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PS170030 • OG ZH PS170030 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Precautionary Attachment Subject

Geschäftsnummer PS170030
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge to a lower court's refusal to grant a precautionary attachment, as the initial application lacked sufficient substantiation regarding the object of the attachment—specifically, a wage claim against a third party—and the appellant failed to provide necessary supporting evidence or justification for its absence in the initial filing. The court reasoned that, in this type of appeal against the denial of an initial arrest request, new facts or evidence are generally inadmissible under procedural rules, and since the appellant did not dispute the lower court's reasoning regarding the lack of credibility for the attachment object but instead submitted new documents which were procedurally barred, the appeal was unfounded, though the appellant was informed they could file a new application with the original court.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO, Art. 278 SchKG, Art. 309 ZPO, Art. 320 ZPO; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Precautionary Attachment Subject: The court reasoned that, in this type of appeal against the denial of an initial arrest request, new facts or evidence are generally inadmissible under procedural rules, and since the appellant did not dispute the lower court's reasoning regarding the lack of credibility for the attachment object but instead submitted new documents which were procedurally barred, the appeal was unfounded, though the appellant was informed they could file a new application with the original court.

Schlagwörter

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Arrestbegehren ungenügende Gefährdung mangelnde Glaubhaftigkeit prozessuale Einreden Drittansprache neues Beweismittel Arrest

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 ZPO

The losing party in the appeal proceeding is ordered to pay the costs.

Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG

Used to determine and set the amount of the court fee for the second instance proceedings.

Art. 98 BGG

Cited in the notification section regarding the appeal to the Federal Supreme Court for a decision on precautionary measures.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS170030-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.

et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Barblan

Urteil vom 3. April 2017

in Sachen

A._____ KGaA, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen

B._____, Gesuchsund Beschwerdegegner,

betreffend Arrest

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Januar 2017 (EQ170018)

Erwägungen:

I.

1. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 gelangte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) an die Vorinstanz und stellte ein Arrestbegehren gegen den Gesuchsund Beschwerdegegner für eine Forderung von Fr. 596.40 nebst Zins zu 5% seit 1. August 2015 (act. 1a mit Verweis auf act. 1b).

2. Mit Urteil vom 19. Januar 2017 wies die Vorinstanz das Arrestbegehren ab (act. 3 = act. 6 = act. 8, nachfolgend zitiert als act. 6). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2017 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt (vgl. die nicht akturierte Mitteilung des Amtsgerichts Düsseldorf, zuhinterst bei den Akten der Vorinstanz).

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2017 (Datum Poststempel = 9. Februar 2017) Beschwerde bei der Kammer. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Arrestbegehren sei gutzuheissen (act. 7).

4. Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 225.– zu leisten (act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Eine Beschwerdeantwort wurde der Natur des Verfahrens entsprechend nicht eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kostenvorschuss nicht in der geforderten Höhe von Fr. 225.– bei der Obergerichtskasse eintraf. Der Kasse des Obergerichts wurden lediglich Fr. 222.– gutgeschrieben (act. 12). Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutschland. Bei Überweisungen im internationalen

Verkehr kommt es vor, dass aufgrund von Wechselkursschwankungen, Gebühren etc. gewisse Abzüge getätigt werden, was durch eine geeignete Auftragserteilung zu vermeiden wäre. Gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO müsste der Beschwerdeführerin eine Nachfrist angesetzt werden, um den fehlenden Betrag zu leisten. Angesichts des geringen Differenzbetrags kann darauf verzichtet werden. Auf die Beschwerde ist trotz dieses Mangels einzutreten.

2. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren, als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 309 ZPO N 34). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei hat die Beschwerde führende Partei darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Bei Laien werden an die Begründung des Rechtsmittels nur minimale Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommen, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig ist (vgl. ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N 15).

3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen, worunter Lehre und Rechtsprechung nur echte Noven verstehen (BSK SchKG II-Reiser, 2. Aufl. 2010, Art. 278 N 46), geltend gemacht werden. Für die Beschwerde des Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gilt das aber nicht (vgl. OGer ZH PS150042 vom 11. Mai 2015, E. 2 sowie OGer ZH PS110148 vom 5. Oktober 2011, E. II./3). Der Entscheid des Arrestgerichts erwächst jedoch nicht in materielle Rechtskraft. Der

Gläubiger, dessen Arrestgesuch abgewiesen wurde, kann dieses deshalb jederzeit mit neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln beim Arrestgericht wieder einreichen, ohne einen Rechtsverlust zu erleiden. Aus demselben Grund ist der Arrestentscheid auch einer Revision nach Art. 328 ff. ZPO nicht zugänglich (BGE 138 III 382 E. 3.2. f.).

4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, setzt der Arrest das Glaubhaftmachen von Arrestgegenständen, eines Arrestgrundes und einer Arrestforderung voraus (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Das verlangt zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, auch wenn sie in sich schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (vgl. act. 6 S. 2; BSK SchKG II-STOFFEL, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 4 ff.; vgl. auch KUKO SchKG-MEIER- DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 14).

4.1. Die Vorinstanz liess offen, ob eine Arrestforderung sowie ein Arrestgrund glaubhaft gemacht wurden. Sie erachtete das Arrestbegehren hinsichtlich des Arrestgegenstandes als nicht schlüssig. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin bezeichne als Arrestgegenstand sinngemäss eine Lohnforderung des Gesuchsgegners gegenüber der Gesellschaft "C._____" mit Sitz in Zürich. Die Beschwerdeführerin habe keine Ausführungen dazu gemacht, woher die entsprechende Information stamme. Weiter habe sie (die Beschwerdeführerin) keine Gründe genannt, weshalb sie über keine Dokumente verfüge, welche den Sachverhalt untermauern würden. Da es nicht selbstverständlich sei, dass eine in Deutschland wohnhafte Person in Zürich arbeite, wäre dies im vorliegenden Fall jedoch angezeigt gewesen (act. 6 S. 2).

4.2. Die Beschwerdeführerin reicht mit ihrer Beschwerde weitere Unterlagen ins Recht (vgl. act. 9/1-8). Sie führt dazu aus, sie hoffe, "diese Unterlagen würden nunmehr zur Glaubhaftmachung ausreichen" (act. 7 S. 2). Bei diesen Unterlagen handelt es sich jedoch um neue Beweismittel, welche im Beschwerdever-

fahren wie erwähnt nicht berücksichtigt werden können (vgl. Erw. II./3.). Im Übrigen beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Erwägungen nicht. Damit erweist sich ihre Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie – wie vorstehend ausgeführt (vgl. Erw. II./3.) – jederzeit ein neues Arrestbegehren stellen kann.

III.

1. Die Beschwerdeführerin unterliegt im hiesigen Verfahren und wird daher kostenpflichtig (Art. 106 ZPO).

2. In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG und unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 596.40 ist die Entscheidgebühr auf Fr. 222.– festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 222.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 596.40.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Barblan

versandt am:

4. April 2017