Bankruptcy Appeal Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company sought to appeal a bankruptcy order by depositing the debt, interest, costs, and appeal costs with the court. However, the court ruled that the company failed to file its appeal within the ten-day statutory period after the bankruptcy judgment was properly served. Consequently, the court closed the case and ordered the deposited funds to be transferred to the bankruptcy estate.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Bankruptcy Appeal Dismissed for Untimely Filing: However, the court ruled that the company failed to file its appeal within the ten-day statutory period after the bankruptcy judgment was properly served. Consequently, the court closed the case and ordered the deposited funds to be transferred to the bankruptcy estate.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision establishes the deadline for appealing a bankruptcy decision, which was relevant for determining the timeliness of the appeal.
This provision outlines the conditions under which a bankruptcy decision can be overturned, specifically regarding the debtor's proof of solvency and deposit of the claim.
This provision is cited to determine the expiry date of the appeal period.
These provisions govern the admissibility and form of appeals in civil matters to the Federal Court.
These provisions govern the admissibility and form of subsidiary constitutional appeals to the Federal Court.
This provision is referenced in conjunction with other articles to determine the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.
This provision defines the nature of the decision as one by a bankruptcy or insolvency judge, which is relevant for appeals to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160208-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.
et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger
Beschluss vom 1. Dezember 2016
in Sachen
A._____ GmbH in Liquidation, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Oktober 2016 (EK161606)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 20. Oktober 2016 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich auf Begehren der Gläubigerin hin den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung von Fr. 1'881.55 nebst Zins zu 5 % seit 19. August 2015 (entsprechend Fr. 110.30) sowie Fr. 416.60 Betreibungskosten (act. 3).
2. Die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen ab Zustellung des Urteils mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeinstanz hebt die Konkurseröffnung (u.a.) auf, wenn der Schuldner in Wahrung der Rechtsmittelfrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und urkundlich nachweist, dass er die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten innert der Rechtsmittelfrist beim Obergericht hinterlegt hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
2.1. Am 31. Oktober 2016 stellte der Geschäftsführer und Liquidator der Schuldnerin beim Obergericht des Kantons Zürich die Einreichung einer Beschwerde im Namen der Schuldnerin in Aussicht und hinterlegte bei der Obergerichtskasse einen Betrag von Fr. 2'408.45 zur Deckung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten. Ausserdem stellte er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einem Vorschuss von Fr. 750.– sicher (act. 2). Daraufhin wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt und wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen (6/1-13).
2.2. Mit Verfügung vom 11. November 2016 erwog die Kammer, das Urteil des Konkursgerichtes vom 20. Oktober 2016 sei der Schuldnerin noch nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Der Entscheid des Konkursgerichts wurde der Schuldnerin deshalb mit Verfügung vom 11. November 2016 eröffnet und die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass damit die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen zur Erhebung einer allfälligen Beschwerde gegen die Konkurseröffnung beim Obergericht ausgelöst werde (act. 7). Diese Verfügung wurde der Schuldnerin am 15. November 2016 an die von ihr angegebene Adresse zugestellt (act. 5; act. 8/1). Die Rechtsmittelfrist lief somit am 25. November 2016 ab (vgl. Art. 142
Abs. 1 ZPO). Bis heute ist keine Beschwerdeeingabe der Schuldnerin eingegangen. Das Dossier ist daher zu schliessen.
3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Für die Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung besteht keine Veranlassung.
4. Die von der Schuldnerin nach der Konkurseröffnung beim Obergericht einbezahlten Beträge von Fr. 2'408.45 und Fr. 750.– fallen vorbehältlich besonderer Umstände in die Konkursmasse. Solche Umstände sind der Kammer nicht bekannt. Die hinterlegten Beträge sind daher an das Konkursamt Hottingen-Zürich zu überweisen.
Es wird beschlossen:
1. Das Dossier wird geschlossen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die von der Schuldnerin einbezahlte Beträge von Fr. 2'408.45 und Fr. 750.– an das Konkursamt Hottingen- Zürich zu überweisen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Zürich, an das Konkursamt Hottingen-Zürich, an das Betreibungsamt Zürich 7 und an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am:
2. Dezember 2016