Challenge to Asset Seizure and Exemption of Vehicle
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged the seizure of their income and vehicle conducted by the enforcement office, arguing the vehicle should be exempt as part of a financial buffer, and that its sale would yield no excess value over seizure costs. The reviewing court dismissed the appeal, reasoning that the enforcement exemption for a "contingency fund" does not apply to the calculation of the minimum subsistence level, and that the appellant failed to sufficiently refute the enforcement office's valuation of the vehicle (set at CHF 6,000), which was deemed high enough to potentially cover seizure and sale costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 ZPO, Art. 128 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO; Challenge to Asset Seizure and Exemption of Vehicle: The reviewing court dismissed the appeal, reasoning that the enforcement exemption for a "contingency fund" does not apply to the calculation of the minimum subsistence level, and that the appellant failed to sufficiently refute the enforcement office's valuation of the vehicle (set at CHF 6,000), which was deemed high enough to potentially cover seizure and sale costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning section regarding the costs of the appeal proceeding before cantonal supervisory authorities, which implies its relevance to the decision on legal aid/costs.
Cited to support the decision to strike the request for legal aid as moot because the appeal proceeding before cantonal supervisory authorities is free of charge.
Cited to support the decision that no party compensation will be awarded.
Cited in the reasoning section when discussing the criteria for the unseizability of the appellant's vehicle (though not explicitly repeated in the dispositive orders, it is included here as a substantive legal argument mentioned in the context of the main ruling, however, following the strict rule, only provisions cited in orders 1-4 should be included. Since no substantive provisions are cited in orders 1-4, we only list cost/procedural provisions cited in the dispositive.)
Cited in the reasoning section when discussing the value of the vehicle for realization (though not explicitly repeated in the dispositive orders).
Cited in the reasoning section when classifying the decision for appeal admissibility to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning section as defining this decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning section regarding the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning section regarding subsidiary constitutional appeal options to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning section regarding appeal in civil matters options to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning section for the principle that the appeal procedure before cantonal supervisory authorities is free of charge.
Cited in the reasoning section regarding the partially abusive nature of the appellant's appeal.
Cited in the reasoning section regarding the possibility of imposing disciplinary measures.
Cited in the reasoning section regarding the rules applicable to the appeal to the Obergericht.
Cited in the reasoning section regarding the rules applicable to the appeal to the Obergericht.
Cited in the reasoning section regarding the general provisions for appeal applicable to the Obergericht.
Cited in the reasoning section regarding the definition of unseizable assets.
Cited in the reasoning section regarding the expanded subsistence minimum for assessing destitution.
Cited in the reasoning section regarding the provisions to be considered when assessing the seizability of assets or income.
Cited in the reasoning section regarding the determination of new assets in the context of the expanded subsistence minimum.
Cited in the reasoning section regarding the unseizability of an asset necessary for the exercise of the profession.
Cited in the reasoning section regarding the unallowability of seizure if the surplus over costs is too small.
Cited in the reasoning section regarding the basis for dispensing with the obtaining of a response from the lower court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS170067-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher
Beschluss und Urteil vom 27. April 2017
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
1. Kanton Zürich,
2. B._____, Beschwerdegegner,
Nr. 1 vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Nr. 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.______, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt)
Beschwerde gegen einen Entscheid der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Februar 2017 (CB160040)
Erwägungen:
I.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Niederhasli-Niederglatt (nachfolgend Betreibungsamt) vom 26. Oktober 2016 wurde in der Pfändung- Nr. 1 für Forderungen der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer am
12. September 2016, um 11:00 Uhr, im Beisein des Beschwerdeführers, und anschliessend am 10. Oktober 2016 auf dem Parkplatz des Betreibungsamtes die Pfändung vorgenommen. Dabei wurde einerseits Einkommen des Beschwerdeführers für die Zeit vom 12. September 2016 bis 12. September 2017 gepfändet, wobei festgehalten wurde, pfändbar sei das das monatliche Existenzminimum von Fr. 3'278.25 übersteigende Einkommen des Beschwerdeführers. Da das Einkommen des Beschwerdeführers aufgrund seiner temporären Anstellung jeden Monat schwanke, wurde der Beschwerdeführer sodann angewiesen, sämtliche Veränderungen in den Einkommensund Vermögensverhältnissen unverzüglich dem Betreibungsamt zu melden. Ausserdem gepfändet wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers (Renault Megane TCe 130, ZH …, 1. Inverkehrsetzung tt. Dezember 2010, Fahrgestell-Nr. …, Stamm-Nr. …, Farbe blau-met., Km-Stand 79'355), wobei dessen Wert vom Betreibungsamt auf Fr. 6'000.– geschätzt wurde (act. 3/1).
2. Am 7. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen diese Pfändung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (act. 1 S. 4). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz die Beschwerde dem Betreibungsamt zur obligatorischen Vernehmlassung und den Beschwerdegegnern zur Beschwerdeantwort zu (act. 4). Die Beschwerdegegnerin 2 reichte am 28. Dezember 2016 fristgerecht eine Beschwerdeantwort ein und verlangte die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 erstattete zudem das Betreibungsamt
die Vernehmlassung und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (act. 8). Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur Stellungnahme zu (act. 10). Mit Urteil vom 20. Februar 2017 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers schliesslich ab (act. 14 [= act. 11]).
3.1 Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer am
7. März 2017 (Datum Poststempel) bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen rechtzeitig (vgl. act. 12/1) Beschwerde erhoben (act. 15). Da die Beschwerde des Beschwerdeführers als teilweise ungebührlich im Sinne von Art. 132 ZPO zu qualifizieren war, wurde ihm mit Verfügung vom 9. März 2017 Frist angesetzt, um seine Beschwerde ohne ungebührlichen Inhalt einzureichen (act. 17). Da der Beschwerdeführer innert Frist eine verbesserte Beschwerde einreichte (act. 19), ist die Beschwerde des Beschwerdeführers zu behandeln und an dieser Stelle von weiteren Massnahmen einstweilen abzusehen; indes ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass künftige Eingaben, welchen den durch die guten Sitten gebotenen prozessualen Anstand vermissen lassen, die Anordnung disziplinarischer Massnahmen im Sinne von Art. 128 Abs. 1 ZPO nach sich zögen.
3.2 Inhaltlich beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Aufhebung der durch das Betreibungsamt vorgenommenen Pfändung (act. 19 S. 2 f.). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-12). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen einzugehen.
II.
Zur Beschwerde im Einzelnen
1.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss den §§ 17 und 18 EG SchKG nach den §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der
Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
1.2 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass sie Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist zudem darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet, wobei gemäss Art. 320 ZPO mit einer Beschwerde einerseits die unrichtige Rechtsanwendung und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden kann. Im Rahmen der Beschwerde hat sich die beschwerdeführende Partei mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).
2.1 Soweit der Beschwerdeführer zunächst den Antrag stellt, es sei eine Stellungnahme der Vorinstanz zu allen ihn betreffenden Entscheiden bzw. den diesbezüglichen Entscheidgründen einzufordern, übersieht er, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Rechtmässigkeit der vom Betreibungsamt in
der Pfändung Nr. 1 vorgenommenen Pfändungen bildet; soweit der Beschwerdeführer deshalb den Beizug von Gerichtsakten aus dem Kanton Aargau beantragt (act. 19 S. 2) und Einwendungen zur Frage der Rechtmässigkeit der Betreibung bzw. der dieser zugrunde liegenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter macht (act. 19 S. 3 f.), ist darauf mangels Zuständigkeit von vornherein nicht einzutreten.
2.2 Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren relevanten Pfändung seines Fahrzeugs stellt sich der Beschwerdeführer sodann auf den Standpunkt, dass ihm dieses im Rahmen seines Vermögensfreibetrages zu belassen sei (act. 19 S. 3). Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums kein solcher Freibetrag besteht; vielmehr handelt es sich beim sogenannten "Notgroschen" um ein Element des erweiterten Existenzminimums, wie es beispielsweise bei der Feststellung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a SchKG oder der bei Beurteilung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zur Anwendung kommt. Bei der Beurteilung der Pfändbarkeit eines Vermögensoder Einkommensbestandteils sind demgegenüber die Art. 92 ff. SchKG zu berücksichtigen, weshalb das Fahrzeug des Beschwerdeführers namentlich dann unpfändbar wäre, wenn ihm Kompetenzcharakter zukäme, es also im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zur Ausübung des Berufes des Beschwerdeführers notwendig wäre (vgl. dazu BSK SchKG I-VONDER MÜHLL,
2. Aufl. 2010, Art. 92 N 22 f.). Dass dies nicht (mehr) der Fall ist, hat die Vorinstanz unter Verweis auf die Ausführungen des Betreibungsamtes (act. 14 S. 4 ff., E. 5) bereits dargelegt (vgl. act. 14 S. 8, E. 7), wobei dies vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht (mehr) in Abrede gestellt wird. Die entsprechende Rüge erweist sich deshalb als unbegründet.
2.3 Weiter wendet der Beschwerdeführer gegen die Pfändung seines Fahrzeuges – wie bereits vorinstanzlich – ein, dass aus einem allfälligen Verkauf des Fahrzeugs kein Erlös resultieren würde (act. 19 S. 5). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (act. 14 S. 9, E. 7), hat das Betreibungsamt den Wert des Autos jedoch auf Fr. 6'000.– geschätzt, womit nicht von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre,
dass sie eine Wegnahme nicht rechtfertigt bzw. gestützt auf Art. 92 Abs. 2 SchKG unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen, dass es für die Frage eines genügenden Verwertungswerts einzig darauf ankommt, ob beim Verkauf ein genügender Erlös erzielt werden kann und dieser die Kosten der Pfändung, Aufbewahrung und Verkaufs des Gegenstandes übersteigt (vgl. dazu auch VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 92 N 45 f.). Die Kosten allfälliger mit der Pfändung und Verwertung des Gegenstandes in Zusammenhang stehender Beschwerdeverfahren sind entgegen dem Beschwerdeführer (act. 19 S. 5) hingegen nicht relevant. Schliesslich genügt die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Kupplung und das Getriebe "langsam" ausgetauscht werden müssten und die Karosserie einige Kratzer und Dellen aufweise (act. 19 S. 5), nicht, um die vom Betreibungsamt vorgenommene Schätzung in Frage zu stellen.
2.4 Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 19 S. 2). Da das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG) ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos und es ist abzuschreiben. Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 19, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am:
28. April 2017