Appeal Regarding Moot Real Estate Auction Notice
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged the validity of a real estate auction notice from 2013, arguing that the debt enforcement office violated the statutory deadline for setting the auction, leading to significant financial harm after she settled the underlying tax debts to prevent the sale. The appellate court affirmed the lower court's decision to not accept the appeal, reasoning that the challenged auction notice was rendered moot because the scheduled auction was subsequently cancelled, and the payments made by the appellant to avert the forced sale had already been forwarded to the creditors, meaning there was no longer any practical procedural purpose for seeking a correction or annulment of the original notice.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 1 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 17 SchKG, Art. 22 SchKG, Art. 42 BGG; Appeal Regarding Moot Real Estate Auction Notice: The appellate court affirmed the lower court's decision to not accept the appeal, reasoning that the challenged auction notice was rendered moot because the scheduled auction was subsequently cancelled, and the payments made by the appellant to avert the forced sale had already been forwarded to the creditors, meaning there was no longer any practical procedural purpose for seeking a correction or annulment of the original notice.
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KI-generiertCited in the reasoning section concerning the general right to appeal against a decision of the debt enforcement office to the supervisory authority for violation of law, which contextualizes the procedural framework, although the final order dismisses the appeal on admissibility grounds.
Cited in the reasoning section concerning the ability of supervisory authorities to establish nullity ex officio, which contextualizes the procedural framework, although the final order dismisses the appeal on admissibility grounds.
Identifies the decision as one issued by the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters, establishing the route to the Federal Supreme Court.
Identifies the decision as a final decision in the sense of the relevant procedural law for appeals to the Federal Supreme Court.
Cited as the provision governing the form requirements for a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to indicate the relevant articles governing the appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited to indicate the relevant articles governing the subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Although not explicitly stated in the dispositive, order 2 rules on costs by stating 'Es werden keine Kosten erhoben' (No costs are levied), which is the typical ruling for cost allocation in dismissals due to inadmissibility or merit where costs are waived.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS170172-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler
Urteil vom 12. April 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Grundpfandverwertung (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Juli 2017 (CB170031)
Erwägungen:
I.
1. Die Beschwerdeführerin A._____ (vormals A1._____) und ihr früherer Ehemann B._____ waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks in C._____. Beide Miteigentumsanteile wurden gepfändet. Mit Bekanntmachung vom
8. November 2013 setzte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon die Versteigerung des (Gesamt-)Grundstücks auf den 27. Februar 2014 an (act. 2/1; vgl. ABl. Nr. … vom tt.mm.2013, S. 21/22 [= act. 10]). Am tt.mm.2014 sagte es sie wieder ab (vgl. ABl. Nr. … vom tt.mm.2014 [= act. 11]). Als Grund gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie die in Betreibung gesetzten Steuerforderungen beim Betreibungsamt mithilfe eines Darlehens beglichen habe (act. 1 S. 1 und 2).
2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen. Sie ersuchte um Feststellung der Nichtigkeit der "Grundpfandverwertung vom 12. Dezember 2013" (angebliches Datum der Schuldtilgung; act. 7 S. 2) wegen Unregelmässigkeiten in den Vorbereitungsverfahren und rechtserheblichem Willensmangel (act. 1 S. 2). Sie hielt fest, es gehe um die Verfügung vom 8. November 2008 (gemeint: 2013), womit das Betreibungsamt die Versteigerung angesetzt habe (act. 1 S. 1; das Betreibungsamt hatte den Publikationstext, den es offenbar der Spezialanzeige beigelegt hatte, mit "Grundpfandverwertung" überschrieben und in der Spezialanzeige von "Grundpfandverwertung" gesprochen [act. 2/1, act. 9/4]). Das Bezirksgericht nahm die Eingabe als betreibungsrechtliche Beschwerde entgegen (act. 6 Erw. 2.1).
Die Beschwerdeführerin warf dem Betreibungsamt eine Verletzung von Art. 133 Abs. 1 SchKG vor, wonach Grundstücke vom Betreibungsamt frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öffentlich versteigert werden. Die Verwertungsbegehren in den Betreibungen Nr. 1 und 2 (Pfändung Nr. 3) gegen sie und Nr. 4 und 5 (Pfändung Nr. 6) gegen den früheren Ehemann seien im Mai 2010 gestellt worden (act. 1 S. 2; vgl. act. 2/4–7).
Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist führe zur Nichtigkeit der "Eintreibung der Forderungen durch die Verwertung" (act. 1 S. 2/3).
3. Mit Beschluss vom 20. Juli 2017 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein (act. 6). Es erwog, die Beschwerde richte sich gegen die Steigerungsbekanntmachung vom 8. November 2013 (a.a.O., Erw. 2.1). Es sei nicht erkennbar, welchen praktischen Verfahrenszweck die Beschwerdeführerin damit verfolge. Das Betreibungsamt habe die angesetzte öffentliche Versteigerung abgesagt. Die blosse Feststellung einer Pflichtwidrigkeit, nur um eine bessere Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu schaffen – die Beschwerdeführerin erwähne zur Abwendung der Versteigerung geleistete Zahlungen –, sei unzulässig (a.a.O., Erw. 3.2).
4. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht mit Eingabe vom 8. August 2017 rechtzeitig Beschwerde (act. 7; vgl. act. 4/1). Sie hält am Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Steigerungsbekanntmachung fest und beantragt sodann ausdrücklich die Aufhebung der "Verwertung" in der Pfändung Nr. 3/6 und die Rückerstattung des bezahlten Betrages von Fr. 149'595.– zuzüglich 10 % Zins seit 12. Dezember 2013 (vgl. act. 2/8–9 und 9/9–10). Schliesslich ersucht sie um Anerkennung der Rechtsverletzung und ihres Anspruchs auf Schadenersatz und Genugtuung (act. 7 S. 2).
Die Beschwerdeführerin widerspricht der vorinstanzlichen Argumentation, sie verfolge keinen praktischen Verfahrenszweck. Sie wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, übersehen zu haben, dass sie die Versteigerung nur dadurch habe abwenden können, dass sie die Betreibungsforderungen beglichen habe. Das Betreibungsamt habe die Versteigerung nicht abgesagt, weil es den Verfahrensmangel entdeckt habe. Die Versteigerung (gemeint wohl: das beanstandete Verfahren) habe sie etwa Fr. 500'000.– gekostet. Sie müsse das aufgenommene Darlehen von Fr. 300'000.– zurückzahlen. Zudem habe sie im September 2012 ihre Kaderstelle bei einer Bank verloren und deshalb zwei Jahre auf ein Arbeitseinkommen verzichten müssen. Somit könne nicht die Rede davon sein, dass sie durch das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht belastet sei (act. 7 S. 3 und 4).
Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4).
II.
1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die Nichtigkeit einer Verfügung kann auch nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend gemacht werden. Die Aufsichtsbehörden stellen die Nichtigkeit einer Verfügung unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, von Amtes wegen fest. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 und 22 SchKG). Generell gilt, dass die Beschwerde einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen muss; eine Korrektur im Sinn eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein, was grundsätzlich voraussetzt, dass das Verfahren noch im Gang ist. Auf Beschwerden zum blossen Zwecke, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorgans feststellen zu lassen, ist nicht einzutreten (vgl. BGer 5A_703/2013 vom 6. Februar 2014, Erw. 2.1 mit Hinweisen; BGer 5A_232/2017 vom 26. Oktober 2017, Erw. 3.1).
2. Die Anzeige der Zwangsverwertung vom 8. November 2013 (Spezialanzeige vom 6. November 2013) bildete bereits Gegenstand einer von der Vorinstanz mit Beschluss vom 6. Juli 2016 behandelten Beschwerde der Beschwerdeführerin (CB160015). Die Kammer hat den damaligen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz mit Urteil vom 5. Oktober 2016 geschützt (PS160139).
Heute kann nur wiederholt werden, dass die Steigerungsanzeige vom 8. November 2013 keine Wirkung mehr zeitigte, nachdem die auf den 27. Februar 2014 angekündigte Grundstücksteigerung am tt.mm.2014 abgesagt worden war. Die von der Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt zur Abwendung der Zwangsverwertung geleistete Zahlung sodann wurde längst an die Betreibungsgläubiger wei-
tergeleitet (vgl. act. 2/8–9 und 9/9–10). Der von der Beschwerdeführerin primär verfolgte Verfahrenszweck (Rückerstattung ihrer Zahlung) ist somit von vornherein nicht realisierbar. Der Nichteintretens-Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen diesen Entscheid richtet, abzuweisen.
Soweit die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren neu die Anerkennung eines Schadenersatzund Genugtuungsanspruchs verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Geltendmachung der Staatshaftung (Art. 5 f. SchKG) ist im kantonalen Haftungsgesetz geregelt.
III.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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