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PS180211 • OG ZH PS180211 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Bankruptcy Order Granted Due to Pre-Hearing Full Debt Settlement

Geschäftsnummer PS180211
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court considered a challenge to a bankruptcy order issued after a creditor filed a petition based on an outstanding debt of under CHF 4,000. The debtor appealed, arguing that the debt, including interest and costs, had been fully settled on October 8th, the day before the bankruptcy hearing, although the creditor initially struggled to allocate the lump-sum payment correctly, confirming satisfaction only later. The court reasoned that in bankruptcy appeal proceedings, facts occurring before the initial ruling can be considered, and since the full payment of the claim before the opening of the bankruptcy on October 9th constituted a ground for dismissing the petition (Art. 172 Ziff. 3 SchKG), the appeal must be granted and the initial bankruptcy order revoked, disregarding subsequent arrangements for court costs, though the debtor must bear the costs of both instances for causing the proceedings through untimely notification of the payment.

Legislator-Regeste

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Art. 173a Abs. 2 SchKG, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 326 ZPO, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 175 SchKG; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Order Granted Due to Pre-Hearing Full Debt Settlement: The debtor appealed, arguing that the debt, including interest and costs, had been fully settled on October 8th, the day before the bankruptcy hearing, although the creditor initially struggled to allocate the lump-sum payment correctly, confirming satisfaction only later. The court reasoned that in bankruptcy appeal proceedings, facts occurring before the initial ruling can be considered, and since the full payment of the claim before the opening of the bankruptcy on October 9th constituted a ground for dismissing the petition (Art. 172 Ziff. 3 SchKG), the appeal must be granted and the initial bankruptcy order revoked, disregarding subsequent arrangements for court costs, though the debtor must bear the costs of both instances for causing the proceedings through untimely notification of the payment.

Schlagwörter

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Konkursverhandlung Schuldtilgung Schadenregulierung Verrechnung im Konkurs Eröffnung des Verfahrens Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 173a Abs. 2 SchKG

This provision was cited in the appellant's alternative request for the suspension of the decision to examine restructuring prospects.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision in the sense of this article.

Art. 72 ff. BGG

Cited to indicate the rules governing an appeal to the Federal Supreme Court (Appeal in Civil Matters).

Art. 113 ff. BGG

Cited to indicate the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with the appeal provisions to define the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS180211-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Urteil vom 8. November 2018

in Sachen

A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 9. Oktober 2018 (EK180386)

Erwägungen:

1. Gestützt auf das Konkursbegehren der B._____ AG (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) vom 10. September 2018 (act. 8/1) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster mit Urteil vom 9. Oktober 2018 für eine Forderung von insgesamt Fr. 3'968.80 (Forderung Fr. 3'683.55 zuzüglich Zins 5 % seit 24.05.2018 Fr. 69.65, Gläubigerkosten Fr. 50.– und Betreibungskosten Fr. 165.60) über die A._____ AG (Schuldnerin und Beschwerdeführerin) den Konkurs (act. 7). Das Urteil wurde der Schuldnerin am

15. Oktober 2018 zugestellt (act. 8/10). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 (Poststempel) erhob sie rechtzeitig Beschwerde und beantragte (act. 2 S. 2):

"1. Der mit Urteil des Konkursgerichts Uster vom 9. Oktober 2018 (Geschäfts-Nr. EK180386-l) über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

2. Eventualiter seien die Konkursakten von Amtes wegen an das Nachlassgericht zur Prüfung von Sanierungsaussichten zu überweisen und der Beschwerdeentscheid während dieser Dauer auszusetzen (Art. 173a Abs. 2 SchKG).

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

In prozessualer Hinsicht verlangte die Schuldnerin, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 wurde diesem Gesuch entsprochen (act. 9).

2. In ihrer Beschwerdeschrift machte die Schuldnerin unter Hinweis auf einen Bankbeleg (act. 5/4) geltend, sie habe die Forderung einen Tag vor der Konkursverhandlung, nämlich am 8. Oktober 2018 getilgt. Leider sei es der Beschwerdegegnerin nicht möglich gewesen, die "Sammelgutschrift ESR" (d.h.

die Summe sämtlicher Zahlungseingänge) den verschiedenen Forderungen/Schuldnern zuzuordnen, weshalb sie erst mit Schreiben vom 15. Okto-

ber 2018 resp. vom 18. Oktober 2018 die vollständige Bezahlung der gegenständlichen Forderung habe bestätigen können und die Löschung der Betreibung im Betreibungsregister beantragt habe (act. 2 S. 6). Zudem habe die Gläubigerin gemäss Erklärung vom 18. Oktober 2018 auf Durchführung des Konkurses verzichtet (act. 2 S. 7). Ferner führte die Schuldnerin unter Beilage diverser Urkunden aus, auch die Zahlungsfähigkeit sei gegeben (act. 2 S. 7-12).

3. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert

10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Im Beschwerdeverfahren können Tatsachen neu geltend gemacht werden, die sich vor dem erstinstanzlichen, angefochtenen Entscheid ereignet haben (Art. 174 Abs. 1 SchKG; das in Abweichung des sonst geltenden Ausschlusses aller neuen Behauptungen gemäss Art. 326 ZPO). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Hat sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurseröffnung verwirklicht, so wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen (vgl. OGer ZH PS140043 vom

7. März 2014). Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei nach der Praxis der Kammer unberücksichtigt (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79).

4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin mit Einreichung des Auszahlungsbeleges der Bank C._____(Belastung beim Schuldner mit Valuta 8. Oktober 2018, act. 5/4), dem D._____-Kontoauszug der Gläubigerin und dem Schreiben der Gläubigerin betreffend Zahlungseingang (Gutschrift mit Valuta 9. Oktober 2018, act. 5/5-6) die vollständige Tilgung der Konkursforderung belegt. Damit ist eine konkurshindernde Tatsache dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 9. Oktober 2018,

11:00 Uhr eingetreten ist. Während laufender Beschwerdefrist, nämlich am

25. Oktober 2018, stellte die Schuldnerin beim Konkursamt Uster die Kosten des Konkursamtes und die Kosten der Vorinstanz von Fr. 450.– (insgesamt Fr. 800.– ) sicher (act. 5/24 i.V.m. act. 7). Zudem ging am 8. Oktober 2018 auf dem D._____-Konto der Vorinstanz eine Zahlung der Schuldnerin für die Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 250.– ein (act. 8/6). Auch für die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.– leistete die Schuldnerin einen Vorschuss (act. 11). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Praxisgemäss ist von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abzusehen.

5. Am 9. Oktober 2018 wurde um 11:00 Uhr über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet (act. 7) und um 14:09 Uhr erkundigte sich die zuständige Rechnungssekretärin des Bezirksgerichtes Uster mit einer Email bei der Gläubigerin, ob die Konkursforderung getilgt worden sei. Falls nicht, würde der Konkurs per 11:00 Uhr eröffnet (act. 8/7). Die Gläubigerin teilte umgehend in einer Email mit, sie könne die Wochenzahlungen dieser Woche erst am nächsten Montag einsehen, soweit es sich um eine BESR Gutschrift handle (act. 8/7 sinngemäss). Hiezu ist zu bemerken, dass es – unabhängig davon, ob ein Schuldner die im Anhang zur Anzeige der Konkursverhandlung erwähnte Spruchgebühr bezahlt hat – nicht Aufgabe der Vorinstanz ist, bei der Gläubigerin abzuklären, ob die Konkursforderung bezahlt worden ist. Es ist vielmehr Aufgabe des Schuldners, dem Konkursgericht mittels Urkunden die Tilgung der Konkursforderung nachzuweisen oder allenfalls eine Rückzugserklärung des Gläubigers beizubringen. Zudem hat der Schuldner auch die durch das Konkurseröffnungsbegehren entstandenen Gerichtskosten auf der Konkursgerichtskanzlei bis zum Konkurseröffnungstermin bar zu bezahlen. Darauf wurde die Schuldnerin im Anhang zur Vorladungsverfügung hingewiesen (vgl. act. 8/3 Blatt 1 S. 2 Ziff. 2). Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Konkurseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht zu verhindern. Es genügte also nicht, dass die Schuldnerin der Vorinstanz Fr. 250.– für die bislang angefallenen Gerichtskosten überwies. Sie hätte ihr

auch entsprechende Belege für den Nachweis der Tilgung der Forderung einreichen müssen.

6. Zum Vorgehen der Vorinstanz, insbesondere zur Email-Anfrage vom 9. Oktober 2018, 14:09 Uhr, ist Folgendes zu bemerken:

Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt wird. Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest (Art. 175 SchKG). Vorliegend erfolgte die Konkurseröffnung um 11:00 Uhr (act. 7 Dispositiv Ziffer 1). Selbst wenn die Gläubigerin den Erhalt der Zahlung in ihrer Email vom 9. Oktober 2018 14:20 Uhr bestätigt hätte, hätte die Konkurseröffnung nicht widerrufen werden dürfen. Davon ging die Vorinstanz offenbar aus.

7. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie zum einen durch die nicht rechtzeitige Zahlung der Konkursforderung das Verfahren veranlasst, und es zum anderen ebenfalls unterlassen hat, die Vorinstanz über das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes in Kenntnis zu setzen.

Demzufolge ist der Schuldnerin auch keine Entschädigung zuzusprechen.

Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die abzugelten wären.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 9. Oktober 2018 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 450.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Das Konkursamt Uster wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin beim Konkursamt, Fr. 250.– geleisteter Barvorschuss der Schuldnerin beim Konkursgericht sowie Fr. 1550.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 2'000.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

8. November 2018