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PS180062 • OG ZH PS180062 KI-generiert

Debtor Solvency Proof Insufficient Without Official Enforcement Records

Geschäftsnummer PS180062
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In proceedings concerning the annulment of bankruptcy, a debtor attempting to substantiate solvency by submitting an informal email printout from the enforcement office listing only currently open enforcement actions was deemed insufficient because such non-standard documentation lacks crucial information, such as the history and resolution of past enforcement actions or the listing of outstanding deficiency notices, rendering it practically useless for third parties, especially in bankruptcy matters, thus necessitating the use of standard official registry extracts.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 8a SchKG; Debtor Solvency Proof Insufficient Without Official Enforcement Records: In proceedings concerning the annulment of bankruptcy, a debtor attempting to substantiate solvency by submitting an informal email printout from the enforcement office listing only currently open enforcement actions was deemed insufficient because such non-standard documentation lacks crucial information, such as the history and resolution of past enforcement actions or the listing of outstanding deficiency notices, rendering it practically useless for third parties, especially in bankruptcy matters, thus necessitating the use of standard official registry extracts.

Schlagwörter

KI-generiert
Nachweis der Zahlungsfähigkeit Betreibung auf Konkurs Nichtigkeitsklage Konkurseröffnung Gültigkeit der Schuldanerkennung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Betreibungsauszug zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 8a SchKG, Betreibungsauszug zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit. Eine dem Schuldner vom Amt per E-mail zugestellte Aufstellung (nur) über die offenen Betreibungen ist praktisch nutzlos.

Der Schuldner weist im Beschwerdeverfahren einen Grund für die Aufhebung des Konkurses nach. Zum Glaubhaftmachen seiner Zahlungsfähigkeit reicht er die Kopie einer E-mail ein, mit welcher das Betreibungsamt bescheinigt, es seien aktuell nur einige wenige Betreibungen offen. Das ist kaum hilfreich.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

5.2. (…)

An dieser Stelle drängt sich eine Bemerkung zum Betreibungsregisterauszug bzw. zur vom Schuldner eingereichten E-Mail vom 20. März 2018 des Betreibungsamtes (…) mit einem Screen-shot "Auszug über offene Betreibungen" auf: Informationen in dieser Form an einen Schuldner durch die Betreibungsämter sind auf Verlangen des betroffenen Schuldners wohl zulässig. Für Dritte sind solche informellen Aufstellungen jedoch nur sehr beschränkt aussagekräftig. Gerade in Konkursverfahren sind sie nahezu unbrauchbar. Es geht daraus weder hervor, was für Betreibungen in der Vergangenheit eingeleitet wurden und wie sie endeten, und auch offene Verlustscheine wurden nicht aufgeführt. Die Betreibungsämter sind daher gehalten, Schuldner auf diesen Umstand hinzuweisen und im Zweifel regelkonforme Auszüge auf dem dafür vorgesehenen Formular zu erstellen, insbesondere, wenn sich abzeichnet, dass Informationen über Einträge im Betreibungsregister für die Verwendung in gerichtlichen Verfahren verlangt werden.

Obergericht, II. Zivilkammer

Urteil vom 17. Mai 2018 Geschäfts-Nr.: PS180062-O/U