Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS190003 • OG ZH PS190003 KI-generiert

Appeal Withdrawal in Bankruptcy Proceedings

Geschäftsnummer PS190003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following the formal notification of overindebtedness by the auditor, the lower court opened bankruptcy proceedings against the company, against which the company filed an appeal seeking a two-month moratorium. The appellant later withdrew the appeal after losing the request for suspensive effect and notifying the court that there were no longer any intentions for rescue or reorganization, leading the appellate court to dismiss the proceedings as withdrawn, order the appellant to bear the costs of the appeal procedure, and apply the deposited security to cover these fees.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 192 SchKG, Art. 725a Abs. 1 OR, Art. 241 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 52 i.V.m; Appeal Withdrawal in Bankruptcy Proceedings: The appellant later withdrew the appeal after losing the request for suspensive effect and notifying the court that there were no longer any intentions for rescue or reorganization, leading the appellate court to dismiss the proceedings as withdrawn, order the appellant to bear the costs of the appeal procedure, and apply the deposited security to cover these fees.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursverfahren Sicherheitsleistung Leitverfahren Entzug der aufschiebenden Wirkung Rückzug des Betreibungsbegehrens Überschuldung einer juristischen Person Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme der Revisionsstelle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 241 ZPO

Cited as the legal basis for the decision to discontinue (abschreiben) the proceedings following the withdrawal of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to determine that the appealing party, having withdrawn the appeal, must bear the procedural costs.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Applied to justify the retention and offsetting of the security deposit paid to cover the costs of the appeal proceedings.

Art. 52 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG

Used to determine the amount of the appeal fee (Entscheidgebühr) for the appeal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss vom 22. März 2019

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme der Revisionsstelle

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Dezember 2018 (EK180309)

Erwägungen:

1. Die B._____ AG setzte mit Anzeige vom 19. November 2018 als Revisionsstelle der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) das Bezirksgericht Meilen von der Überschuldung der Beschwerdeführerin in Kenntnis (act. 7/1 und act. 7/4). In der Folge gab das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen mit Verfügung vom

20. November 2018 dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Überschuldungsanzeige (act. 7/5). Innert erstreckter Frist reichte der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

18. Dezember 2018 eine Stellungnahme ein (act. 7/14). Mit Urteil vom

20. Dezember 2018 eröffnete das Einzelgericht in Anwendung von Art. 192 SchKG i.V.m. Art. 725a Abs. 1 OR den Konkurs über die Beschwerdeführerin (act. 7/15 = act. 6).

2. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

10. Januar 2019 rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, mit den Anträgen, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei für einen Zeitraum von zwei Monaten auf die Konkurseröffnung zu verzichten (act. 2).

3. Nachdem der Beschwerde mit Verfügung vom 24. Januar 2019 die aufschiebende Wirkung verweigert worden war und der der Beschwerdeführerin auferlegte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.-- am 26. Februar 2019 und damit einen Tag nach Ablauf der angesetzten Nachfrist bei der Obergerichtskasse eingegangen war (act. 8-14), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

7. März 2019 Frist angesetzt, um sich zur Frage der Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses zu äussern (act. 16). In der Folge bestätigte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. März 2019 die Belastung des Kostenvorschusses auf ihrem Bankkonto am 26. Februar 2019 (act. 18-19). Gleichzeitig teilte die Beschwerdeführerin mit, es bestünden keine Absichten mehr, sie zu retten bzw. zu sanieren, weshalb sie ihren Antrag um aufschiebende Wirkung zurückziehe mit der Bitte um Rückzahlung des geleisteten Kostenvorschusses. Diese Eingabe ist als sinnge-

mässer Rückzug der Beschwerde zu verstehen. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 ZPO).

4. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen und es ist zur Deckung dieser Kosten der geleistete Vorschuss in Anspruch zu nehmen, wie es das Gesetz vorsieht (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 750.-- (Art. 52 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Konkursamt Riesbach-Zürich sowie (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) an das Bezirksgericht Meilen, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

22. März 2019