Appeal Upheld: Invalid Service of Payment Order Due to Insufficient Proof of Evasion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerning the validity of a payment order served by public notice was upheld because the enforcement office failed to meet the strict legal requirements and bear the burden of proof for substitution service, specifically failing to adequately document multiple unsuccessful attempts, including any police involvement, necessary to establish that the debtor persistently evaded personal service. The court reasoned that illegible, unauthenticated handwritten notes on a payment order copy were insufficient evidence to prove the legally required delivery attempts via designated methods, rendering the subsequent public notification and all resulting enforcement actions invalid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG, Art. 72 Abs. 1 SchKG, Art. 35 SchKG, Art. 66 SchKG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 72 SchKG; Appeal Upheld: Invalid Service of Payment Order Due to Insufficient Proof of Evasion: The court reasoned that illegible, unauthenticated handwritten notes on a payment order copy were insufficient evidence to prove the legally required delivery attempts via designated methods, rendering the subsequent public notification and all resulting enforcement actions invalid.
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KI-generiertThe appeal was granted because the conditions for public notification of the payment order were not met, as required by this provision.
The court explicitly ruled that the authority failed to prove compliance with the legal requirements for public notification specified in this article.
Volltext
Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG, Voraussetzungen für die öffentliche Bekanntmachung. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen liegt beim Amt.
Der Schuldner beschwert sich darüber, dass der Zahlungsbefehl öffentlich bekannt gemacht wurde. Das Betreibungsamt macht geltend, es habe zahlreiche erfolglose Versuche unternommen, den Zahlungsbefehl zuzustellen, alle erfolglos. Das sucht es durch handschriftliche Zeichen zu belegen, welche auf einer Kopie des Zahlungsbefehls angebracht sind. Diese Zeichen mögen für Angehörigen des Amtes etwas bedeuten, sind aber für aussen Stehende unverständlich. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
(II) 2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Zustellung des Zahlungsbefehls durch öffentliche Bekanntmachung (Ediktalzustellung). Betreibungsurkunden, zu welchen der Zahlungsbefehl gehört, sind dem Schuldner aufgrund ihrer Bedeutung in qualifizierter Weise zuzustellen. Die Zustellung erfolgt entweder persönlich durch den Betreibungsbeamten bzw. einen Angestellten des Amtes oder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Nur unter strengen Vor-aussetzungen kann die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Art. 35 SchKG). Diese Möglichkeit besteht, wenn (als einer von drei Fällen) der Schuldner sich in beharrlicher Weise der Zustellung entzieht (Art.
66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG). Dazu ist erforderlich, dass der Schuldner zwar am Betreibungsort anwesend ist, sich aber absichtlich so verhält, dass die Zustellung des Betreibungsamtes trotz Einsetzung aller von Art. 64 ff. SchKG vorgesehenen Mittel, insbesondere der Polizei, nicht erfolgen kann. Erst wenn alle Anstrengungen gemacht worden sind, den Schuldner persönlich zu erreichen, und diese zu keinem Erfolg geführt haben, ist die öffentliche Bekanntmachung – im Sinne einer Ausnahme – zulässig (Urteil BGer 5A_343/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.1 und 4.2; Komm SchKG-Kostkiewicz, 19. Aufl. 2016, N 18 zu Art. 66 SchKG; KuKo SchKG-Gehri, 2. Aufl. 2014, N 14 zu Art. 66 SchKG).
2.2 Ist die Publikation erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt waren, ist der Zahlungsbefehl grundsätzlich nicht nichtig. Vielmehr ist die Gesetzesverletzung innert zehn Tagen (Art. 17 Abs. 2 SchKG) seit Kenntnisnahme der Publikation mit Beschwerde zu rügen. Wenn, wie es in der Regel geschieht, das Verfahren weiterläuft, bevor die Anfechtungsfrist abgelaufen ist oder sogar zu laufen begonnen hat, kann der Schuldner neben dem Zahlungsbefehl auch die nachfolgenden Betreibungshandlungen aus dem erwähnten Grunde anfechten und damit verhindern, dass diese rechtskräftig werden (BGE 136 III 571 E. 6.1 = Pra
100 (2011) Nr. 53).
3. Die Vorinstanz sah die Voraussetzungen für die am 8. April 2016 erfolgte öffentliche Bekanntmachung des Zahlungsbefehls als gegeben an. Zusammenfassend wurde erwogen, der Beschwerdeführer habe konkrete Ausführungen, inwiefern die öffentliche Bekanntmachung des Zahlungsbefehls nicht korrekt erfolgt sein soll, unterlassen. Das Betreibungsamt habe die mehrfachen Zustellversuche mittels handschriftlicher Notizen in den Akten festgehalten. Da die Zustellung selbst unter Einsetzung der Polizei erfolglos geblieben sei, sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer absichtlich der Zustellung habe entziehen wollen. Im Weiteren erblickte sie in den Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Grund, die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages wieder herzustellen.
4. Der Beschwerdeführer hält im Rechtsmittelverfahren an der rechtsungültigen Zustellung des Zahlungsbefehls fest, da die gesetzlichen Bestimmungen zur Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nicht vorhanden gewesen seien. Er rügt u.a., dass den Beilagen zur Vernehmlassung ein polizeilicher Zustellversuch nicht entnommen werden könne.
5.1 Im Anfechtungsfall trägt die Behörde die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden. Wenn das Gesetz der Behörde zum Schutze des Schuldners die Einhaltung bestimmter Formen vorschreibt, ist ihr auch der Nachweis für deren Einhaltung aufzuerlegen (BGE 117 III 10 E. 5cd). Das Betreibungsamt hat somit den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der öffentlichen Bekanntmachung gemäss Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG zu erbringen.
5.2 Hiezu wurde eine Kopie des Zahlungsbefehls vom 22. April 2016 eingereicht. Am linken Rand dieses Dokumentes wurden – nebst dem am oberen Rand angebrachten Stempel "Mitt. Gläubiger Zustellung Pol." – handschriftlich fünf Daten notiert. Von diesen sind lediglich die ersten beiden Daten, nämlich "26.1" und "3.2", lesbar, während die weiteren Daten nicht eindeutig eruiert werden können, da sie vermutlich im Rahmen des Kopiervorgangs nicht vollständig erfasst wurden. Sodann ist weder vermerkt, dass es sich bei diesen handschriftlich notierten Daten um Zustellungsversuche handelt (einzig neben dem Datum "3.2" steht "Tel.V."), noch, für den Fall, dass dem so sein sollte, auf welche Art und Weise die Zustellversuche erfolgt sein sollen; persönlich durch den Betreibungsbeamten oder einen Angestellten des Amtes, durch die Post, durch die Polizei (Art. 64 und Art. 72 SchKG). Das Betreibungsamt machte zum Zeitpunkt und der Form der Zustellversuche auch keine Ausführungen. Obschon die Vorinstanz im Rahmen der Fristansetzung zur Vernehmlassung das Betreibungsamt insbesondere um urkundlichen Nachweis der Zustellung des Zahlungsbefehls (und der Pfändungsankündigung) ersucht hatte, begnügte sich das Betreibungsamt mit der Einreichung der vorerwähnten Kopie des Zahlungsbefehls und führte in der Vernehmlassung lediglich pauschal aus: "Der entsprechende Zahlungsbefehl wurde ausgefertigt, konnte dem Schuldner aber auch trotz polizeilicher Bemühungen nicht zugestellt werden. Am 8. April 2016 erfolgte daher die Ediktalzustellung mittels entsprechender Publikation".
Wann und insbesondere in welcher Form die behaupteten fehlgeschlagenen Zustellungen stattgefunden haben sollen, ist somit nicht bekannt. Wären die Zustellversuche mittels eingeschriebener Postsendung erfolgt, könnten die Zustellinformationen anhand des hierbei zwingend vorhandenen Barcodes der Sendungsverfolgung der Post (Track & Trace) entnommen werden. Zumindest das Datum der Absendung des Zahlungsbefehls müsste sodann auch aus dem Betreibungsbuch ersichtlich sein (Art. 10 VFRR). Entsprechendes ist in den Akten jedoch nicht vorhanden. Auch im Falle versuchter persönlicher Zustellung (Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 SchKG) ist zu verlangen, dass sich dies den Akten eindeutig entnehmen lässt. Des weiteren findet sich in den Akten weder ein entsprechender Auftrag an die Polizei, dass ihr die Zustellung des Zahlungsbefehls übertragen wurde, noch ist der geltend gemachte erfolglose polizeiliche Zustellversuch irgendwie dokumentiert.
Allein die Aufforderung des Betreibungsamtes zur Abholung des Zahlungsbefehls auf dem Amt stellt jedenfalls keinen Zustellversuch dar und darf (im Falle der Nichtbefolgung) mit keinerlei Sanktionen verbunden sein (vgl. Urteil Bundesgericht 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 2.2).
5.3 Das Betreibungsamt konnte nach dem Gesagten allein mit den handschriftlich auf dem Zahlungsbefehl vermerkten und teilweise nicht leserlichen Daten nicht nachweisen, dass vor dessen Publikation ohne Erfolg Zustellversuche mit den vom Gesetz vorgesehenen Mitteln, insbesondere auch unter Einbezug der Polizei, erfolgt sind und damit die gesetzlichen Voraussetzungen der Publikation erfüllt waren. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer der Zustellung absichtlich und beharrlich entzogen hätte.
5.4 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Unrecht zur Auffassung gelangt, das Betreibungsamt habe die Zustellung des Zahlungsbefehls gestützt auf Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG durch öffentliche Bekanntmachung vornehmen dürfen. In Gutheissung der Beschwerde sind der angefochtene Entscheid und die öffentliche Zustellung des Zahlungsbefehls daher als ungültig zu erklären. Damit ist auch den Betreibungshandlungen, die sich auf den Zahlungsbefehl stützten, die Grundlage entzogen und sie sind aufzuheben. Das Betreibungsamt wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bereits geleisteten Zahlungen die Zustellung zu wiederholen haben.
Obergericht, II. Zivilkammer
Urteil vom 3. April 2017 Geschäfts-Nr.: PS170034-O/U