Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS170167 • OG ZH PS170167 KI-generiert

Bankruptcy Claim Payment from Blocked Account Dispute

Geschäftsnummer PS170167
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party subject to bankruptcy proceedings sought an order from the higher court to direct the bankruptcy office to immediately pay a claim, including interest and costs, from a blocked bank account, especially given potential procedural flaws in the initial summons, arguing the account balance was sufficient. The higher court denied this request, reasoning that it could not order such a payment because the exact amount owed was unclear, the court or the bankruptcy office lacked direct authority over the third-party bank account, and the bank might possess unknown objections or defenses. The court indicated it might consider the payment exceptionally if the party, following a stay of execution granted due to the likely annulment of the bankruptcy, fully settled the underlying debt and provided documentary proof from the creditor.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 174 SchKG; Bankruptcy Claim Payment from Blocked Account Dispute: Art. 174 SchKG, Zahlung ab gesperrtem Konto. Das Obergericht kann nicht das Konkursamt anweisen, die Zahlung vom gesperrten Konto vorzunehmen.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursforderung Zahlungsbefehl Sperrkonto Drittansprache Bankenrecht Vorladung Zahlung ab gesperrtem Konto.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Art. 174 SchKG, Zahlung ab gesperrtem Konto. Das Obergericht kann nicht das Konkursamt anweisen, die Zahlung vom gesperrten Konto vorzunehmen.

Der Konkursit ist vom Konkursgericht nicht richtig vorgeladen worden, und darum ist die Beschwerde vermutlich begründet. Um eine Rückweisung zu vermeiden schlägt der Konkursit vor, das Obergericht möge das Konkursamt anweisen, vom gesperrten Konto die betriebene Forderung samt Zins und Kosten direkt der Gläubigerin auszuzahlen (nach einem eingereichten Beleg ist der Saldo dafür ausreichend). Das Obergericht folgt dem nicht.

(aus den Erwägungen einer Präsidialverfügung:)

[Der Beschwerde ist angesichts der guten Aussichten für die Aufhebung des Konkurses die aufschiebende Wirkung zu erteilen] …

Die Schuldnerin wünscht sich, das Obergericht möge das Konkursamt anweisen, vom gesperrten Konto das der Gläubigerin Zustehende direkt zu überweisen. Das ginge - wenn der Betrag klar wäre, und wenn das Obergericht oder das Konkursamt über das Konto verfügen könnten. Das ist aber nicht der Fall. Ein dritter Kontoschuldner kann Einwendungen und Einreden haben, welche bisher nicht bekannt sind. Das gewünschte Vorgehen ist daher nicht gangbar. - Von einer Rückweisung an die Vorinstanz könnte immerhin abgesehen werden, wenn die Schuldnerin nach Freigabe ihrer Konti (als Folge der Gewährung aufschiebender Wirkung) die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung vollständig tilgte und das dem Obergericht urkundlich nachwiese - wozu eine Bestätigung der Gläubigerin zur Höhe des noch offenen Betrages erforderlich wäre. In diesem Fall dürfte es sich aufdrängen, das objektiv verspätete Novum der Zahlung zum Vermeiden eines unnötigen Leerlaufs ausnahmsweise zu berücksichtigen.

Obergericht, II. Zivilkammer Präsidialverfügung vom 3. August 2017 PS170167-O/Z01