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PS180074 • OG ZH PS180074 KI-generiert

Debtor Must Pay Debt Before Annulment, Not Vice Versa

Geschäftsnummer PS180074
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor sought to lift a bankruptcy by paying the outstanding debt, but their accounts were blocked. The court explained that payment must precede bankruptcy annulment, not the other way around, and that the debtor could request permission to transfer the necessary funds from a specific blocked account to cover the debt, interest, and costs, providing proof of the transfer to the court within the appeal period.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG; Debtor Must Pay Debt Before Annulment, Not Vice Versa: The court explained that payment must precede bankruptcy annulment, not the other way around, and that the debtor could request permission to transfer the necessary funds from a specific blocked account to cover the debt, interest, and costs, providing proof of the transfer to the court within the appeal period.

Schlagwörter

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Schuldtilgung Sperrkonto Vertragsanfechtung Widerruf des Konkurses Umbuchung Konkursprivileg Konkursaufhebung aufgrund Zahlung vs. Kontosperre.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

Cited as the legal basis for allowing the debtor to request a limited suspension to make payments from a blocked account for the purpose of annulling the bankruptcy.

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Volltext

Art. 174 Abs. 2 SchKG, Konkursaufhebung aufgrund Zahlung vs. Kontosperre. Der Schuldner kann eine limitierte aufschiebende Wirkung beantragen des Inhaltes, dass er aus einem bestimmten gesperrten Konto die zur Aufhebung des Konkurses nötigen Zahlungen veranlassen darf.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

3. Die Schuldnerin hat (…) innert der Beschwerdefrist zu belegen, dass er die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Betreibungskosten an die Gläubigerin bzw. an das Betreibungsamt bezahlt oder bei der Obergerichtskasse zugunsten der Gläubigerin hinterlegt hat oder dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Soweit ersichtlich, beträgt die Restforderung der Gläubigerin nach Abzug der Teilzahlungen sowie unter Berücksichtigung der Zinsen und Betreibungskosten noch insgesamt Fr. 1'807.11.

Die Schuldnerin schreibt, der Konkurs müsse aufgehoben werden, damit sie die Forderung zahlen könne. Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf ist aber umgekehrt: wenn bezahlt ist, kommt die Aufhebung des Konkurses in Frage. Richtig dürfte sein, dass (…) Konti der Schuldnerin aufgrund der Konkurseröffnung gesperrt sind. Entweder kann sie aus Mitteln ihr nahe Stehender die Tilgung leisten, oder aber das Obergericht bewilligt ihr auf Gesuch hin, von einem bestimmt zu bezeichnenden Konto den nötigen Betrag an die Kasse des Obergerichts überweisen zu lassen. Die gestützt darauf erfolgte Belastung des Kontos zu Gunsten der Gerichtskasse müsste dem Gericht innert der Beschwerdefrist schriftlich nachgewiesen werden.

Zu den Kosten zählen auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes. Die Schuldnerin hat daher [innert der Beschwerdefrist] eine Bestätigung des Konkursamtes (…) einzureichen, dass sie auch diese Kosten sichergestellt hat.

Obergericht, II. Zivilkammer Präsidial-Verfügung vom 16. Mai 2018 Geschäfts-Nr.: PS180074-O/Z01