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PS180204 • OG ZH PS180204 KI-generiert

Seizure of Postal Account Upheld Despite Debtor's Procedural Objections

Geschäftsnummer PS180204
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The supervisory authority dismissed the debtor's appeal against the lower court's decision, which upheld a seizure of the debtor's postal account balance. The debtor argued that the seizure was improperly announced, executed outside their residence, and that readily available cash should have been seized first, and that his right to be heard was violated regarding the procedural conduct. The court reasoned that the seizure notice was timely under the relevant law, and that the debtor's required appearance for questioning regarding income and assets could lawfully take place at the enforcement office, justifying the subsequent police escort after his failure to appear. Furthermore, the court held that a bank or postal account is among the movable assets to be seized first according to the statute, meaning the creditor was not obligated to seize cash before the account, and the debtor could have offered cash to prevent the account seizure.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 90 SchKG, Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. 91 Abs. 2 SchKG; Seizure of Postal Account Upheld Despite Debtor's Procedural Objections: The debtor argued that the seizure was improperly announced, executed outside their residence, and that readily available cash should have been seized first, and that his right to be heard was violated regarding the procedural conduct. The court reasoned that the seizure notice was timely under the relevant law, and that the debtor's required appearance for questioning regarding income and assets could lawfully take place at the enforcement office, justifying the subsequent police escort after his failure to appear. Furthermore, the court held that a bank or postal account is among the movable assets to be seized first according to the statute, meaning the creditor was not obligated to seize cash before the account, and the debtor could have offered cash to prevent the account seizure.

Schlagwörter

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beschlagnahmte Vermögenswerte Bankenrecht Vollstreckungsentscheid banklagernd nachträglicher Rechtsvorschlag Verfahrensrügen Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 91 Abs. 2 SchKG

This provision was implicitly used to uphold the decision regarding the lawfulness of the police escort after the debtor failed to appear.

Art. 95 Abs. 1 SchKG

This provision concerning the primary seizure of movable assets (including bank/post accounts) was used to reject the debtor's argument that cash should have been seized first.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This provision was cited to justify the decision not to impose costs for the present proceedings.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

This provision was cited alongside Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG to justify the decision not to impose costs for the present proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS180204-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger

Urteil vom 26. Oktober 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, betreffend Pfändungsnr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. September 2018 (CB170031)

Erwägungen:

1.

1.1. Am 15. August 2017 vollzog das Betreibungsamt B._____ die Pfändung Nr. 1 in der von der Stadt Zürich (Gläubigerin) gegen A._____ (Schuldner) angehobenen Betreibung Nr. 2 (act. 3/1). Am 25. September 2017 stellte das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde aus. Gepfändet wurde das Guthaben auf dem Postkonto des Schuldners mit einem Schätzwert von Fr. 1'400.– (act. 3/2).

1.2. Am 18. September 2017 erhob der Schuldner beim Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Vorinstanz) Beschwerde gegen die Pfändung. Er machte im Wesentlichen geltend, die Pfändung sei ihm nicht rechtzeitig angekündigt und nicht an seinem Wohnort vollzogen worden; ausserdem hätte zuerst sein Bargeld gepfändet werden müssen (act. 1).

1.3. Am 16. Oktober 2017 stellte der Schuldner ein Ablehnungsbegehren gegen den zuständigen Vorsitzenden der Vorinstanz. Nach rechtskräftiger Abweisung dieses Begehrens und Durchführung des weiteren Verfahrens wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Pfändung mit Urteil vom 21. September 2018 ab (act. 26 [= act. 22]).

1.4. Dagegen erhob der Schuldner am 15. Oktober 2018 fristgerecht Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 27). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-24). Von der Einholung einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sache ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1. Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kantonale Aufsichtsinstanz sind Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG). Beschwerden sind bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Die beschwerdeführende Partei hat dabei darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

2.2. Der Schuldner macht in seiner Beschwerde vor Obergericht zunächst pauschal geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf angeblich ungebührliche Stellen seiner Eingabe nicht eingegangen sei (act. 27). Er führt jedoch nicht aus, welche konkreten Vorbringen die Vorinstanz zu Unrecht als ungebührlich qualifiziert und nicht berücksichtigt hätte. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

2.3. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, das Betreibungsamt dürfe die Befragung zur Einkommensund Vermögenssituation des Schuldners im Amtslokal vornehmen. Mit Zustellung am 11. August 2017 sei die am

15. August 2017 erfolgte Pfändung dem Schuldner nach Art. 90 SchKG rechtzeitig angekündigt worden. Nachdem der Schuldner trotz entsprechender Aufforderung nicht von sich aus auf dem Amt erschienen sei, habe das Betreibungsamt ihn ohne weitere Ankündigung polizeilich vorführen lassen dürfen (act. 26 E. 2.4.- 2.6.).

2.3.1. Der Schuldner vertritt auch in seiner Beschwerde vor Obergericht den Standpunkt, die Pfändung dürfe nur am Wohnsitz stattfinden. Er sei damit nicht verpflichtet gewesen, auf dem Amt zu erscheinen. Die polizeiliche Vorführung sei daher unzulässig gewesen (act. 27).

2.3.2. Beim Vollzug der Pfändung ist der Schuldner persönlich zu seinen finanziellen Verhältnissen zu befragen. Dies kann – entgegen den Vorbringen des Schuldners – an dessen Wohnsitz, am Arbeitsort oder im Amtslokal des Betreibungsamtes erfolgen (BSK SchKG I-LEBRECHT, 2. Aufl. 2010, Art. 89 N 18). Der

Schuldner ist dabei bei Straffolge zur Auskunft verpflichtet (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Bleibt der Schuldner der Pfändung ohne genügende Entschuldigung fern, kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen (Art. 91 Abs. 2 SchKG). Das Betreibungsamt nahm mehrere Versuche vor, den Schuldner aufzubieten, um die Befragung durchzuführen und die Pfändung zu vollziehen (act. 3/4-5). Schliesslich forderte das Betreibungsamt ihn mit Schreiben vom

3. August 2018 auf, bis spätestens am 14. August 2017 im Amtslokal zu erscheinen, um über seine Vermögensund Erwerbsverhältnisse Auskunft zu geben. Dabei wies es darauf hin, bei Säumnis erfolge eine polizeiliche Vorführung (act. 3/5). Diese Aufforderung wurde dem Schuldner am 11. August 2017 zugestellt (act. 3/6). Nachdem der Schuldner bis zum angegebenen Termin unentschuldigt nicht erschienen war, ist nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt ihn androhungsgemäss durch die Polizei vorführen liess (Art. 91 Abs. 2 SchKG). Die Kritik des Schuldners ist daher unberechtigt.

2.4. Der Schuldner macht weiter geltend, er habe genügend Bargeld zuhause gehabt, welches zuerst zu pfänden gewesen wäre (act. 1; act. 27). Dazu erwog die Vorinstanz, gemäss dem Protokoll der Befragung vom 15. August 2017 habe der Schuldner jegliche Auskunft und auch die Unterzeichnung des Protokolls verweigert. Sollte der Schuldner das Bargeld erwähnt haben, wäre es ihm zumutbar gewesen, anstatt die Unterschrift zu verweigern, auf die Erwähnung des Bargeldes im Protokoll zu bestehen. Ausserdem gehöre ein Postkonto zu dem gemäss Art. 95 Abs. 1 SchKG in erster Linie zu pfändenden beweglichen Vermögen. Es bestehe kein Anspruch des Schuldners, dass vor dem Postkonto Barvermögen gepfändet werde (act. 26 E. 2.7.).

2.4.1. Der Schuldner bringt dagegen vor, er habe dem Betreibungsbeamten erklärt, dass er genügend Bargeld zuhause habe, welches zuerst zu pfänden sei. Das Betreibungsamt habe ihm kein Protokoll zur Unterschrift vorgelegt. Es sei ihm überdies auch nicht zumutbar gewesen, auf die unterbliebene Protokollierung seiner Aussage hinzuweisen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die von ihm als Zeugen beantragten Polizeibeamten zum Ablauf der Pfändung zu befragen (act. 27).

2.4.2. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, gemäss Art. 95 Abs. 1 SchKG müsse das Betreibungsamt in erster Linie das bewegliche Vermögen pfänden (Art. 93 SchKG). Zu diesem gehören neben Bargeld unter anderem auch Bankund Postkonten (BSK SchKG I-FOËX, 2. Aufl. 2010, Art. 95 N 15). Der Schuldner beanstandet diese Erwägungen nicht. Auch wenn er bei der Befragung angegeben hätte, über Bargeld zu verfügen, wäre das Betreibungsamt demnach nicht verpflichtet gewesen, dieses vorab zu pfänden. Dem Schuldner wäre es jedoch offen gestanden, die Forderung auf dem Betreibungsamt mit dem vorhandenen Bargeld zu begleichen, hätte er eine Pfändung des Postkontos abwenden wollen. Auf die weiteren Vorbringen des Schuldners zum Protokoll und dem Ablauf der Pfändung ist bei diesem Ergebnis nicht einzugehen.

2.5. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 27, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

26. Oktober 2018