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PS180065 • OG ZH PS180065 KI-generiert

Appellant's Incoherent and Abusive Filings Justified Lower Court's Refusal to Process

Geschäftsnummer PS180065
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant submitted multiple emotionally charged, abusive, and incomprehensible filings to the lower court regarding a debt collection dispute, leading the lower court to refuse to process future submissions unless they were properly formulated. The appellate court upheld this refusal, finding that the appellant’s submission intended as an appeal was deficient due to lack of formal requirements like a signature and specific claims, and more importantly, because the underlying submissions remained unintelligible and insulting despite prior warnings, thus justifying the lower court's decision not to act as a necessary measure to maintain the court's operability.

Legislator-Regeste

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Art. 132 ZPO, Art. 321 Abs. 4 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 90 BGG; Appellant's Incoherent and Abusive Filings Justified Lower Court's Refusal to Process: The appellate court upheld this refusal, finding that the appellant’s submission intended as an appeal was deficient due to lack of formal requirements like a signature and specific claims, and more importantly, because the underlying submissions remained unintelligible and insulting despite prior warnings, thus justifying the lower court's decision not to act as a necessary measure to maintain the court's operability.

Schlagwörter

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Forderungseingabe Inkasso Streitgegenstand unleserliche Rechtsschrift Konkursbegehren fehlende Unterschrift Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 ZPO

Cited as the reason for inadmissibility of submissions based on insults and derogatory remarks.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Mentioned regarding the formal requirements for a valid appeal (though the appeal was rejected for other reasons).

Art. 130 Abs. 1 ZPO

Cited as a validity requirement for a submission (missing signature).

Art. 69 Abs. 1 und 2 ZPO

Cited in the context of examining protective measures for adults (Art. 69 Abs. 1 und 2 ZPO), although no further action was taken based on this article.

Art. 117 lit. b ZPO

Cited as the basis for refraining from further action when there is no indication of a potentially justified concern.

Art. 90 BGG

Cited in the final section to confirm that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to regulate the admissibility and form of a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to regulate the admissibility and form of a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with the appeal articles to regulate the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 17 SchKG

Cited as a possibility regarding the subject matter of the appeal, which may concern the Debt Enforcement and Bankruptcy Law.

Art. 64 LTF

Impliedly applied, as no court costs were levied (Art. 66 para. 1 LTF is for costs, Art. 64 LTF is for legal aid, although the dispositive mentions costs/fees).

Art. 66 al. 1 LTF

Governs the imposition of court costs, which were not levied in this case.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS180065-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Urteil vom 30. Mai 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Nichteintreten

Erwägungen:

1.1 A._____ (oder A'._____) wandte sich im Frühjahr 2018 mit verschiedenen Eingaben an das Bezirksgericht Uster. So weit erkennbar geht es um eine Auseinandersetzung um eine Betreibung gegen A._____ selbst oder gegen die ihr nahe stehende Gesellschaft B._____ AG - die Kammer war in diesem Zusammenhang jedenfalls einmal mit einer Beschwerde befasst, vgl. PS170242, Beschluss vom 7. November 2017. Die Eingaben an das Bezirksgericht lassen erkennen, dass der Streit seitens der Betriebenen grosse Emotionen weckt. Das "fehlbare Betreibungsamt Uster" wird jedenfalls unzimperlich als "frechstamt" tituliert, ein Beamter als "der widerlichste Betrugsverbrecher" und "Abscheutyp", "Schwachwixer" und "Schrottmann" (act. 4/Akten des Bezirksgerichts Blatt 4).

Das Bezirksgericht schrieb A._____ am 4. April 2018, es könne den Eingaben nicht entnehmen, was konkret die Beanstandungen seien. Man habe ihr schon mehrfach (in konkret bezeichneten Verfahren) klar gemacht, "dass ungebührliche (…) und keinen verständlichen Antrag enthaltende Eingaben" nicht entgegen genommen, sondern zur Verbesserung des Mangels retourniert würden. Nachdem das schon mehrere Male nicht gefruchtet habe, würden solche Eingaben künftig nicht mehr bearbeitet und unbeantwortet abgelegt (act. 4, 1. Blatt).

1.2 Das Original des soeben erwähnten Briefes an "A._____, … [Adresse]" ging am 4. Mai 2018 bei der Kammer ein, glossiert mit den Worten "L=sen + Nichteinverstanden + hiermit Aufsichtsbeschwerde" (act. 2). Eine Unterschrift ist nicht zu sehen, doch ist anzunehmen, dass A._____ die Autorin und Absenderin ist.

2. Das Bezirksgericht Uster wurde ersucht, die in dem Brief erwähnten Eingaben der Kammer zu übersenden, was geschah (act. 4).

Am 28. Mai 2018 ging bei der Kammer ein weiteres Bündel Papiere ein. Es sind mehrheitlich Kopien von Briefen und Mitteilungen an A._____ und an die B._____ AG, handschriftlich mit grossen Buchstaben und vielen Ausrufezeichen, aber für nicht Eingeweihte unverständlich glossiert (act. 5/1 ff.; ein Absender oder

eine Unterschrift ist weder auf dem Briefumschlag noch auf den einzelnen Papieren zu finden). Ein offenbar eigens erstelltes Blatt ist überschrieben mit "Obergericht Zürich einschreiben Beschwerde - Ihr Schreiben vom 16. 3. 2018" und beschimpft den oder die nicht genannten Objekte des Ärgers, aber ohne Erläuterungen, was wer wann warum konkret falsch gemacht haben solle - der Spur nach ist erkennbar, dass es um gegen die Absender(in) gerichtete Forderungen geht, welchen eine Gegenforderung von Fr. 80'000.-- entgegen gehalten wird, und dass das Handelsgericht einmal eine Sache zum Unwillen des oder der Betroffenen bearbeitete ("handelsgericht wo der fall mies behandelt wurde"), und dass die beschimpfte Person ihrer Aufgabe nicht gewachsen sei ("sollten sie noch immer nicht kapieren was löschung heisst gehen sie in die 1. klasse und beginnen sie penner von vorn").

Weitere Anordnungen der Prozessleitung wurden nicht getroffen und sind nicht erforderlich.

3.1 Die Gerichte geben den Absendern unleserlicher, ungebührlicher, unverständlicher oder weitschweifiger Eingaben Gelegenheit, die Mängel innert einer Nachfrist zu verbessern. Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt (Art. 132 ZPO). Es kommt vor, dass eine Partei trotz wiederholten Hinweises auf die gesetzlichen Anforderungen immer wieder ähnliche Eingaben macht; dann ist es zulässig, auf (erneute) Hinweise und Fristansetzungen zu verzichten und die Eingaben ohne Weiterungen abzulegen. Es sind auch Fälle bekannt, in welchen gewisse Personen Gerichte und andere Instanzen mehrmals pro Woche mit Einsendungen gewissermassen zudecken, wobei häufig nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, was die angeschriebene Instanz damit zu tun haben könnte. Die Eingaben-Flut kann ein solches Ausmass annehmen, dass auch eine Archivierung nicht mehr zumutbar ist; nach entsprechendem ausdrücklichem Hinweis müssen dann Eingaben nicht einmal mehr aufbewahrt werden. Dabei sind zwei wichtige Einschränkungen zu machen: auch mit lästig-hartnäckigen und unfreundlich-unangenehmen Personen hat sich der Staat grundsätzlich sorgfältig abzugeben, und dass eine gerichtliche Instanz an sie gerichtete Eingaben zwar zur Kenntnis nimmt, aber weder bearbeitet noch

beantwortet, muss eine absolute Ausnahme bleiben, sozusagen als Akt der Notwehr, damit ein Betrieb funktionsfähig bleibt. Und es muss möglich sein, dass eine im Sinne von Art. 132 ZPO abgewiesene Partei sich dagegen zur Wehr setzt: mit der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung (Art. 321 Abs. 4 ZPO).

Die nachträglich übersandten Papiere stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem erwähnten Schreiben des Bezirksgerichts an A._____. Auf sie ist in der Sache nicht weiter einzugehen.

Offenkundig will A._____ mit dem Einreichen des glossierten Briefes eine solche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erheben - sie schreibt (untechnisch) ja auch "Aufsichtsbeschwerde". Sie stellt keine Anträge und formuliert keine Kritik an dem Brief, was grundsätzlich Voraussetzung einer gültigen Beschwerde ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Allerdings ist nicht zu bezweifeln, dass sie ausdrücken will, das Bezirksgericht müsse ihre Eingaben behandeln. Das kann ausnahmsweise genügen. Es fehlt wie erwähnt auch eine Unterschrift. Das ist Gültigkeitserfordernis für eine Eingabe ans Gericht (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Auf eine Verbesserung kann verzichtet werden, da die Beschwerde so oder so keinen Erfolg haben kann:

Das Obergericht vermag in den dem Bezirksgericht zugestellten Eingaben ebenso wenig wie das Bezirksgericht zu erkennen, was für eine Handlung oder Anordnung des Betreibungsamtes konkret angefochten werden sollte. Die Eingaben sind sodann (wie vorhin beim Sachverhalt geschildert) gespickt mit Beleidigungen und abwertenden Bemerkungen. Das ist nach Art. 132 ZPO unzulässig. In dem Brief an A._____ schreibt das Bezirksgericht, sie sei schon mehrfach auf die Anforderungen an Eingaben hingewiesen worden, und das stellt die Adressatin nicht in Abrede. Dass sie sich in der sprachlichen Form durchaus gewandt, inhaltlich aber kaum verständlich ausdrückt, ist dem Obergericht aus anderen Fällen bekannt. Unter diesen Umständen war es richtig, dass das Bezirksgericht A._____ mitteilte, es werde die Eingaben nicht behandeln. Die Beschwerde ist insoweit nicht berechtigt.

3.2 Es stellt sich immerhin noch die Frage, ob A._____ nicht in der Lage ist, sich verständlich auszudrücken, oder ob Massnahmen des Erwachsenenschutzes zu prüfen sind (Art. 69 Abs. 1 und 2 ZPO).

A._____ scheint sich durchaus ausdrücken zu können, wenn sie auch aus Wut kaum mehr in der Lage ist, eine vernünftige Darstellung dieses vermeintlich erlittenen Unrechtes zu Papier zu bringen. Es fehlt aber jeder Hinweis darauf, dass A._____ ein auch nur möglicherweise berechtigtes Anliegen verfolgt. In analoger Anwendung von Art. 117 lit. b ZPO sieht die Kammer in solchen Fällen von Weiterungen ab.

Die röhrenförmige Fixierung auf vermeintlich erlittenes Unrecht kann bis zur Urteilsunfähigkeit mit Bezug auf einen solchen Themenkomplex führen. Es ist allerdings einstweilen nicht zu sehen, dass A._____ sich selbst oder Andere in einer Weise gefährdet, welcher mit einer Massnahme des Erwachsenenschutzes erfolgreich begegnet werden könnte. Auch in dieser Hinsicht können Weiterungen daher zur Zeit unterbleiben. - Die der Kammer nachträglich zugesandten Papiere (act. 5/1 ff.) deuten allerdings durchaus auf ernsthafte und krankheitswertige psychische Probleme der Absenderin oder des Absenders hin. Es könnte sich daher in Zukunft aufdrängen, dessen/deren Prozessfähigkeit fachärztlich abklären zu lassen - sofern nicht künftige mit keinem Absender versehene Eingaben ohne Antwort formlos abgelegt (im Klartext: entsorgt) werden können.

4. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben, und damit fällt auch eine Parteientschädigung ausser Betracht.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann.

2. Kosten werden nicht erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an A._____ sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich wahrscheinlich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert aber nicht bekannt ist, möglicherweise aber auch um eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

31. Mai 2018