Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS180110 • OG ZH PS180110 KI-generiert

Cantonal Supervisory Authority Refusal to Rule on Bankruptcy Threat Appeal Upheld

Geschäftsnummer PS180110
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a decision by the lower cantonal supervisory authority that declined to rule on their appeal against a bankruptcy threat stemming from a debt enforcement proceeding. The lower authority refused to rule because the initial appeal lacked the required specific requests and proper substantiation. The higher court affirmed the lower court's decision, reasoning that the appellant's challenge against the enforcement, which contested the underlying debt's merit, was procedurally improper at the stage of a bankruptcy threat appeal, as such substantive disputes are not grounds to contest the issuance of the threat itself; furthermore, requests to suspend the enforcement pending the outcome of a separate civil action were outside the supervisory authority's jurisdiction.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 166 SchKG; Cantonal Supervisory Authority Refusal to Rule on Bankruptcy Threat Appeal Upheld: The lower authority refused to rule because the initial appeal lacked the required specific requests and proper substantiation. The higher court affirmed the lower court's decision, reasoning that the appellant's challenge against the enforcement, which contested the underlying debt's merit, was procedurally improper at the stage of a bankruptcy threat appeal, as such substantive disputes are not grounds to contest the issuance of the threat itself; furthermore, requests to suspend the enforcement pending the outcome of a separate civil action were outside the supervisory authority's jurisdiction.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Vollstreckungsorgan Vollstreckungsentscheid Aufsichtszuständigkeit Drohung gegen Behörden und Beamte Verneinung der Zuständigkeit Konkursandrohung / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the general cost rule for review procedures, which applies to the non-imposition of costs in order 2.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section regarding the non-award of party compensation, which justifies order 3.

Art. 90 BGG

Cited in the explanation section for defining the decision as a final decision, which is contextually relevant to the judgment type but not the dispositive outcome itself; however, given the strict rule, it is included here as it is referenced immediately following the core orders, establishing the finality context.

Art. 72 ff. BGG

Cited in order 5 as the general rule governing appeals to the Federal Supreme Court (Beschwerde in Zivilsachen).

Art. 113 ff. BGG

Cited in order 5 as the rule governing subsidiary constitutional appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in order 5 as the provision governing the form of appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 20a Abs. 2 SchKG

This article forms the procedural basis for the review process mentioned in the context of appeals to the Federal Supreme Court in order 5 (though primarily cited earlier for costs).

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in order 5 to confirm the jurisdiction of the Cantonal Supervisory Authority in debt enforcement and bankruptcy matters for appeal admissibility to the Federal Supreme Court.

Art. 39 SchKG

Cited in the reasoning (E. 3.3) to identify the appellant as the debtor subject to bankruptcy proceedings, although not in the final orders, it is highly relevant to the dismissal.

Art. 88 SchKG

Cited in the reasoning (E. 3.3) regarding the creditor's right to pursue bankruptcy proceedings, although not in the final orders.

Art. 159 ff. SchKG

Cited in the reasoning (E. 3.3) regarding the continuation of proceedings after a successful initial procedure, although not in the final orders.

Art. 166 SchKG

Cited in the reasoning (E. 3.3) regarding the deadline for filing a bankruptcy application, although not in the final orders.

Art. 36 SchKG

Cited in the reasoning (E. 3.5) regarding the lack of a request for suspensive effect before the lower court, although not in the final orders.

Art. 322 ZPO

Cited in the reasoning (E. 1.4) regarding the decision not to request comments, although not in the final orders.

Art. 324 ZPO

Cited in the reasoning (E. 1.4) regarding the decision not to request comments, although not in the final orders.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS180110-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Urteil vom 11. Juli 2018

in Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin,

vertreten durch B._____

gegen

C._____, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch D._____ AG

betreffend Konkursandrohung / Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juni 2018 (CB180084)

Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1 Die Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 von der Beschwerdegegnerin betrieben (vgl. act. 4/2). Am 22. Mai 2018 erging die Konkursandrohung gegen die Beschwerdeführerin (act. 4/1), wogegen sie bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde führte (vgl. act. 1-2).

1.2 Die Vorinstanz entschied über die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Juni 2018 (act. 5 = act. 8 [Aktenexemplar]) wie folgt:

"1. Die Parteibezeichnungen werden im Sinne der Erwägungen vervollständigt.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3./4. Schriftliche Mitteilung/Rechtsmittel".

1.3 Gegen diesen Zirkulationsbeschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene (vgl. act. 5 i.V.m. act. 6/3 i.V.m. act. 9 S. 1) Beschwerde der Beschwerdeführerin an die Kammer. In der Beschwerdeschrift stellt sie folgendes Begehren (vgl. act. 9

S. 1):

Betreibungs-Nr. … und Konkursandrohung sind aufzuheben.

Der mit "Beschwerde" übertitelten "Beilage" (act. 10), auf welchen die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift verweist, sind folgende weitere Anträge zu entnehmen (vgl. act. 10 S. 2 und 3):

1. Das Verfahren ist bis zum Abschluss der Streitverkündungsklage aufzuschieben.

2. Der vorinstanzliche Entscheid ist vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen, eventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz [zurückzuweisen].

3. Eine aufschiebende Wirkung ist aufrechtzuerhalten.

1.4 Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (vgl. act. 1-6) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sache ist ab-

zusehen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales

2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Gemäss dessen Ziffer 2 ist etwa der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI,

2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG/ZH nach §§ 80 f. und 83 f. GOG/ZH. Danach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG/ZH). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG/ZH).

2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (vgl. BGE 137 III

617 ff., E. 4.2.2 m.w.H.). An Rechtsmitteleingaben von Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Kammer entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur ganz rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1; OGer ZH PS170182 vom 5. September 2017, E. 3.2). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2).

2.3 Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren geht es nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Daher sind in diesem Verfahren zwar neue rechtliche Erwägungen zulässig (vgl. ZK ZPO-

FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3), neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und/oder neue Beweismittel (sog. Noven) aber nicht (vgl. Art. 326 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; OGer ZH PS120049 vom 2. April 2012 E. 2).

3. Zur Beschwerde im Einzelnen

3.1 Ihren Nichteintretensentscheid begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin keinen Antrag enthalte und deren Ausführungen der Antragsund Begründungspflicht nicht genügten. Eine mangelhafte Begründung stelle keinen verbesserlichen Fehler dar, weshalb es sich erübrige, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde zu geben (vgl. act. 8 S. 3.2 f.).

3.2 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde an die Kammer sinngemäss denselben Antrag, wie bereits vor Vorinstanz, nämlich auf Aufhebung der Betreibung bzw. des Betreibungsverfahrens und der Konkursandrohung (vgl. act. 9 S. 1). Auch aus ihrer Eingabe an die Vorinstanz kommt zum Ausdruck, dass sie sich gegen die Konkursandrohung und das Betreibungsverfahren zur Wehr setzen will (vgl. act. 1 und 2).

Allerdings brachte und bringt die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerden einzig sinngemäss vor, sie sei für den Schaden nicht haftbar und die der Konkursbetreibung zugrundeliegende Forderung der Beschwerdegegnerin sei materiell nicht berechtigt ("Wer bezahlt für die Sanierung? Die klare Schuld liegt beim Amt der … Winterthur", vgl. act. 2 und 10).

3.3 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz richtete sich gegen die Konkursandrohung vom 22. Mai 2018. Die Beschwerdeführerin brachte und bringt zur Begründung ihrer Beschwerde aber nichts vor, was dafür sprechen könnte, dass diese Konkursandrohung zu Unrecht erging oder dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Sie übersieht, dass die Beschwerdegegnerin als Gläubigerin die Betreibung (gegen die Beschwerdeführerin als der Konkursbetreibung unterliegende Schuldnerin [vgl. Art. 39

SchKG]) auf entsprechendes Begehren hin (auf Konkurs) fortsetzen lassen kann (vgl. Art. 88 und Art. 159 ff. SchKG), wenn sie das Einleitungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat und ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl gegen die Beschwerdeführerin vorliegt. Den Einwand, die gegen sie in Betreibung gesetzte Forderung sei materiell nicht berechtigt, kann die Beschwerdeführerin der Konkursandrohung nicht entgegenhalten. Im Übrigen kann die Beschwerdegegnerin nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung beim Konkursgericht das Konkursbegehren stellen und die Konkurseröffnung herbeiführen. Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls (vgl. Art. 166 SchKG).

Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin an die Kammer ist somit abzuweisen.

3.4 Weiter scheint die Beschwerdeführerin die Konkursbetreibung dadurch abwenden oder aufschieben zu wollen, dass sie die Zusammenlegung bzw. Vereinigung von "beiden" Prozessen und die Sistierung "des Verfahrens" bis zum Abschluss der Streitverkündungsklage beantragt (vgl. act. 10 Ziff. 6 und 7). Dies soll wohl nach Ansicht der Beschwerdeführerin dazu führen, dass die von ihr behauptete Unbegründetheit der Konkursforderung im Betreibungsverfahren auf Konkurs berücksichtigt wird, bevor sie als "toter Verurteilter" liquidiert sei (vgl. act. 2 und 10, wobei unklar ist, welche Prozesse bzw. Verfahren damit überhaupt gemeint sind). Zur Beurteilung dieser Anträge sind die Aufsichtsbehörden auf jeden Fall sachlich nicht zuständig. Insoweit ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin an die Kammer mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.

3.5 Der Antrag der Beschwerdeführerin um Gewährung (nicht "Aufrechterhaltung", da die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz zum vornherein kein entsprechendes Begehren gestellt hatte, vgl. Art. 36 SchKG) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an die Kammer wird mit der sofortigen Entscheidfällung gegenstandslos.

4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesen Verfahren zum vornherein nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel der Beschwerdeschrift (act. 9) und Beilage (act. 10), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

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