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PS170086 • OG ZH PS170086 KI-generiert

Debtor's Appeal on Asset Acquisition Decision Limited to Cost Ruling

Geschäftsnummer PS170086
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor filed an objection to enforcement proceedings based on a claim that they had not acquired new assets, a matter summarily decided by the lower court which found against the debtor and confirmed the acquisition of new assets. The reviewing court determined that while the statute explicitly bars appeals against a decision regarding new assets under the relevant enforcement law provision, the debtor can still appeal the cost decision of the summary judge to the Higher Court, as the merits of the new asset determination are not reviewable via that specific appeal route. Since the debtor did not challenge the cost ruling of the lower court, the appeal was dismissed without entering into the substance of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 265a Abs. 4 SchKG, Art. 251 lit. d ZPO, Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 72 ff. BGG; Debtor's Appeal on Asset Acquisition Decision Limited to Cost Ruling: The reviewing court determined that while the statute explicitly bars appeals against a decision regarding new assets under the relevant enforcement law provision, the debtor can still appeal the cost decision of the summary judge to the Higher Court, as the merits of the new asset determination are not reviewable via that specific appeal route. Since the debtor did not challenge the cost ruling of the lower court, the appeal was dismissed without entering into the substance of the case.

Schlagwörter

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Vollstreckungsentscheid Anschaffungskosten Feststellung des neuen Vermögens nachträglicher Rechtsvorschlag Feststellungsklage Pfändung Rechtsvorschlag / neues Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 265a Abs. 1 SchKG

Cited by the court in its reasoning to explain the procedure for dealing with an objection based on lack of new assets, although the main ground for non-admission relates to the appeal scope against the initial decision.

Art. 265a Abs. 4 SchKG

Cited in the reasoning to explain the subsequent recourse (action to contest new assets) available against the decision on the objection regarding new assets.

Art. 93 BGG

Implicitly referred to as the standard for appealability, given the context of the appeal being dismissed, although Art. 90 BGG is mentioned as the decision being final.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final order to specify the rules governing a potential appeal to the Federal Supreme Court (Appeal in Civil Matters).

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final order to specify the rules governing a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the final order as being in conjunction with the above articles for regulating a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Mentioned in the post-dispositive notes to characterize the decision as final.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS170086-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler

Beschluss vom 18. Mai 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Ville de Fribourg, Service des finances, Bureau du Contentieux, Gesuchsund Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Ville de Fribourg, Finances, Bureau du Contentieux, betreffend Rechtsvorschlag / neues Vermögen

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 31. März 2017 (EB170018)

Erwägungen:

1. In der gegen ihn angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf für eine Forderung der Gesuchsgegnerin von Fr. 3'436.45 erhob der Gesuchsteller Rechtsvorschlag mit der Begründung fehlenden neuen Vermögens (act. 2, Zahlungsbefehl vom 25. November 2016). Das Betreibungsamt legte den Rechtsvorschlag gestützt auf Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Bezirksgericht Dietikon vor (act. 1). Mit Urteil vom 31. März 2017 bewilligte das Einzelgericht im summarischen Verfahren den "Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens" nicht und stellte fest, dass der Gesuchsteller in der genannten Betreibung im Umfang der betriebenen Forderung zu neuem Vermögen gekommen sei (act. 14).

Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller beim Obergericht mit Eingabe vom 7. April 2017 "Einsprache", welche als Beschwerde entgegengenommen wurde (act. 17; Beilagen: act. 18 und 19/1–33).

Mit Kurzbrief vom 11. April 2017 gab die Vorinstanz der Kammer bekannt, dass ihr der Gesuchsteller eine inhaltlich identische Eingabe eingereicht habe. Sie habe ihm mitgeteilt, ohne Gegenbericht bis 21. April 2017 davon auszugehen, dass die Eingabe als Begehren im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG zu verstehen und entgegenzunehmen sei (act. 15 und 16/1–2; vgl. auch act. 20).

Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–12).

2. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser entscheidet im summarischen Verfahren. Gegen den Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 251 lit. d ZPO).

Trotz des gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses ist der Betriebene nicht jeglichen Rechtsschutzes entblösst. Wie die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 6 ihres Entscheides festgehalten hat, kann er innert 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag beim Richter des Betreibungsortes Klage auf

Bestreitung neuen Vermögens einreichen (Art. 265a Abs. 4 SchKG). Den Kostenentscheid des Summarrichters sodann kann er trotz des Wortlautes von Art. 265a Abs. 1 SchKG beim Obergericht mit Beschwerde anfechten, weil dieser Entscheid im Verfahren der Bestreitung neuen Vermögens nicht überprüft werden kann. Eine Gehörsverletzung kann mit Beschwerde an das Bundesgericht gerügt werden (vgl. im Einzelnen OGer PS170031 vom 22. März 2017 mit Hinweisen auf BGE

134 III 524 und 138 III 130).

3. Da der Gesuchsteller den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich der Kostenfolgen nicht anficht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Der Gegenpartei sind keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen erwachsen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 17), an das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

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