Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS170227 • OG ZH PS170227 KI-generiert

Debtor Appeal of Bankruptcy Order Dismissed for Insufficient Proof of Solvency

Geschäftsnummer PS170227
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company appealed a lower court's decision to open bankruptcy proceedings initiated by a creditor for a claim exceeding CHF 110,000, asserting that it possessed sufficient liquid assets to cover the debt, which it claimed could be settled immediately upon lifting the bankruptcy attachment. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the debtor failed to prove extinguishment of the debt, payment into court, or creditor waiver as required by law to overturn the bankruptcy ruling on appeal; furthermore, the provided documentation was deemed insufficient to credibly establish the debtor's solvency, as essential financial statements were missing, and the debtor did not timely request a suspension of the bankruptcy proceedings to facilitate payment during the appeal period.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 325 Abs. 2 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor Appeal of Bankruptcy Order Dismissed for Insufficient Proof of Solvency: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the debtor failed to prove extinguishment of the debt, payment into court, or creditor waiver as required by law to overturn the bankruptcy ruling on appeal; furthermore, the provided documentation was deemed insufficient to credibly establish the debtor's solvency, as essential financial statements were missing, and the debtor did not timely request a suspension of the bankruptcy proceedings to facilitate payment during the appeal period.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursforderung Nachweis der Zahlungsfähigkeit Zahlungseinstellung nachträglicher Rechtsvorschlag Verzicht auf Entscheidbegründung Arrestverfahren Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 174 Abs. 2 SchKG

The court implicitly considered the conditions of this article, as the appeal was rejected because the debtor failed to prove that a ground for hindrance to bankruptcy under Art. 174 para. 2 SchKG materialized during the appeal period.

Art. 172 Ziff. 3 SchKG

Mentioned as the standard under which the debtor could have averted the bankruptcy initially (though deemed unhelpful in the dispositive context).

Art. 325 Abs. 2 ZPO

Mentioned in the reasoning regarding the debtor's failure to request a stay of execution that could have allowed payment.

Art. 90 BGG

Stated in the concluding remarks that the decision constitutes a final decision within the meaning of this article.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Stated in the concluding remarks that the decision is one made by the bankruptcy judge within the meaning of this article.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the standard governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the standard governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited as the applicable provision in conjunction with the Federal Supreme Court Act governing appeals.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive, but the costs are regulated in order 2. If the original decision used LTF (which is the German abbreviation for BGG, Bundesgesetz über das Bundesgericht), the closest applicable provision for costs is often referenced, but based strictly on the text, no explicit cost provision from the BGG (like Art. 66 BGG) is cited in order 2, only the decision on fees.

Art. 174 Abs. 1 SchKG

Mentioned as the basis for overturning the bankruptcy if proof of prior payment is brought on appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS170227-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler

Urteil vom 19. Oktober 2017

in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch oec. FH, MLaw X._____,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. Oktober 2017 (EK170448)

Erwägungen:

I.

Am 2. Oktober 2017 eröffnete das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur auf Begehren der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vom

11. Juli 2017 nach vorangegangener Betreibung für eine Forderung von über Fr. 110'000.– über die Schuldnerin den Konkurs (act. 3 und 6). Die Schuldnerin erhob dagegen mit Eingabe an das Obergericht vom 11. Oktober 2017 rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Konkurseröffnung aufzuheben (act. 2; Beilagen: act. 3, 4, 5/2–7). Sie macht im Wesentlichen geltend, über genügend liquide Mittel zu verfügen, um ihre Schuld zu tilgen; sie sei zahlungsfähig; nach Aufhebung des Konkurses und Wegfall des Konkursbeschlages (Kontensperre) könne die Schuld beglichen werden.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit zweimal Fr. 750.– bevorschusst (act. 5/7, 8, 9). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 7/1–6).

II.

1. Der Schuldner kann die Konkurseröffnung abwenden, indem er beim Konkursgericht durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Weist er, nachdem er dies im erstinstanzlichen Verfahren versäumt hat, erst mit der Beschwerde nach, dass die Schuld vor der Konkurseröffnung getilgt wurde, ist der Konkurs wieder aufzuheben (Art. 174 Abs. 1 SchKG).

Macht der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft, kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG auch aufheben, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass (erst) während der Rechtsmittelfrist die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt wurde, der geschuldete

Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt wurde oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat.

Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Nachfristen können keine gewährt werden (BGE 136 III 294,

139 III 491).

2. Die Schuldnerin macht Ausführungen zu ihrer Zahlungsfähigkeit. Sie macht namentlich geltend, dass sie über genügend liquide Mittel zur Tilgung der Forderung der Gläubigerin und zur Fortführung des Betriebes verfüge. Sie tut aber nicht dar, dass sich innerhalb der am 13. Oktober 2017 abgelaufenen Beschwerdefrist (vgl. act. 7/6) ein Konkurshinderungsgrund im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG verwirklicht hat. Ihre Schuld ist nicht getilgt. Es besteht nicht einmal Gewähr dafür, dass die Forderung der Gläubigerin (einschliesslich Zinsen und Kosten) nach einer allfälligen Aufhebung des Konkurses tatsächlich getilgt wird, wie dies beim Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung der Fall ist. Es mag sein, dass die Schuldnerin die Konkursforderung noch während der Beschwerdefrist hätte zahlen können, wenn die Kontosperre in diesem Umfang aufgehoben worden wäre. Als teilweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Art. 325 Abs. 2 ZPO) ist das an sich möglich. Die Schuldnerin hat aber keinen entsprechenden Antrag gestellt, was sie rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte tun müssen, damit das Gesuch geprüft und bewilligt und die Zahlung hätte veranlasst werden können.

Ob sich aufgrund der eingereichten Unterlagen die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als glaubhaft beurteilen lässt, kann an sich offenbleiben, wäre aber zu verneinen: Die von der Schuldnerin vorgelegten Unterlagen ermöglichen keinen Gesamtüberblick über die Vermögenslage. Insbesondere fehlen Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie ein Kontenplan, wie sie von einer GmbH erwartet werden müssen. Zudem fehlen ein aktueller Betreibungsregisterauszug, Verträge über Verpflichtungen wie Miete usf.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Schuldnerin (zur Problematik der Schuldtilgung oder -hinterlegung nach Konkurseröffnung vgl. KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl., Art. 174 N 8). Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Das Argument der Schuldnerin, die Forderung der Gläubigerin "hätte" vor der Konkurseröffnung "bezahlt werden können", was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt "hätte" (act. 2 Rz. 6), ist unbehelflich.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und aus den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Der Rest der Vorschüsse wird dem Konkursamt Winterthur- Altstadt überwiesen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Winterthur-Altstadt, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am: