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PS190010 • OG ZH PS190010 KI-generiert

Bankruptcy Annulled: Debt Paid Before Ruling

Geschäftsnummer PS190010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court overturned a lower court's decision to declare a company bankrupt because the debt had been paid prior to the bankruptcy ruling. The court reasoned that although the debtor paid the debt to the enforcement office, and subsequently the court costs, the bankruptcy ruling was issued before the debtor had proven payment to the court or provided proof of the creditor's withdrawal of the petition. However, as the debt and associated costs were paid before the initial ruling, a ground for preventing bankruptcy existed, thus the bankruptcy was annulled.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 326 ZPO, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Bankruptcy Annulled: Debt Paid Before Ruling: The court reasoned that although the debtor paid the debt to the enforcement office, and subsequently the court costs, the bankruptcy ruling was issued before the debtor had proven payment to the court or provided proof of the creditor's withdrawal of the petition. However, as the debt and associated costs were paid before the initial ruling, a ground for preventing bankruptcy existed, thus the bankruptcy was annulled.

Schlagwörter

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Schuldtilgung Konkursbegehren Vollstreckungsentscheid Vertragsanfechtung Ertrag Betreibungsforderung Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 172 Ziff. 3 SchKG

Cited as a ground for dismissing the bankruptcy petition if the debt was paid before the bankruptcy order.

Art. 174 Abs. 1 SchKG

Allows the submission of new facts in the appeal proceeding, specifically concerning the payment of the creditor's claim before the first instance decision.

Art. 90 BGG

Cited to establish that this is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Tribunal.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Cited to define the nature of the decision as one made by a bankruptcy judge, relevant for an appeal to the Federal Tribunal.

Art. 2 ZPO

Mentioned in reasoning regarding the exclusion of new claims, but not explicitly cited in the dispositive.

Art. 42 BGG

Cited in relation to the admissibility and form of an appeal to the Federal Tribunal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190010-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Urteil vom 6. Februar 2019

in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

GastroSocial Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 21. Januar 2019 (EK180659)

Erwägungen:

1. Am tt.mm.2019 wurde mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach über A._____ GmbH (Schuldnerin) der Konkurs eröffnet (act. 7). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzügl. 7.7% MWSt zu Lasten der Beschwerdegegnerin (GastroSocial Pensionskasse).

Ferner stellte sie ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 wurde die Schuldnerin auf die fehlende Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes (inkl. vorinstanzlicher Spruchgebühr) hingewiesen (act. 9). Nach erfolgter Hinterlegung dieser Kosten beim Konkursamt wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2019 der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 13).

2. In ihrer Beschwerdeschrift machte die Schuldnerin unter Hinweis auf die Abrechnung des Betreibungsamtes Bülach vom 6. Dezember 2018 geltend, sie habe den ausstehenden Betrag (der Gläubigerin) samt allen Gebühren und Zinsen an das Betreibungsamt bezahlt (act. 2 S. 3 und act. 5/3). Die Forderung der Beschwerdegegnerin sei entsprechend getilgt worden. Der zuständige Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin habe den Eingang der entsprechenden Zahlung mit E-Mail vom 23. Januar 2018 bestätigt (act. 2 S. 3, act. 5/4). Nach der Bezahlung des ausstehenden Betrages an das Betreibungsamt habe sich die Angelegenheit für den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erledigt, so dass er es unterlassen habe, das Konkursgericht zu informieren (act. 2 S. 4).

3. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert

10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Im Beschwerdeverfahren können Tatsachen neu geltend gemacht werden, die sich vor dem erstinstanzlichen, angefochtenen Entscheid ereignet haben (Art. 174 Abs. 1 SchKG; das in Abweichung des sonst geltenden Ausschlusses aller neuen Behauptungen gemäss Art. 326 ZPO). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröff-

nung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Hat sich der Konkursaufhebungsgrund vor der Konkurseröffnung verwirklicht, so wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen (vgl.

OGer ZH PS140043 vom 7. März 2014). Dass ein Schuldner bei Tilgung der Konkursforderung vor Konkurseröffnung die Kosten des Konkursgerichtes (zusammen mit jenen des Konkursamtes), welche auch zur Schuld gehören, erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei nach der Praxis der Kammer unberücksichtigt (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79).

4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin mit dem Einreichen der Abrechnung des Betreibungsamtes über einen Betrag von Fr. 1'510.40 die vollständige Zahlung der Konkursforderung am 6. Dezember 2018 in der Höhe von Fr. 1'492.95 belegt (act. 5/3 i.V.m. act. 7). Damit ist eine konkurshindernde Tatsache dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen

Entscheid vom 21. Januar 2019 eingetreten ist. Ausserdem stellte die Schuldnerin während laufender Beschwerdefrist, nämlich am 25. Januar 2019, beim Konkursamt Bülach die Kosten des Konkursamtes und die Kosten der Vorinstanz, insgesamt Fr. 600.–, sicher (act. 12/1). Auch für die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.– leistete die Schuldnerin einen Vorschuss (act. 15). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Praxisgemäss ist – wie erwähnt – von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abzusehen.

5. Nach der Zahlung der Konkursforderung durfte die Schuldnerin nicht davon ausgehen, dass die Gläubigerin das Konkursbegehren – mit Kostenfolgen für das vorinstanzliche Verfahren – zurückzieht. Es ist nämlich vielmehr Aufgabe des Schuldners, dem Konkursgericht mittels Urkunden die Tilgung der Konkursforderung nachzuweisen oder allenfalls eine Rückzugserklärung des Gläubigers beizubringen. Zudem hat der Schuldner auch die durch das Konkurseröffnungsbegehren entstandenen Gerichtskosten zu bezahlen. Darauf wurde die Schuldnerin im Anhang zur Vorladungsverfügung hingewiesen

(vgl. act. 8/6 S. 4 Ziff. 5). Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Konkurseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht zu verhindern.

6. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie zum einen durch die nicht rechtzeitige Zahlung der PK-Prämien das Verfahren veranlasst, und es zum anderen ebenfalls unterlassen hat, die Vorinstanz über das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes in Kenntnis zu setzen und die Gerichtskosten zu bezahlen. Demzufolge ist der Schuldnerin auch keine Entschädigung zuzusprechen. Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die abzugelten wären.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 21. Januar 2019, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Das Konkursamt Bülach wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'200.– (Fr. 600.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), an das Konkursamt Bülach, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

6. Februar 2019