Appeal Granted Over Bankruptcy Order Following Proof of Debt Payment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe reviewing court addressed an appeal against the bankruptcy order issued by the lower court based on an outstanding claim, accrued interest, and costs owed by the debtor to the creditor. The court reasoned that the appeal must be granted because the debtor submitted proof that the underlying debt, including interest and costs, had been paid to the enforcement office before the bankruptcy ruling, and the debtor subsequently secured the necessary costs for both the initial and appellate proceedings, thus satisfying the legal requirements for annulling the bankruptcy order, despite the debtor's failure to timely present this payment evidence to the court of first instance, which resulted in the debtor being held responsible for the incurred procedural costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Appeal Granted Over Bankruptcy Order Following Proof of Debt Payment: The court reasoned that the appeal must be granted because the debtor submitted proof that the underlying debt, including interest and costs, had been paid to the enforcement office before the bankruptcy ruling, and the debtor subsequently secured the necessary costs for both the initial and appellate proceedings, thus satisfying the legal requirements for annulling the bankruptcy order, despite the debtor's failure to timely present this payment evidence to the court of first instance, which resulted in the debtor being held responsible for the incurred procedural costs.
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KI-generiertThis provision governed the possibility of asserting new facts (like payment of the debt) during the appeal procedure, which led to the granting of the appeal.
Cited as the provision detailing the ground for dismissing the bankruptcy petition (payment of the creditor's claim) which was satisfied.
This provision likely forms the basis for the decision regarding the distribution and assessment of procedural costs (Spruchgebühr) imposed on the debtor in point 2.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Barblan
Urteil vom 25. Januar 2018
in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Januar 2018 (EK172066)
Erwägungen:
1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist eine im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Aktiengesellschaft. Sie bezweckt im Wesentlichen die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung (act. 7). Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) vom 9. Januar 2018 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung erfolgte für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 2'379.15 zuzüglich 5% Zins seit 14. September 2017, Fr. 50.– Mahnkosten, 24.45 5% Verzugszins vor Betreibung sowie Fr. 290.60 Betreibungskosten (act. 3 = act. 5 = act. 6/10).
1.2. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 10. Januar 2018 rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 8).
1.3. Den Kostenvorschuss leistete die Schuldnerin innert Frist (act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-14). Die Sache erweist sich als spruchreif.
2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gutheissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der
Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass eine Schuldnerin in dieser Konstellation die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamts) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79).
2.2. Mit ihrer Eingabe vom 10. Januar 2018 belegt die Schuldnerin, dass sie dem Betreibungsamt Zürich 1 am 30. November 2017 einen Betrag von Fr. 2'802.20 überwiesen hat. Gemäss Abrechnung des Betreibungsamts wurden der Gläubigerin Fr. 2'779.30 davon abgeliefert (act. 4/1). Dadurch hat die Schuldnerin den Nachweis erbracht, dass die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung vom 9. Januar 2018 beglichen wurde. Ausserdem stellte die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist die Kosten des Konkursverfahrens sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten beim Konkursamt Zürich (Altstadt) sicher (act. 4/5). Auch für die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.– leistete die Schuldnerin, wie erwähnt, einen Barvorschuss (act. 8-10). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2018 ist aufzuheben.
3. Wie die Schuldnerin selbst ausführt (act. 2 S. 1), hat sie es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig, d.h. vor dem Erlass des angefochtenen Urteils, dem Konkursgericht im Original zu belegen; dies obwohl sie von der Vorinstanz darauf hingewiesen wurde (act. 6/9). Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamts zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2018, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Das Konkursamt Zürich (Altstadt) wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'800.– (Fr. 2'400.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug ihrer Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2) sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan
versandt am:
25. Januar 2018