerin,

vertreten durch B._____,

betreffend Kollokationsplan im Konkurs Nr. … über die A._____ AG in Liquidation vom 4. Januar 2019 (Beschwerde über das Konkursamt C._____)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Februar 2019 (CB190009)

Erwägungen:

1.

1.1. Die A._____ AG wurde mit Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2017 in Anwendung von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR aufgelöst, und es wurde ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Mit dem Vollzug wurde das Konkursamt C._____ beauftragt (vgl. act. 1 S. 4 und act. 13). Am 4. Januar 2019 publizierte das Konkursamt C._____ die öffentliche Auflage des Kollokationsplans und des Inventars (vgl. act. 3/4). Auf die Beschwerde der A._____ AG gegen das Inventar trat das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Konkursämter mit Beschluss vom

21. Januar 2019 nicht ein (vgl. act. 3/5).

1.2. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Zürich vom 22. Januar 2019 (Datum Poststempel) erhob der Verwaltungsrat B._____ (vgl. act. 13) als Vertreter der A._____ AG in Liquidation Beschwerde und Klage gegen den Kollokationsplan (vgl. act. 1). Die interne Post des Bezirksgerichts Zürich leitete die Eingabe an das Einzelgericht für SchKG-Klagen weiter, welches eine Kopie davon an die untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) zur Prüfung aus aufsichtsrechtlicher Sicht zukommen liess (vgl. act. 11 S. 2). Die Vorinstanz trat auf die Eingabe mit Beschluss vom 12. Februar 2019 nicht ein (vgl. act. 11).

1.3. Dagegen erhob B._____ am 2. März 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. act. 10). Dem Inhalt der Beschwerde nach zu beurteilen, agierte er dabei wohl wiederum als Vertreter der A._____ AG in Liquidation (nachfolgend Beschwerdeführerin). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 3.) kann die Frage der Aktivlegitimation bzw. der Beschwerdeberechtigung jedenfalls unbeantwortet bleiben. Die Beschwerdeführerin stellte folgende Anträge:

"Der Eingabe (Beschwerde) betreffend Kollokationsplan wird bei singulärer Eingabe stattgegeben.

Der Eingabe (Klage) betreffend Kollokationsplan wird bei singulärer Eingabe und falls die Beschwerde betreffend Kollokationsplan nicht möglich stattgegeben. In diesem Falle darf auch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes angesucht werden."

Die Verfahrensakten (vgl. act. 1-7) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sache ist abzusehen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, sind auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Die Beschwerde ist innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. An die Rechtsmitteleingaben von Laien werden allerdings nur minimale Anforderungen gestellt. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet respektive weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und § 84 GOG; OGer ZH PS170183 vom 5. September 2017, E. 3.2.). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.2. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (vgl. act. 7/3), schriftlich und begründet. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auf ihre Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid mit der offensichtlichen Unzulässigkeit der Vereinigung einer Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG mit einer Kollokationsklage im Sinne von Art. 250 SchKG. Nach Art. 90 ZPO könnten mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei nur geltend gemacht werden, wenn das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig sei und die gleiche Verfahrensart zur Anwendung gelange. Beides sei hier nicht gegeben (vgl. act. 11).

3.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerde, B._____ habe vom Leiter des Konkursamts C._____, Herr D._____, im Rahmen eines Besuchs beim Konkursamt die mündliche Empfehlung erhalten, die Beschwerde und die Kollokationsklage gemeinsam einzureichen, da eine Abgrenzung, ob eine Beschwerde alleine ausreiche, erst im nachhinein erkennbar sei und die Kollokationsklage erst starte, wenn die Beschwerde alleine nicht ausreiche. Als Laie habe er diesen Angaben vertraut und habe die Beschwerde und die Kollokationsklage in einem Dokument eingereicht. Er könne nicht beurteilen, ob dies so richtig sei und ob eine Beschwerde alleine ausreiche (vgl. act. 11).

Objektive Anhaltspunkte dafür, dass diese Empfehlung tatsächlich so abgegeben wurde, bestehen nicht. Da das Gericht das Recht – auch das prozessuale Recht – von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO), ist aber unabhängig davon zu prüfen, ob die Vorinstanz korrekterweise auf die Beschwerde nicht eingetreten ist.

3.3. Die Vorinstanz hat richtigerweise ausgeführt, die Voraussetzungen für die vereinte Geltendmachung der Beschwerde und der Kollokationsklage seien nicht erfüllt. In einer solchen Konstellation hat das angerufene Gericht denjenigen Anspruch mit einem Nichteintretensentscheid zurückzuweisen, der nicht seiner Beurteilung unterliegt. Bezüglich des weiteren Anspruchs hat ein Eintreten zu erfolgen, wenn alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. ZK ZPO - Bessenich/Bopp,

3. Aufl. 2016, Art. 90 N 10; BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 90 N 35). Auf die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG wäre von der Vorinstanz als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs somit einzutreten ge-

wesen, wenn alle Prozessvoraussetzungen erfüllt gewesen wären. Dies war jedoch nicht der Fall:

Eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 2 und 3 SchKG). Die öffentliche Auflage des Kollokationsplans wurde am 4. Januar 2019 im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (vgl. act. 3/4). Die Beschwerdeführerin bezog sich in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz auf diese Publikationen und hat nach eigener Darstellung durch die Publikation im Amtsblatt Kenntnis vom Kollokationsplan erhalten (vgl. act. 1

S. 1 und 4). Die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG lief somit am Montag, 14. Januar 2019 ab. Die Beschwerde wurde am 22. Januar 2019 der Post übergeben. Auf sie wäre deshalb zufolge Verspätung nicht einzutreten gewesen (vgl. BSK SchKG - Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 50).

Die Beschwerdeführerin beanstandete in der Beschwerde an die Vorinstanz auch eine Rechtsverzögerung, indem sie ausführte, die Konkursabwicklung sei verschleppt worden (vgl. act. 1 S. 6). Nachdem der Kollokationsplan erstellt wurde und vom 4. bis 24. Januar 2019 öffentlich auflag, fehlte es der Beschwerdeführerin jedoch am nötigen Rechtsschutzinteresse für die Geltendmachung einer Rechtsverzögerung, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; BSK ZPO-Spühler, 3. Aufl. 2017, Art. 319 N 21). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss diverse Rechtsverweigerungen vorbrachte (vgl. act. 1 S. 6 und 10), liess sich auch mit gutem Willen nicht herauslesen, wie die Vorinstanz diesbezüglich hätte entscheiden sollen. Somit wurden die minimalen Anforderungen, welche auch an Begründungen von Laien gestellt werden, nicht erfüllt. Auch auf diese Begehren wäre nicht einzutreten gewesen (vgl. Jent-Sørensen, BlSchK 2013, S. 104).

Im Ergebnis hat die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

4.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

4.2. Die Beschwerdeführerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten von vornherein als aussichtslos im Sinne des Art. 117 ZPO erweist, fehlt es an einer der zwei grundlegenden Voraussetzungen, die zugleich erfüllt sein müssen, damit die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden kann. Das Gesuch ist deshalb ohne Weiteres abzuweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz, an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, sowie an das Konkursamt C._____, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

versandt am:

26. März 2019