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PS160216 • OG ZH PS160216 KI-generiert

Debtor's Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer PS160216
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant debtor filed a complaint against the bankruptcy order issued by the lower court, but the reviewing court determined that the appeal was inadmissible because it was filed one day past the ten-day statutory deadline, as the notification of the lower court's judgment occurred on October 28th, making the deadline November 7th, while the appeal was only posted on November 8th; consequently, the court dismissed the appeal, imposed court costs on the debtor, and awarded no party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Untimely Filing: Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 52 lit. b in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 200.– festzusetzen. Der Gläubigerin ist mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Konkursbegehren nachträglicher Rechtsvorschlag gesetzliche Frist Verzugskosten Hinterlegung der Schuld Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed costs on the debtor for the appeal proceedings based on this provision.

Art. 52 lit. b in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

The court determined the amount of the appeal proceeding fee based on these provisions.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS160216-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger.

Beschluss vom 15. November 2016

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Oktober 2016 (EK161498)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 8. November 2016 (Datum Poststempel) erhob der Schuldner Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Oktober 2016, mit welchem über den Schuldner der Konkurs eröffnet worden war (act. 2-3). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 4/1-6). Von weiteren prozessleitenden Anordnungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; vgl. auch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid). Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde das angefochtene Urteil dem Schuldner am 28. Oktober 2016 zugestellt (act. 12). Die zehntägige Beschwerdefrist begann am folgenden Tag zu laufen und endete damit am Montag, 7. November 2016 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift wurde erst am 8. November 2016, 22:08 Uhr, der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Briefumschlag zu act. 2). Die Beschwerde des Schuldners gegen das Urteil des Konkursgerichtes vom 19. Oktober 2016 ist damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 52 lit. b in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 200.– festzusetzen. Der Gläubigerin ist mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Hottingen-Zürich, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am:

15. November 2016