Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS180193 • OG ZH PS180193 KI-generiert

Debtor Notification Failure Voids Bankruptcy Proceedings

Geschäftsnummer PS180193
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against the opening of bankruptcy proceedings over the debtor based on a creditor's claim, where the debtor argued they were not properly summoned to the hearing. The court reasoned that the initial attempt to serve the summons via registered mail failed because the document was not collected, and a subsequent service attempt was insufficient to establish a legal relationship that would trigger the statutory presumption of service under procedural law, particularly since prior enforcement proceedings do not create such a relationship for subsequent bankruptcy hearings; consequently, the failure to properly notify the debtor violated their right to a fair hearing, leading to the annulment of the bankruptcy order and remand for a new hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 147 ZPO, Art. 168 SchKG, Art. 138 Abs. 1 ZPO, Art. 1 lit. c ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 90 BGG; Debtor Notification Failure Voids Bankruptcy Proceedings: The court reasoned that the initial attempt to serve the summons via registered mail failed because the document was not collected, and a subsequent service attempt was insufficient to establish a legal relationship that would trigger the statutory presumption of service under procedural law, particularly since prior enforcement proceedings do not create such a relationship for subsequent bankruptcy hearings; consequently, the failure to properly notify the debtor violated their right to a fair hearing, leading to the annulment of the bankruptcy order and remand for a new hearing.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Vorladung Eröffnung des Verfahrens prozessleitende Verfügungen nachträglicher Rechtsvorschlag rechtliche Vermutung Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 168 SchKG

The court relied on the requirement of proper notification for opening bankruptcy proceedings (Art. 168 SchKG) to overturn the lower court's decision.

Art. 138 Abs. 1 ZPO

Cited regarding the required method of serving summonses, which was central to the finding of procedural error.

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

Cited to determine that the presumption of service for registered mail did not apply because no prior litigation relationship existed.

Art. 90 BGG

Cited in the final section to define the nature of the decision regarding potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the procedural framework governing appeals to the Federal Supreme Court in civil matters.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the procedural framework governing subsidiary constitutional appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited as applicable in conjunction with the appeal provisions (Art. 72 ff. or 113 ff. BGG) for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Cited to confirm the subject matter's classification regarding jurisdiction for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS180193-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal

Urteil vom 18. Oktober 2018

in Sachen

A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen

B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. September 2018 (EK181319)

Erwägungen:

1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich eröffnete mit Urteil vom

19. September 2018 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 6'432.80 zzgl. 5% Zins ab 8. Juni 2018 und Fr. 181.50 sowie Betreibungskosten von Fr. 156.60 (vgl. act. 7 [= act. 3 = act. 8/9]). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 2, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 8/12). Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und bringt im Wesentlichen vor, sie sei nicht gehörig zur Konkurseröffnungsverhandlung vorgeladen worden und habe daher vom Konkursverfahren nichts gewusst (vgl. act. 2 Rz 11-18).

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Gläubigerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (vgl. act. 9). Diese Frist liess die Gläubigerin unbenutzt verstreichen, weshalb das Verfahren androhungsgemäss ohne die Beschwerdeantwort weiterzuführen ist (vgl. Art. 147 ZPO). Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses von der Schuldnerin wurde verzichtet. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Eine Konkurseröffnung setzt voraus, dass den Parteien die gerichtliche Verhandlung über das Konkursbegehren rechtzeitig angezeigt wurde (vgl. Art. 168 SchKG). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 1 lit. c ZPO). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Letzteres ist dann der Fall, wenn ein sog. Prozessverhältnis besteht.

Aus den beigezogenen erstinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass die Post dem Konkursgericht die der Schuldnerin mittels Gerichtsurkunde versandte Vorladung zur Konkurseröffnungsverhandlung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retournierte (vgl. act. 8/8/1 und act. 8/8/2). Eine erneute Zustellung der Vorladung

erfolgte nicht bzw. offenbar nur per A-Post (vgl. handschriftlicher Vermerk auf act. 8/8/1).

Ein bestehendes Prozessrechtsverhältnis verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss. Die Zustellung einer Konkursandrohung an den Schuldner durch das Betreibungsamt vermag nach ständiger Praxis der Kammer jedoch kein solches Prozessrechtsverhältnis mit Bezug auf ein allfälliges Konkurseröffnungsverfahren beim Konkursgericht zu begründen (vgl. ZR 104 Nr. 43 sowie OGer ZH PS120214 vom 30. November 2012, E. II./2.; vgl. auch BGE 130 III 396). Die von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO für eingeschriebene Postsendungen statuierte Zustellungsfiktion greift deshalb im vorliegenden Fall nicht. Die Anzeige der Konkurseröffnungsverhandlung gilt somit nicht als zugestellt, weshalb der angefochtene Entscheid über die Konkurseröffnung wegen Verletzung des Anspruchs der Schuldnerin auf rechtliches Gehör aufzuheben ist.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz, weil die Parteien den Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens nicht zu vertreten haben. Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse ist für das Rechtsmittelverfahren mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuzusprechen (BGE 139 III 471; URWYLER, DIKE- Komm-ZPO, 2. A., Art. 107 N 12).

Allfällige Kosten des Konkursamtes Zürich (Altstadt) sind ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen. Der beim Konkursamt Riesbach-Zürich einbezahlte Totalbetrag von Fr. 1'400.– (Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) ist der Vorinstanz (zwecks Wiederholung der Konkursverhandlung und neuer Entscheidung) zu überweisen.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. September 2018, mit dem über die Schuld-

nerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben, und die Sache wird zur Wiederholung der Konkursverhandlung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Das Konkursamt Zürich (Altstadt) wird angewiesen, den bei ihm einbezahlten Betrag von Fr. 1'400.– (Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Vorinstanz (zwecks Wiederholung der Konkursverhandlung und neuer Entscheidung) zu überweisen.

5. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), − das Konkursamt Zürich (Altstadt), − das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, − das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal versandt am:

19. Oktober 2018