Annulment of Bankruptcy Order Due to Improper Summons
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal against the opening of bankruptcy proceedings initiated by a creditor for a substantial debt, where the debtor claimed not to have been properly summoned to the hearing. The court reasoned that proper notification of the hearing is a prerequisite for bankruptcy, and the statutory presumption of delivery for uncollected registered mail does not apply in this context because the debtor was not under an existing procedural obligation that would necessitate expecting immediate service, as a prior debt collection action is insufficient to create such an obligation for the bankruptcy court proceedings. Therefore, the initial bankruptcy order was annulled due to a violation of the debtor's right to be heard, and the case was remanded for a new hearing and decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 147 ZPO, Art. 168 SchKG, Art. 138 Abs. 1 ZPO, Art. 1 lit. c ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 90 BGG; Annulment of Bankruptcy Order Due to Improper Summons: The court reasoned that proper notification of the hearing is a prerequisite for bankruptcy, and the statutory presumption of delivery for uncollected registered mail does not apply in this context because the debtor was not under an existing procedural obligation that would necessitate expecting immediate service, as a prior debt collection action is insufficient to create such an obligation for the bankruptcy court proceedings. Therefore, the initial bankruptcy order was annulled due to a violation of the debtor's right to be heard, and the case was remanded for a new hearing and decision.
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KI-generiertThe court overturned the bankruptcy decision due to the violation of the right to be heard, stemming from a failure to properly notify the hearing as required by this article.
Cited implicitly in the reasoning regarding the continuation of the procedure when the respondent failed to submit a response, leading to the final decision.
Cited in the reasoning regarding the required method of delivery for official notices (registered mail or equivalent).
Cited in the reasoning to determine that the deemed delivery fiction did not apply in this case.
Cited in the reasoning as part of the procedural rules for delivery methods.
Cited in the final section to classify the decision as a final decision for the purposes of appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the final section to classify the decision as one made by the bankruptcy judge.
Cited in order 6 to define the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited in order 6 to define the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 6 in conjunction with the appeal rules.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180109-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal
Urteil vom 10. Juli 2018
in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Juni 2018 (EK180768)
Erwägungen:
1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich eröffnete mit Urteil vom
8. Juni 2018 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 62'626.90 und Rechtsöffnungskosten von Fr. 2'500.– sowie Betreibungskosten von Fr. 220.60 (vgl. act. 3). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 21. Juni 2018 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 2, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 8/10). Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und bringt im Wesentlichen vor, sie sei nicht gehörig zur Konkurseröffnungsverhandlung vorgeladen worden und habe daher vom Konkursverfahren nichts gewusst (vgl. act. 2 Rz 14-16).
Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Gläubigerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (vgl. act. 10). Diese Frist liess die Gläubigerin unbenutzt verstreichen, weshalb das Verfahren androhungsgemäss ohne die Beschwerdeantwort weiterzuführen ist (vgl. Art. 147 ZPO). Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses von der Schuldnerin wurde verzichtet. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8/1-10). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Eine Konkurseröffnung setzt voraus, dass den Parteien die gerichtliche Verhandlung über das Konkursbegehren rechtzeitig angezeigt wurde (vgl. Art. 168 SchKG). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 1 lit. c ZPO). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste.
Aus den beigezogenen Akten der Vorinstanz ist ersichtlich, dass die Post dem Konkursgericht die der Schuldnerin mittels Gerichtsurkunde versandte Vorladung zur Konkurseröffnungsverhandlung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retournierte (vgl. act. 8/7). Eine erneute Zustellung erfolgte nicht bzw. nur per A- Post (vgl. handschriftlicher Vermerk auf act. 8/7).
Ein bestehendes Prozessrechtsverhältnis verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss. Die Zustellung einer Konkursandrohung an den Schuldner durch das Betreibungsamt vermag nach ständiger Praxis der Kammer jedoch kein solches Prozessrechtsverhältnis mit Bezug auf ein allfälliges Konkurseröffnungsverfahren beim Konkursgericht zu begründen (vgl. ZR 104 Nr. 43 sowie OGer ZH PS120214 vom 30. November 2012, E. II./2.; vgl. auch BGE 130 III 396). Die von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO für eingeschriebene Postsendungen statuierte Zustellungsfiktion greift deshalb im vorliegenden Fall nicht. Die Anzeige der Konkurseröffnungsverhandlung gilt somit nicht als zugestellt, weshalb der angefochtene Entscheid über die Konkurseröffnung wegen Verletzung des Anspruchs der Schuldnerin auf rechtliches Gehör aufzuheben ist.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz, weil die Parteien den Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens nicht zu vertreten haben. Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse ist für das Rechtsmittelverfahren mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuzusprechen (URWYLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 107 N 12; BGE 139 III 471).
Allfällige Kosten des Konkursamtes Riesbach-Zürich sind ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen. Von dem beim Konkursamt Riesbach-Zürich einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'200.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin [vgl. act. 5/5] sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) sind der Schuldnerin Fr. 800.– und der Vorinstanz (zwecks Wiederholung der Konkursverhandlung und neuer Entscheidung) Fr. 1'400.– auszuzahlen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Juni 2018, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben, und die Sache wird zur Wiederholung der Konkursverhandlung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Konkursamt Riesbach-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'200.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Schuldnerin Fr. 800.– und der Vorinstanz (zwecks Wiederholung der Konkursverhandlung und neuer Entscheidung) Fr. 1'400.– auszuzahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die Parteien, − die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), − das Konkursamt Riesbach-Zürich, − das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, − das Betreibungsamt Zürich 8, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
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