Appeal Dismissal in Bankruptcy Proceedings Due to Failure to Deposit Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge against the lower court's decision to open bankruptcy proceedings against the debtor after the debtor failed to prove satisfaction of the claim or provide the necessary cost deposit for the appeal. The court reasoned that the debtor did not submit evidence of debt repayment as required under appeal provisions, and the assertion that the payment order and bankruptcy warning were improperly served was unfounded, as official records confirmed proper delivery to the managing director.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Appeal Dismissal in Bankruptcy Proceedings Due to Failure to Deposit Costs: The court reasoned that the debtor did not submit evidence of debt repayment as required under appeal provisions, and the assertion that the payment order and bankruptcy warning were improperly served was unfounded, as official records confirmed proper delivery to the managing director.
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KI-generiertThis procedural rule was considered when deciding to forgo setting a final deadline for the debtor to pay the advance costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180200-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler
Urteil vom 22. Oktober 2018
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Oktober 2018 (EK181425)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 3. Oktober 2018 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich den Konkurs über die Schuldnerin. Es erwog, sie habe weder einen Rückzug des Konkursbegehrens noch einen Ausweis über die Tilgung der Forderung beigebracht (act. 3 und 6).
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 erhob die Schuldnerin beim Obergericht Beschwerde mit dem Antrag, die Konkurseröffnung aufzuheben. Sie berief sich auf Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, wonach die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und die Schuldtilgung beweist, und kündigte an, die Schuld vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu tilgen und die Beschwerdeschrift mit weiteren Unterlagen und Ausführungen zu ergänzen (act. 2).
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert. Die Schuldnerin wurde aufgefordert, die Verfahrenskosten zu bevorschussen (act. 9). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–8).
2. Die Schuldnerin liess sich innert der am 15. Oktober 2018 abgelaufenen Beschwerdefrist nicht weiter vernehmen (vgl. act. 7/8). Der Nachweis der Schuldtilgung ist nicht erbracht. Ein Konkursaufhebungsgrund ist nicht erstellt. Die in der Beschwerdeschrift beiläufig angebrachte Bemerkung, es sei nicht erstellt, dass der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung korrekt zugestellt worden seien (act. 2 S. 4), ist unbegründet. Auf den Gläubigerausfertigungen der beiden Betreibungsurkunden, die bei den vorinstanzlichen Akten liegen, ist amtlich bescheinigt, dass der Zahlungsbefehl am 8. Juni 2018 an Geschäftsführer Dr. C._____ und die Konkursandrohung am 11. Juli 2018 an Geschäftsführer D._____ zugestellt wurde (act. 7/2/1–2).
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Umständehalber ist davon abzusehen, den Ablauf der der Schuldnerin zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzten Frist abzuwarten und ihr allenfalls ge-
stützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen. Die Verfahrenskosten sind abzuschreiben. Der Gläubigerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden abgeschrieben.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Enge-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler versandt am: