Debtor's Appeal Struck for Lack of Authorized Representation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor appealed an initial court decision that declared it bankrupt based on several outstanding claims from a creditor, asserting that the entire debt had been fully settled on the date of the bankruptcy order and that the bankruptcy should be revoked. The appellate court dismissed the appeal because the filing was submitted by a representative lacking the necessary signatory authority or power of attorney for the debtor, and despite being given a deadline to rectify this procedural defect by providing authorization or ratification, the debtor failed to do so, leading the court to consider the appeal as not having been filed and therefore to strike the appeal proceedings from the record, imposing the appeal costs personally on the unauthorized representative.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 195 SchKG, Art. 195 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 72 ff. BGG; Debtor's Appeal Struck for Lack of Authorized Representation: The appellate court dismissed the appeal because the filing was submitted by a representative lacking the necessary signatory authority or power of attorney for the debtor, and despite being given a deadline to rectify this procedural defect by providing authorization or ratification, the debtor failed to do so, leading the court to consider the appeal as not having been filed and therefore to strike the appeal proceedings from the record, imposing the appeal costs personally on the unauthorized representative.
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KI-generiertThe court referenced this provision to explain that the lack of proper representation (by an authorized person) should have been rectified within a set deadline.
Cited to qualify this decision as a final decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.
Cited to define the admissibility rules for an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited as an alternative basis (subsidiary constitutional appeal) for appealing to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with Articles 72 ff. or 113 ff. BGG regarding the requirements for appealing to the Federal Supreme Court.
Cited to confirm that the decision falls under the jurisdiction of the bankruptcy or composition judge for appeal purposes.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170104-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Beschluss vom 20. Juni 2017
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ S.A., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 23. Mai 2017 (EK170137)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 23. Mai 2017 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dietikon (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderungen der Gläubigerin (act. 3 = act. 6 = act. 7/6):
CHF 421.35 (Ref. 20150441) nebst Zins zu 5 % seit 01.02.2016 CHF 2'877.05 (Ref. 20150468) nebst Zins zu 5 % seit 01.03.2016 CHF 470.10 (Ref. 20150547) nebst Zins zu 5 % seit 01.04.2016 CHF 887.50 (Ref. 20150580) nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2016 CHF 220.45 (Ref. 20150613) nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2016 CHF 516.90 (Ref. 20150645) nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2016 CHF 2'178.65 (Ref. 20150726) nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2016 CHF 442.70 (Ref. 20150760) nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2016 CHF 660.95 (Ref. 20150801) nebst Zins zu 5 % seit 01.07.2016 CHF 211.60 (Ref. 20150828) nebst Zins zu 5 % seit 01.07.2016 CHF 146.60 Betreibungskosten.
2.
2.1. Am 29. Mai 2017 (Datum Poststempel) erhob C._____ von der C._____ Treuhand AG für die Schuldnerin eine Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 23. Mai 2017. Er teilte mit, die Gesamtschuld der Gläubigerin sei am
23. Mai 2017 vollständig beglichen worden. Daher werde beantragt, die Konkurseröffnung zu widerrufen. Die Konkurskosten von Fr. 2'000.00 seien sodann beim Konkursamt Dietikon sichergestellt worden. Zu den aufgestellten Behauptungen reichte C._____ entsprechende Belege ins Recht (act. 2; act. 4/1/1-3 und act. 4/3).
2.2. Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gemäss Handelsregisterauszug ist C._____ aber nicht für die Schuldnerin zeichnungsberechtigt (act. 5). Der Schuldnerin wurde deshalb eine Frist angesetzt, um schriftlich die Genehmigung der Beschwerdeerhebung zu erklären und für allfällige weitere Prozesshandlungen C._____ eine Vollmacht einzureichen. Dies unter der Androhung, dass die Beschwerde im Säumnisfall als
nicht erfolgt gelte. Der Schuldnerin wurde ausserdem für den Fall der Beschwerdegenehmigung eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Die Kammer machte die Schuldnerin im Weiteren auf die Voraussetzungen aufmerksam, unter denen der Konkurs im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden kann, insbesondere die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (act. 8).
2.3. Mängel wie die Einreichung eines Rechtsmittels durch eine nicht zeichnungsberechtigte Person bzw. das Fehlen einer Vollmacht sind gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Wird der Mangel innert dieser Frist nicht behoben, bleibt es dabei, dass die Eingabe mit einem solchen Mangel behaftet ist und androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt. Entsprechend hat das Gericht die Eingabe nicht zu beachten und es fehlt an einem zu behandelnden Rechtsmittel. Damit aber hat kein Nichteintretensentscheid zu ergehen, sondern ist das Verfahren abzuschreiben (vgl. OGer ZH PQ110012 vom 20. Oktober 2011).
2.4. Die Schuldnerin hat innert der ihr angesetzten Frist (act. 8; act. 9/1) weder eine Vollmacht eingereicht noch die Beschwerdeerhebung durch C._____ genehmigt. Die Eingabe vom 29. Mai 2017 gilt androhungsgemäss als nicht erfolgt, und das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben.
2.5. Der Vollständigkeit halber ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind C._____, welcher dasselbe ohne Zeichnungsberechtigung bzw. Vollmacht eingeleitet hat, aufzuerlegen. Der Gläubigerin entstand im Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand.
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 250.00 festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden C._____ von der C._____ Treuhand AG persönlich auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an
– die Parteien
– C._____, C._____ Treuhand AG, … [Adresse],
– die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und
– das Konkursamt Dietikon, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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