Junior Lienholder Challenge to Foreclosure Sale Costs (Land Gains Tax)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned a challenge to the conditions of a property foreclosure sale set by the debt enforcement office, where the appellant, a junior lienholder, argued that the land gains tax should not be considered a cost of realization to be deducted from the gross proceeds, and further that a provisional calculation of this tax should be included in the sale conditions. The court upheld the lower authority's decision, reasoning that established federal jurisprudence qualifies the land gains tax as a cost of realization pursuant to the relevant enforcement statute, meaning it is paid from the gross proceeds before distribution to creditors, and consequently, there is no legal basis to mandate that the purchaser must pay this tax in addition to the bid price or that a provisional figure must be stated in the sale conditions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 322 ZPO, Art. 6 EMRK, Art. 320 ZPO; Junior Lienholder Challenge to Foreclosure Sale Costs (Land Gains Tax): The court upheld the lower authority's decision, reasoning that established federal jurisprudence qualifies the land gains tax as a cost of realization pursuant to the relevant enforcement statute, meaning it is paid from the gross proceeds before distribution to creditors, and consequently, there is no legal basis to mandate that the purchaser must pay this tax in addition to the bid price or that a provisional figure must be stated in the sale conditions.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning section regarding the nature and costs of the supervisory review proceedings before the Cantonal Higher Court, although not directly in the operative orders, this provision defines the scope/nature of the procedure itself.
Cited in the reasoning section regarding the non-award of party compensation in these proceedings.
Cited in the reasoning section to establish that proceedings before the upper cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters are free of charge.
Cited in the final notification to indicate that this is a decision of the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters, which is relevant for appeal admissibility.
Mentioned as a potential basis for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court, according to the notification regarding appeals.
Mentioned as a potential basis for an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court, according to the notification regarding appeals.
Cited in the notification to confirm that this decision is a final decision for the purpose of appeal admissibility to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with Articles 72 ff. or 113 ff. BGG regarding the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court.
This provision is often related to legal aid but is not explicitly cited in the final orders (dispositive) concerning costs or legal aid in this specific decision.
This provision is often related to costs but is not explicitly cited in the final orders (dispositive) concerning costs or legal aid in this specific decision.
Cited in the reasoning to discuss whether capital gains tax counts as realization costs, but not in the final orders.
Cited in the reasoning to discuss the content of the conditions of sale, but not in the final orders.
Cited in the reasoning regarding the content of the conditions of sale, but not in the final orders.
Cited in the reasoning regarding the grounds for appeal, but not in the final orders.
Cited in the reasoning regarding the deadline and form for lodging an appeal, but not in the final orders.
Cited in the reasoning regarding the possibility of dispensing with written answers/comments, but not in the final orders.
Cited in the reasoning regarding the possibility of dispensing with written answers/comments, but not in the final orders.
Cited in the reasoning regarding the exclusion of new facts and evidence in appeal proceedings, but not in the final orders.
Cited in the reasoning regarding the procedure (dispensing with a response), but not in the final orders.
Cited in the reasoning regarding the procedure applicable to supervisory appeals, but not in the final orders.
This provision is generally used for simplified procedures but is not explicitly cited in the dispositive here.
This provision is generally related to admissibility but is not explicitly cited in the dispositive here.
This provision is generally related to admissibility but is not explicitly cited in the dispositive here.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160174-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal
Beschluss und Urteil vom 4. Oktober 2016 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Pfandverwertungsverfahren (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 31. August 2016 (CB160008)
Erwägungen:
1.
1.1. C._____ ist Stockwerkeigentümer der in der Gemeinde D._____ liegenden Grundstücke K-Bl. 1 und K-Bl. 2 sowie Schuldner in der Betreibung Nr. 1. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft …strasse …, D._____, verlangte die Verwertung der genannten Grundstücke. Das Betreibungsamt B._____ erliess am
23. Juni 2016 die Steigerungsbedingungen (vgl. act. 6). Der Grundpfandgläubiger auf der 4. Pfandstelle (vgl. act. 1 i.V.m. act. 2; nachfolgend Beschwerdeführer) erhob dagegen Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz). Er beantragte sinngemäss, es sei in den Steigerungsbedingungen eine provisorisch berechnete Grundstückgewinnsteuer aufzuführen und es sei festzustellen, dass die Grundstückgewinnsteuer nicht zu den Verwertungskosten gehöre (act. 1). Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 31. August 2016 ab (act. 8 = act. 11 = act. 13; nachfolgend zitiert als act. 11). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
22. September 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 12 i.V.m. act. 9/1).
1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.
2.
2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält, richtet sich das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug der SchK-Beschwerde nach kantonalem Recht. Im Kanton Zürich ist das Verfahren in den §§ 83 f. GOG geregelt, welche für den Weiterzug ans Obergericht Art. 319 ff. ZPO für sinngemäss anwendbar erklären (vgl. § 18 EG SchKG). Nach diesen Bestimmungen ist die Beschwerde an die untere wie
auch an die obere Aufsichtsbehörde schriftlich und begründet einzureichen. Sofern sie sich nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist, wird sie der Gegenpartei und der Vorinstanz sowie gegebenenfalls weiteren Beteiligten zur schriftlichen Beantwortung bzw. Vernehmlassung zugestellt (vgl. §§ 83 f. GOG, Art. 321 Abs. 1 und Art. 322 ZPO). Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG wird demnach schriftlich geführt; das Gesetz sieht weder erstnoch zweitinstanzlich eine mündliche Verhandlung vor. Eine solche wird auch nicht durch Art. 6 EMRK geboten. Dessen Anwendungsbereich erstreckt sich nicht auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren, in welchem einzig über die Vollstreckung von Geldforderungen und nicht über Zivilansprüche entschieden wird (vgl. OGer ZH PS140058 vom 25. April 2014 E. 3. m.H.). Die Kritik des Beschwerdeführers, es habe weder eine "gerichtliche Anhörung" noch eine Gerichtsverhandlung gegeben (vgl. act. 12 S. 1), geht somit fehl.
2.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. An die Rechtsmitteleingaben von Laien werden allerdings nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4.).
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde diverse Feststellungsbegehren (vgl. act. 12 S. 4). Aus seiner Begründung (vgl. act. 13 S. 2 f.) geht hervor, dass er (sinngemäss) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Berichtigung der Steigerungsbedingungen beantragt. Die genannten Anforderungen an
die Rechtsmitteleingabe sind somit erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss BGE 122 III 246 seien die bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung anfallenden Grundstückgewinnsteuern als Kosten der Verwertung im Sinne von Art. 157 Abs. 1 SchKG zu betrachten und daher vom Bruttoerlös abzuziehen und zu bezahlen, bevor der Nettoerlös an die Gläubiger verteilt werde. Diese Rechtsprechung habe das Bundesgericht in einem weiteren
Entscheid vom 28. Februar 2003 (= BGer 7B.265/2003) bestätigt. Sodann hielt die Vorinstanz fest, eine provisorische Berechnung der Grundstückgewinnsteuer gehöre nicht zum notwendigen Inhalt der Steigerungsbedingungen i.S.v. Art. 135 ff. SchKG und Art. 45 ff. VZG (act. 11 E. 3 und 5).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Bundesgerichts gehöre die Grundstückgewinnsteuer nicht zu den Verwertungskosten. Zudem sei in den Steigerungsbedingungen die provisorische Höhe der Grundstückgewinnsteuer zu beziffern, damit der Ersteigerer wisse, welche Kosten er nach dem Zuschlag noch zu bezahlen habe (act. 12 S. 2 f.).
3.3. Die in BGE 122 III 246 vorgenommene Qualifikation der Grundstückgewinnsteuer als Verwertungskosten hat das Bundesgericht mehrmals bestätigt (vgl. BGer 7B.256/2002 E. 3 mit Hinweis auf die Entscheide 7B.201/2000 E. 3b/aa, 7B.35/2000 E. 5, 7B.284/1997 E. 4, 7B.55/1997, 7B.54/1997) oder hat ohne weiteres darauf Bezug genommen (BGer 5A_229/2009 E. 4, BGer 5A_54/2008
E. 2.1, BGE 129 III 200 E. 2, BGer 7B.157/2001 E. 2a, BGer 7B.103/2001
E. 2b/bb, BGer 7B.41/2001 E. 3c/bb, BGer 7B.6/2001 E. 2a). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten angeblichen Nachteile der massgeblichen Rechtsprechung für die Gläubiger (vgl. act. 13 S. 2 f.) vermögen daran nichts zu ändern. Es kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 12 E. 5). Da die Grundstückgewinnsteuer zu den Verwertungskosten gehört und damit vom Bruttoerlös abzuziehen und zu begleichen ist, hat der Er-
steigerer die Grundstückgewinnsteuer nicht zusätzlich zum Steigerungspreis zu bezahlen. Demnach ist nicht ersichtlich, weshalb die Grundstückgewinnsteuer in den Steigerungsbedingungen ziffernmässig angegeben werden soll. Nichts anderes ergibt sich – wie die Vorinstanz richtig ausführt (vgl. act. 12 E. 3) – aus Art. 45 ff. VZG und Art. 135 ff. SchKG. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
4.
Da sogleich ein Entscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 12 S. 4).
5.
Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Betreibungsamt B._____ und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am:
5. Oktober 2016