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PS170184 • OG ZH PS170184 KI-generiert

Debtor Fails to Meet Statutory Requirements to Overturn Bankruptcy Order

Geschäftsnummer PS170184
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a bankruptcy order issued to a sole proprietor, finding that the debtor failed to meet the statutory requirements for overturning the order under the applicable enforcement law. To set aside the bankruptcy, the appellant was required to demonstrate solvency and prove one of the three statutory grounds for blocking bankruptcy (payment, deposit, or creditor waiver) with documentary evidence by the appeal deadline, but the debtor only vaguely promised payment and offered unproven claims regarding mental health issues and inability to manage affairs, failing to substantiate solvency or any valid statutory hindrance within the required period.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 321 ZPO, Art. 61 SchKG, Art. 90 BGG; Debtor Fails to Meet Statutory Requirements to Overturn Bankruptcy Order: To set aside the bankruptcy, the appellant was required to demonstrate solvency and prove one of the three statutory grounds for blocking bankruptcy (payment, deposit, or creditor waiver) with documentary evidence by the appeal deadline, but the debtor only vaguely promised payment and offered unproven claims regarding mental health issues and inability to manage affairs, failing to substantiate solvency or any valid statutory hindrance within the required period.

Schlagwörter

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Konkursforderung Gläubigerversammlung gesetzliche Voraussetzung Zahlungsfrist Zulassung der Zwangsvollstreckung nachträglicher Rechtsvorschlag Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

The court confirmed the previous decision to dismiss the appeal because the debtor failed to prove payment capacity or any statutory ground for hindering bankruptcy proceedings within the appeal period.

Art. 106 Abs. 1

The costs of the appeal proceedings were imposed on the debtor, following the outcome of the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS170184-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.

et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Urteil vom 28. August 2017

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ Versicherungen AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch B._____ Versicherungen AG, betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. August 2017 (EK170351)

Erwägungen:

1. A._____ (Schuldner und Beschwerdeführer, nachfolgend Schuldner) ist Inhaber eines Einzelunternehmens, welches im Handelsregister eingetragen ist und den Betrieb eines Bücherverlages sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen, insbesondere Schriftstellerei bezweckt (act. 6). Das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur eröffnete mit Urteil vom 7. August 2017 für eine Forderung der B._____ Versicherungen AG (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Gläubigerin) von Fr. 2'083.20 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten (in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zell- Turbenthal) über den Schuldner den Konkurs (act. 4). Das Urteil wurde dem Schuldner am 9. August 2017 zugestellt (act. 5/6 S. 2). Mit Postaufgabe vom

16. August 2017 reichte er bei der Vorinstanz eine Beschwerde ein (act. 3), welche das Einzelgericht in Konkurssachen an das Obergericht weiterleitete (act. 2). Mit seiner Beschwerde verlangte er sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (act. 3). Mit Verfügung vom 18. August 2017 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und dem Schuldner First zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7).

Innert Frist wurde dieser geleistet (act. 9).

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden zu tilgen.

Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind.

3. a) Der Schuldner führte in seiner Beschwerde unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit aus, wie immer werde er bezahlen. Das Verfahren sei zu stoppen, sie lösten die Angelegenheit problemlos anders. Weiter machte er geltend, er habe sich im Zeitpunkt der Rechnungsstellung unmittelbar vor, in oder unmittelbar nach einer stationären Behandlung seines Leidens in der psychiatrischen Klinik Münsterlingen befunden. Zur Zeit sei er in einer intensiven psychotherapeutischen Nachbehandung in Münsterlingen. Eines seiner (Krankheits-)Symptome sei sein völliger Rückzug aus der Gesellschaft, was auch die Unmöglichkeit beinhalte, Briefe zu öffnen, so dass er dazu Hilfe Dritter benötige, welche er auch ab und zu anfordere (act. 3).

b) In der Verfügung vom 18. August 2017 wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er es bislang unterlassen habe, einen der drei gesetzlichen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht)

mittels Urkunden nachzuweisen und seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, er aber seine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 7 S. 2-3).

4. a) Die Beschwerdefrist lief unter Berücksichtigung des Fristenlaufs übers Wochenende am Montag, 21. August 2017 ab (Art. 142 Abs. 3 ZPO; act. 4 i.V.m. 5/6 S. 2) ab. Innert dieser Frist reichte der Schuldner keine weiteren Eingaben ein. Eine Nachfrist kann ihm nicht gewährt werden (ZR 110/2011 Nr. 5). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 ZPO).

b) Wie bereits in der Verfügung vom 18. August 2017 erwähnt, genügt es nicht, wenn der Schuldner in Aussicht stellt, er werde die Konkursforderung bezahlen. Vielmehr hätte er dem Gericht innert der Rechtsmittelfrist den Nachweis der Tilgung der Konkursforderung erbringen müssen. Die Beschwerde muss demzufolge abgewiesen werden. Der Schuldner ist nicht in

der Lage, den Eintritt eines Konkurshinderungsgrundes (innert der Beschwerdefrist) nachzuweisen. Seine Vorbringen bezüglich seines psychischen Defizits und seines stationären bzw. ambulanten Klinikaufenthaltes sind für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung (vgl. nachstehend Ziffer 5). Zur Zahlungsfähigkeit hat sich der Schuldner in seiner Beschwerdeschrift überhaupt nicht geäussert und auch keine Urkunden dazu eingereicht (vgl. act. 3). Es ist ihm somit auch nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG hinreichend glaubhaft zu machen. Auch aus diesem Grunde müsste die Beschwerde abgewiesen werden. Auf seine polemischen Ausführungen ist nicht einzugehen (vgl. act. 3).

5. Zu bemerken ist noch Folgendes: Der Betreibungsbeamte kann einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren (Art. 61 SchKG). Vorliegend hat der Schuldner weder beim Betreibungsamt noch bei der Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch gestellt, so dass sich Weiterungen dazu an dieser Stelle erübrigen.

6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. August 2017 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 750.- wird dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Barvorschuss verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Konkursamt Turbenthal, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betreibungsamt Zell-Turbenthal sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

28. August 2017