Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS170032 • OG ZH PS170032 KI-generiert

Bankruptcy Order Overturned Due to Improper Service and Secured Claim

Geschäftsnummer PS170032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court reviewed a debtor's timely appeal against a bankruptcy order granted based on a creditor's claim, where the debtor asserted non-receipt of the notice for the bankruptcy hearing. The court found that since the registered mail notification of the hearing was returned as "uncollected" and a subsequent second mailing was also unsuccessful, the statutory presumption of proper service did not apply because the debtor was not yet in a formal procedural relationship obligating them to ensure receipt of judicial notices based solely on a prior debt collection proceeding. Consequently, the court overturned the bankruptcy order due to a violation of the debtor's right to be heard and further determined that the requirements for bankruptcy were no longer met as the debtor had secured the claim and costs with the court.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 321 ZPO, Art. 168 SchKG, Art. 138 Abs. 1 ZPO, Art. 1 lit. c ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; Bankruptcy Order Overturned Due to Improper Service and Secured Claim: The court found that since the registered mail notification of the hearing was returned as "uncollected" and a subsequent second mailing was also unsuccessful, the statutory presumption of proper service did not apply because the debtor was not yet in a formal procedural relationship obligating them to ensure receipt of judicial notices based solely on a prior debt collection proceeding. Consequently, the court overturned the bankruptcy order due to a violation of the debtor's right to be heard and further determined that the requirements for bankruptcy were no longer met as the debtor had secured the claim and costs with the court.

Schlagwörter

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Konkursforderung Inkasso prozessleitende Verfügungen Normenkontrolle Rückkehrrecht Gläubigerversammlung Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 172 Ziff. 3 SchKG

The appealed decision regarding the opening of bankruptcy was annulled because the conditions for opening bankruptcy were no longer met (payment secured).

Art. 168 SchKG

The main ground for annulling the decision was the violation of the right to be heard, stemming from the failure to properly serve the notice for the bankruptcy hearing required by this article.

Art. 138 Abs. 1 ZPO

Cited to establish the required procedure for the delivery of summonses, which was breached.

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

Cited in the reasoning to explain why the deemed service (Zustellungsfiktion) did not apply, leading to the necessary conclusion in the main reasoning.

Art. 174 Abs. 1 SchKG

Cited to confirm the deadline and procedure for appealing the bankruptcy decision to the Higher Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Indicates that this decision is one made by the bankruptcy judge, relevant for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision (Endentscheid) for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS170032-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Barblan

Beschluss und Urteil vom 15. Februar 2017 in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2017 (EK162229)

Erwägungen:

I.

1. Mit Urteil vom 1. Februar 2017 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) über Fr. 12'600.– nebst Zins zu 8% seit 1. Juni 2016, Fr. 120.– Mahnund Betreibungskosten sowie weitere Betreibungskosten von Fr. 224.60 (act. 3 = act. 8 = act. 9/7).

2. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 (Datum Poststempel), beim Obergericht eingegangen am 14. Februar 2017, erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Februar 2017. Sie beantragt die Aufhebung der Konkurseröffnung und macht geltend, die Vorladung zur Konkurseröffnungsverhandlung vom 1. Februar 2017 nicht erhalten zu haben (act. 2 S. 4 Rz. 9 f.). Weiter stellt sie den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 2).

3. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 9/1-9). Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens wurden von der Schuldnerin mit Posteinzahlung vom 8. Februar 2017 vorgeschossen (act. 5/9 und 10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

1. Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdefrist läuft ab der Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 321 ZPO). Die am 13. Februar 2017 bei der Post aufgegebene Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis, welches der Schuldnerin am 2. Februar 2017 zugestellt wurde (act. 9/9), ist daher als rechtzeitig entgegenzunehmen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Eine Konkurseröffnung setzt voraus, dass den Parteien die gerichtliche Verhandlung über das Konkursbegehren rechtzeitig angezeigt wurde (Art. 168 SchKG). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 1 lit. c ZPO). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Zustellungsfiktion).

3. Die Vorinstanz setzte die Verhandlung über das Konkursbegehren der Gläubigerin auf den 1. Februar 2017, 10:00 Uhr, an (act. 9/3). Die Verhandlungsanzeige an die Schuldnerin wurde am 6. Januar 2017 eingeschrieben an ihre Adresse gemäss Handelsregister (… [Adresse]; vgl. act. 7) versandt, von der Post indessen mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (act. 9/4/2 und 9/5). Eine zweite Zustellung an dieselbe Adresse erfolgte am 20. Januar 2017 per A-Post. Auch diese Sendung wurde von der Post retourniert (act. 9/6).

Weitere Zustellversuche wurden durch die Vorinstanz nicht vorgenommen. Daher ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin mit Recht vorbringt, die Vorladung zur Konkurseröffnungsverhandlung vom 1. Februar 2'017 nicht erhalten zu haben (act. 2 S. 4 Rz. 9 f.). Anhaltspunkte für anderes liegen jedenfalls nicht vor.

4. Ein bestehendes Prozessrechtsverhältnis verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss. Die Zustellung der Konkursandrohung an den Schuldner durch das Betreibungsamt begründet mit Bezug auf ein allfälliges Konkurseröffnungsverfahren beim Konkursgericht noch kein Prozessrechtsverhältnis und damit keine Pflicht des Schuldners, dafür zu sorgen, dass ihm gerichtliche Entscheide zugestellt werden können. Allein aufgrund der Konkursandrohung muss der Schuldner nach der Praxis der Kammer nicht jederzeit mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen und in der Lage sein, gerichtliche Postsendungen entgegenzunehmen

(vgl. ZR 104 Nr. 43 sowie OGer ZH PS120214 vom 30. November 2012, E. II./2.; vgl. auch BGE 130 III 396 sowie BGE 138 III 225). Die von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO für eingeschriebene Postsendungen statuierte Zustellungsfiktion greift daher im vorliegenden Fall nicht.

Die Anzeige der Konkurseröffnungsverhandlung gilt somit nicht als zugestellt. Entsprechend ist der angefochtene Entscheid betreffend Konkurseröffnung wegen Verletzung des Anspruchs der Schuldnerin auf rechtliches Gehör aufzuheben.

5. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ansetzung einer neuen Verhandlung und zu nochmaligem Entscheid über das Konkursbegehren erübrigt sich. Die Schuldnerin hat für die Konkursforderung inkl. Kosten und Zinsen beim Obergericht des Kantons Zürich einen Betrag von Fr. 13'784.– zuhanden der Gläubigerin hinterlegt (vgl. act. 5/7 und 10). Zudem hat die Schuldnerin die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes mit Bezahlung von Fr. 1'500.– beim Konkursamt Oerlikon-Zürich sichergestellt. Nach der Bestätigung des Konkursamtes genügt dieser Betrag, um die Kosten des Konkursamts und die erstinstanzliche Entscheidgebühr sicherzustellen (act. 5/8).

Die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung sind daher heute nicht mehr erfüllt (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Entsprechend ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Beschwerde ohne weiteres aufzuheben.

6. Da sogleich ein Urteil gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag der Schuldnerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 2).

III.

1. Die erstinstanzliche, aus dem Barvorschuss der Gläubigerin bezogene Spruchgebühr von Fr. 400.– ist trotz Gutheissung der Beschwerde der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie der Gläubigerin mit ihrer Zahlungssäumnis begründeten

Anlass zum Konkursbegehren gegeben hat (vgl. OGer ZH PS120214 vom

30. November 2012, E. V.).

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz, weil die Parteien den Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens nicht zu vertreten haben. Auch die Kosten des Konkursamtes Oerlikon-Zürich sind auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. auch dazu PS120214 vom 30. November 2012, E. V.). Für eine Parteientschädigung aus der Staatskasse fehlt eine gesetzliche Grundlage (ZK ZPO- JENNY, 3. Aufl. 2016, Art. 107 N 26; URWYLER/GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO,

2. Aufl. 2016, Art. 107 N 12).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2017, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.

2. Die aus dem Barvorschuss der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird der Schuldnerin auferlegt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Die Kosten des Konkursamtes Oerlikon-Zürich werden auf die Staatskasse genommen.

5. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.00 (Fr. 1'500.00 Zahlung der Schuldnerin

sowie Fr. 1'400.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin den Restbetrag auszuzahlen.

6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den für die Konkursforderung (inkl.

Kosten und Zinsen) hinterlegten Betrag von Fr. 13'784.– der Gläubigerin auszuzahlen.

7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an

− die Parteien − das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten)

− das Konkursamt Oerlikon-Zürich − das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (mit besonderer Anzeige)

− das Betreibungsamt Zürich 11, sowie − die Obergerichtskasse

je gegen Empfangsschein.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Barblan

versandt am: