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PS180174 • OG ZH PS180174 KI-generiert

Bankruptcy Proceedings Against Deleted Sole Proprietorship

Geschäftsnummer PS180174
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Despite a sole proprietorship being deleted from the commercial register due to cessation of business, the opening of bankruptcy proceedings against the former owner remains a necessary entry and publication in the register to protect the public, because even an extinguished entity must still undergo liquidation, involving asset collection and debt settlement, actions that are invalidated by the opening of bankruptcy proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 931 OR, Art. 158 HRegV, Art. 40 Abs. 1 SchKG, Art. 204 SchKG; Bankruptcy Proceedings Against Deleted Sole Proprietorship: Art. 931 OR und Art. 158 HRegV. Konkurs über eine wegen Geschäftsaufgabe gelöschte Firma. Der Konkurs muss zum Schutz des Publikums im Handelsregister auch dann eingetragen und veröffentlicht werden, wenn die Firma gelöscht ist.

Schlagwörter

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Konkursliquidation Einzelfirma Geschäftsschuld Handelsregister Geschäftsvermögen Betriebseinstellung Konkurs über eine wegen Geschäftsaufgabe gelöschte Firma.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Art. 931 OR und Art. 158 HRegV. Konkurs über eine wegen Geschäftsaufgabe gelöschte Firma. Der Konkurs muss zum Schutz des Publikums im Handelsregister auch dann eingetragen und veröffentlicht werden, wenn die Firma gelöscht ist.

Die Einzelfirma wurde infolge Geschäftsaufgabe im Handelsregister gelöscht. Im folgenden Stadium der Liquidation waren Guthaben einzuziehen und Verbindlichkeiten zu erfüllen. Ein Gläubiger betrieb den Firmen-Inhaber (Art. 40 Abs. 1 SchKG), und der Konkurs wurde eröffnet. Das Handelsregister trug diesen Umstand im Register nicht ein.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

6. Im über das Internet abrufbaren Handelsregister ist die Einzelfirma als "erloschen" vermerkt. Die Konkurseröffnung vom 28. August 2018 wurde nicht vermerkt. Wenn das darum nicht erfolgte, weil die Firma "erloschen" ist, wäre das nicht richtig. Eine "erloschene" Firma ist noch zu liquidieren, insbesondere sind Guthaben einzuziehen und Verpflichtungen zu erfüllen. Solche Rechtshandlungen können nach einer Konkurseröffnung nicht mehr gültig vorgenommen werden (Art. 204 SchKG). Die Eröffnung eines Konkurses muss darum auch dann im Handelsregister eingetragen und veröffentlicht werden, wenn die Firma erloschen ist.

Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 11. September 2018 Geschäfts-Nr.: PS180174-O/Z01