Abusive Debt Enforcement Proceedings Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party initiated debt enforcement proceedings for a significant sum, and the debtor filed a complaint arguing abusive proceedings. The lower court dismissed the complaint, finding no manifest abuse of law. The debtor appealed this decision to the higher cantonal supervisory authority, but failed to provide a sufficient written explanation or engage with the lower court's reasoning. The higher authority held that while the lower court had carefully considered the abuse of law arguments, the appeal itself was procedurally deficient due to the lack of grounds, and therefore, declined to hear the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 31 SchKG, Art. 142 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 ZPO; Abusive Debt Enforcement Proceedings Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies: The lower court dismissed the complaint, finding no manifest abuse of law. The debtor appealed this decision to the higher cantonal supervisory authority, but failed to provide a sufficient written explanation or engage with the lower court's reasoning. The higher authority held that while the lower court had carefully considered the abuse of law arguments, the appeal itself was procedurally deficient due to the lack of grounds, and therefore, declined to hear the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the requirement to submit a reasoned appeal, and because the appeal lacked this, it was not considered.
Cited for the general principle that appeals to cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are free of charge.
Cited for the principle that appeals to cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are free of charge.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190018-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler
Beschluss vom 27. März 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____ in Liquidation, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Sicherheitsfonds C._____, betreffend Nichtigkeit einer Betreibung
Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom
8. Januar 2019 (CB180016)
Erwägungen:
I.
1. Im Juni 2018 leitete die B._____ in Liquidation beim Betreibungsamt D._____ gegen A._____ für eine Forderung von 3,7 Mio. Franken zuzüglich 5 % Zins seit
12. November 2010 die Betreibung ein (Zahlungsbefehl vom 22. Juni 2018, Betreibung Nr. …). Der Betreibungsschuldner erhob Rechtsvorschlag (act. 2, 6/1–6).
2. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter vom 5. Juli 2018 erhob der Betreibungsschuldner Beschwerde wegen "rechtsmissbräuchlicher Betreibung". Er beantragte zur Hauptsache, der Eintrag im Betreibungsregisterauszug sei zu löschen (act. 1). Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 8. Januar 2019 ab. Es verneinte einen "offenbaren Rechtsmissbrauch" (act. 15 Erw. 12 S. 14 unten).
3. Gegen diesen Entscheid erhob der Betreibungsschuldner beim Obergericht mit Eingabe vom 2. Februar 2019 Beschwerde. Er beantragte, die Entscheidung sei "abzuweisen", und ersuchte im Übrigen um Verlängerung der Beschwerdefrist, damit er eine substanzielle Begründung nachreichen könne. Er machte geltend, sein Rechtsberater sei krankheitsbedingt nicht erreichbar (act. 16).
Noch am Tag des Eingangs der Beschwerde wurde dem Betreibungsschuldner mit Schreiben vom 5. Februar 2019 mitgeteilt, dass die 10-tägige Beschwerdefrist des Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht verlängert werden könne; die Beschwerde müsse innert Frist mit Beschwerdeantrag und vollständiger rechtsgenügender Begründung eingereicht werden (act. 18 f.). Der Betreibungsschuldner liess sich nicht mehr vernehmen.
II.
1. Aus den beigezogenen erstinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid dem Betreibungsschuldner am 23. Januar 2019 zugestellt wurde
(act. 13/1). Die zehntägige Beschwerdefrist lief somit am Montag, 4. Februar 2019 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 ZPO). Die an diesem Tag bei der Post aufgegebene Beschwerde vom 2. Februar 2019 ist rechtzeitig.
2. Neben Art. 20a Abs. 2 SchKG sind auf den Weiterzug des angefochtenen Entscheides der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 18 EG SchKG und § 84 GOG sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Nach der Rechtsprechung ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll und inwiefern er abzuändern sei. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Bei Eingaben von Laien wird sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten.
Wie vor Vorinstanz beantragt der Betreibungsschuldner auch im Rechtsmittelverfahren sinngemäss die Nichtigerklärung der Betreibung. Eine Beschwerdebegründung, d.h. eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, aber fehlt. Auf die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist deshalb mangels Begründung nicht einzutreten.
3. Festzuhalten ist dennoch, dass sich die Vorinstanz mit den Voraussetzungen der Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. Nichtigkeit der Betreibung sorgfältig auseinandergesetzt hat (act. 15 Erw. 10–12 S. 7–13). Die Kammer hätte an ihrer Stelle nicht anders entschieden. Der Beschwerdeführer ist schliesslich auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte gemäss dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG hinzuweisen – dafür müsste die Beschwerdegegnerin ab Zustellung des Zahlungsbefehls drei Monate untätig geblieben sein.
4. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen SchK-Aufsichtsbehörden ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG); Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 16, an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
versandt am: