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PS180066 • OG ZH PS180066 KI-generiert

Appeal of Bankruptcy Order Based on Pre-Order Payment

Geschäftsnummer PS180066
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a timely appeal against a bankruptcy order, where the debtor asserted that the underlying claim, including interest and costs, had been fully paid via a transfer dated prior to the bankruptcy ruling. The court reasoned that under the relevant enforcement law, payment of the creditor's claim before the bankruptcy order constitutes a ground for dismissing the bankruptcy application, allowing new evidence related to pre-judgment facts to be presented on appeal, and since the payment was substantiated and the related court costs were subsequently secured, the prerequisites for overturning the initial bankruptcy order were met, while still holding the debtor responsible for the costs of both instances due to their initial failure to pay on time or inform the lower court of the payment.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 326 ZPO, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Appeal of Bankruptcy Order Based on Pre-Order Payment: The court reasoned that under the relevant enforcement law, payment of the creditor's claim before the bankruptcy order constitutes a ground for dismissing the bankruptcy application, allowing new evidence related to pre-judgment facts to be presented on appeal, and since the payment was substantiated and the related court costs were subsequently secured, the prerequisites for overturning the initial bankruptcy order were met, while still holding the debtor responsible for the costs of both instances due to their initial failure to pay on time or inform the lower court of the payment.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Konkursforderung Urteilsvollstreckung Revisionsgrund nachträglicher Rechtsvorschlag Einreichungszeitpunkt Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 172 Ziff. 3 SchKG

The annulment of the bankruptcy order was based on the payment of the debt, which corresponds to a ground for dismissal under this article (mentioned in the reasoning section 3 and implicitly confirmed by the annulment in order 1).

Art. 174 Abs. 1 SchKG

This article governs the possibility of submitting new facts (like the payment of the debt) in the appeal procedure, which justifies the substantive review leading to the annulment.

Art. 93 BGG

Although not explicitly cited in the dispositive orders 1-5, this article is mentioned in the final note about the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court (BGG) regarding the admissibility and form.

Art. 42 BGG

This article is cited as governing the form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 BGG

This article is cited as governing the admissibility of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 BGG

This article is cited as governing the admissibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision (Endentscheid) within the meaning of the Federal Supreme Court Act, providing procedural context for further appeals.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Cited to classify the decision as falling under the scope of decisions by bankruptcy judges subject to appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS180066-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Urteil vom 31. Mai 2018

in Sachen

A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Mai 2018 (EK180147)

Erwägungen:

1. Am 8. Mai 2018 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet (act. 6).

Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte sie die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 wurde diesem Gesuch entsprochen (act. 8). Die Sache erweist sich im Übrigen als spruchreif, weshalb keine weiteren Verfahrensschritte erforderlich sind.

2. In ihrer Beschwerdeschrift machte die Schuldnerin unter Hinweis auf den Buchungsbeleg der Raiffeisenbank Zürich … geltend, sie habe die Forderung der Gläubigerin inkl. Kosten der Betreibung sowie aufgelaufener Zinsen und Mahnkosten der Gläubigerin mit Valuta 6. April 2018 überwiesen und somit vor der Konkurseröffnung die Forderung bezahlt (act. 2 i.V.m.

act. 3/1).

3. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert

10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Im Beschwerdeverfahren können Tatsachen neu geltend gemacht werden, die sich vor dem erstinstanzlichen, angefochtenen Entscheid ereignet haben (Art. 174 Abs. 1 SchKG; das in Abweichung des sonst geltenden Ausschlusses aller neuen Behauptungen gemäss Art. 326 ZPO). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art.

172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Hat sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung)

vor der Konkurseröffnung verwirklicht, so wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen (vgl.

OGer ZH PS140043 vom 7. März 2014). Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt

dabei nach der Praxis der Kammer unberücksichtigt (vgl. ZR 110/2011 Nr.

79).

4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin mit Einreichung des Auszahlungsbeleges der Raiffeisenbank Zürich … die vollständige Zahlung der Konkursforderung (Valuta-Datum 6. April 2018) belegt (act. 3/1 i.V.m. act. 4 und act. 6). Damit ist eine konkurshindernde Tatsache dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 8. Mai 2018 eingetreten ist. Ausserdem stellte die Schuldnerin während laufender Beschwerdefrist, nämlich am 9. Mai 2018, beim Konkursamt Embrach die Kosten des Konkursamtes und die Kosten der Vorinstanz (Fr. 200.–) sicher (act. 3/2). Auch für die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.– leistete die Schuldnerin einen Vorschuss (act. 3/3). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Praxisgemäss ist von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abzusehen.

5. Nach der Zahlung der Konkursforderung durfte die Schuldnerin nicht davon ausgehen, dass die Gläubigerin das Konkursbegehren – mit Kostenfolgen für das vorinstanzliche Verfahren – zurückzieht. Es ist nämlich vielmehr Aufgabe des Schuldners, dem Konkursgericht mittels Urkunden die Tilgung der Konkursforderung nachzuweisen oder allenfalls eine Rückzugserklärung des Gläubigers beizubringen. Zudem hat der Schuldner auch die durch das Konkurseröffnungsbegehren entstandenen Gerichtskosten auf der Konkursgerichtskanzlei bis zum Konkurseröffnungstermin bar zu bezahlen.

Darauf wurde die Schuldnerin im Anhang zur Vorladungsverfügung hingewiesen (vgl. act. 6 S. 4 Ziff. 5). Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Konkurseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht zu verhindern.

6. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie zum einen durch die nicht rechtzeitige Zahlung der BVG-Prämien das Verfahren veranlasst, und es zum anderen ebenfalls unterlassen hat, die Vorinstanz über das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes in Kenntnis zu setzen und die Gerichtskosten zu bezahlen. Demzufolge ist der Schuldnerin auch

keine Entschädigung zuzusprechen. Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die abzugelten wären.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Mai 2018, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Das Konkursamt Embrach wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'100.– (Fr. 500.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug ihrer Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 10, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten)

und das Konkursamt Embrach, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Embrachertal, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

1. Juni 2018