Debtor's Appeal of Bankruptcy Order Dismissed Due to Untimely Filing of Proof of Solvency Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a debtor's appeal seeking to overturn a bankruptcy order issued by the lower court upon the creditor's application based on two outstanding claims. The court reasoned that under the relevant bankruptcy law, the annulment of the bankruptcy order on appeal requires the debtor to prove solvency and one of the statutory grounds for precluding bankruptcy (payment, deposit, or creditor waiver), with all necessary documentation needing to be submitted within the appeal period. Since the debtor provided proof of securing the bankruptcy procedure costs after the deadline had passed, the prerequisite for annulment was not met, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of costs on the debtor.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 56 Ziff. 2 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor's Appeal of Bankruptcy Order Dismissed Due to Untimely Filing of Proof of Solvency Costs: The court reasoned that under the relevant bankruptcy law, the annulment of the bankruptcy order on appeal requires the debtor to prove solvency and one of the statutory grounds for precluding bankruptcy (payment, deposit, or creditor waiver), with all necessary documentation needing to be submitted within the appeal period. Since the debtor provided proof of securing the bankruptcy procedure costs after the deadline had passed, the prerequisite for annulment was not met, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of costs on the debtor.
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KI-generiertApplied to order the appellant to bear the procedural costs because the appeal was dismissed.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170267-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal
Urteil vom 21. Dezember 2017
in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 14. November 2017 (EK170448)
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Urteil vom 14. November 2017 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster für eine Forderung von Fr. 12'302.90 (inkl. Zinsen und Kosten) sowie von Fr. 12'134.55 (inkl. Zinsen und Kosten) den Konkurs über den Schuldner (act. 3 = act. 6 = act. 7/8). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom
30. November 2017 beantragte dieser die Aufhebung des Konkursdekretes (act. 2, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 7/10).
1.2. Mit auch per A-Post zugestellter Verfügung vom 1. Dezember 2017 wurde der Schuldner ausführlich darauf hingewiesen, dass er – damit seine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat – die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens beim Konkursamt sicherzustellen und er dies innert der Beschwerdefrist urkundlich nachzuweisen habe. Gleichzeitig wurde dem Schuldner Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten (vgl. act. 8). Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses lief dem Schuldner bis am 14. Dezember 2017 (vgl. act. 9/1). Am 19. Dezember 2017 bezahlte er den verlangten Kostenvorschuss bar bei der Obergerichtskasse ein (vgl. act. 11). Da dem Schuldner gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO ohnehin eine Nachfrist anzusetzen gewesen wäre, hat die Leistung des Kostenvorschusses als fristgerecht erfolgt zu gelten.
2.
2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden. Nachfristen sind keine zu gewähren (BGE 136 III 294 und 139 III 491).
2.2. Das vorinstanzliche Urteil vom 14. November 2017 wurde dem Schuldner via Stadtammannamt C._____ am 4. Dezember 2017 zugestellt (vgl. act. 7/10). Die Beschwerdefrist lief demnach am 14. Dezember 2017 und damit vor den Betreibungsferien im Sinne von Art. 56 Ziff. 2 SchKG ab. Der Schuldner belegt mit seiner Beschwerde, die Konkursforderung vor Konkurseröffnung an die Gläubigerin bezahlt zu haben (vgl. act. 4/2). Am 19. Dezember 2017 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist reichte der Schuldner eine Bestätigung des Konkursamtes Dübendorf vom 16. November 2017 ein, wonach er die Kosten des Konkursverfahrens sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sichergestellt hat (vgl. act. 10). Da eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
– wie erwähnt – nicht möglich ist, sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am:
22. Dezember 2017