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PS160165 • OG ZH PS160165 KI-generiert

Debtor's Fee Reduction in Bankruptcy Case

Geschäftsnummer PS160165
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed the imposition of a Fr. 500 fee after a creditor filed for bankruptcy, despite the debtor having paid the debt before the bankruptcy hearing. The court found that while the debtor was responsible for costs incurred by the court initiating proceedings, the maximum fee was excessive given the debtor's prompt notification of payment, which rendered the bankruptcy hearing and examination of opposing grounds unnecessary. Therefore, the court reduced the fee to Fr. 250.

Legislator-Regeste

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Art. 110 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 52 lit. b GebV, Art. 160 Ziff. 3 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 105 Abs. 1 ZPO; Debtor's Fee Reduction in Bankruptcy Case: 500 fee after a creditor filed for bankruptcy, despite the debtor having paid the debt before the bankruptcy hearing. The court found that while the debtor was responsible for costs incurred by the court initiating proceedings, the maximum fee was excessive given the debtor's prompt notification of payment, which rendered the bankruptcy hearing and examination of opposing grounds unnecessary. Therefore, the court reduced the fee to Fr. 250.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Gebührenzahlung Herabsetzung der Verfahrenskosten Betreibungskosten Hinterlegung der Schuld Schuldtilgung Konkurseröffnung / Spruchgebühr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 110 ZPO

Used to confirm that a decision on court costs can be appealed independently.

Art. 320 ZPO

Allows for the appeal of incorrect application of law and obviously incorrect determination of facts.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Determines that no costs are to be levied for the appeal proceedings.

Art. 105 Abs. 1 ZPO

Basis for not awarding party compensation in the absence of a corresponding application and legal basis.

Art. 90 BGG

Cited to establish that this decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS160165-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.

et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger

Urteil vom 28. September 2016

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch C._____ AG,

betreffend Konkurseröffnung / Spruchgebühr

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 7. September 2016 (EK160106)

Erwägungen:

1.

1.1. Am 30. August 2016 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon (Vorinstanz) in der Betreibung Nr. … das Konkursbegehren gegen den Schuldner und Beschwerdeführer (act. 7/1). Mit Vorladung vom 31. August 2016 setzte die Vorinstanz den Termin für die Konkursverhandlung auf den 4. Oktober 2016 fest (act. 6/1). Am 5. September 2016 teilte der Schuldner mit, er habe die Forderung bereits am 30. August 2016 beim Betreibungsamt Pfäffikon ZH bezahlt (act. 8). In der Folge trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. September 2016 auf das Konkursbegehren nicht ein. Die Spruchgebühr setzte sie auf Fr. 500.– fest und bezog die Kosten aus dem Kostenvorschuss der Gläubigerin, wobei ihr diese vom Schuldner zu ersetzen seien (act. 3 = act. 6 = act. 10).

1.2. Mit Eingabe vom 14. September 2016 erhob der Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. September 2016. Er wehrt sich dabei einzig gegen die Kostenfolgen des angefochtenen Entscheids (act. 2).

1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-12). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1. Der gerichtliche Entscheid über die Prozesskosten ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Anträge (Rechtsbegehren) zu stellen und zu begründen. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Ein in Geld ausdrückbarer Antrag muss daher beziffert werden. Zumindest muss sich der nach Auffassung des Beschwerdeführers angemessene Betrag aus der Beschwerdebegründung ergeben. Sind diese Voraussetzungen

nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 und E. 6.2.). An die Rechtsmitteleingaben von Laien werden dabei generell nur minimale Anforderungen gestellt (vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013,

E. II./2.1; vgl. auch BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 18 und 22).

2.2. Der Schuldner führt in seiner Beschwerdeschrift aus, er finde es nicht rechtens, Fr. 500.– Spruchgebühr zu verlangen, nachdem die Schulden vor Einreichung des Konkursbegehens beglichen worden seien. Das Gericht sei nach Bezahlung der Schuld nicht mehr zuständig und habe nichts mehr entscheiden müssen (act. 2). Einen konkreten, bezifferten Antrag stellt der Schuldner nicht. Sinngemäss lässt sich seinen Ausführungen aber entnehmen, dass er eine Herabsetzung der Gerichtskosten bzw. einen vollständigen Verzicht auf die Erhebung von Kosten verlangt, da dem Gericht keine Aufwendungen entstanden seien. Es kann daher von einem genügenden Antrag in diesem Sinne ausgegangen werden. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig, und der Schuldner ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

3.1. Die Festsetzung der Spruchgebühr des Konkursgerichts richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Gemäss Art. 52 lit. b GebV SchKG beträgt die Gebühr für den Entscheid über die Konkurseröffnung in – wie vorliegend – streitigen Fällen Fr. 50.– bis Fr. 500.–.

3.2. Dem Schuldner wurde am 4. August 2016 die Konkursandrohung zugestellt (act. 7/3). Gemäss Abrechnung des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH beglich er die Konkursforderung beim Betreibungsamt am 30. August 2016 um 09:53 Uhr (act. 7/9). Gleichentags stellte die Gläubigerin beim Konkursgericht das Konkursbegehren (act. 7/1). Die in der Konkursandrohung vorgesehene 20-tägige Zahlungsfrist war zu diesem Zeitpunkt abgelaufen (act. 7/3; Art. 160 Ziff. 3 SchKG), und der Schuldner macht nicht geltend, der Gläubigerin die Tilgung der Schuld angezeigt zu haben. Die Vorinstanz eröffnete gestützt auf das Konkursbegehren daher zu Recht ein Verfahren und lud die Parteien zur Konkursverhandlung vor.

Dafür entstand ihr Aufwand, den der Schuldner veranlasst hatte und für welchen sie von ihm grundsätzlich Kosten erheben durfte. Dass die Kosten dem Schuldner auferlegt wurden, ist daher nicht zu beanstanden.

Nach welchen Gesichtspunkten die Vorinstanz die Gebühr auf Fr. 500.– festsetzte, begründete sie im angefochtenen Entscheid nicht. Diese liegt an der obersten Grenze des in der Gebührenverordnung vorgesehenen Rahmens. Nachdem der Schuldner das Gericht umgehend nach Erhalt der Vorladung am 5. September 2016 über die bereits erfolgte Zahlung informierte (vgl. act. 7/7/1; act. 7/8), entfielen die Vorbereitung und Durchführung der Konkursverhandlung sowie die Prüfung allfälliger der Konkurseröffnung entgegenstehender Gründe (Art. 171 ff. SchKG). Im stark formalisierten Konkursverfahren verursachen diese Verfahrensschritte in der Regel zwar keinen erheblichen Zeitaufwand. Dennoch rechtfertigt es sich unter diesen Umständen nicht, die Maximalgebühr zu verlangen. Eine Gebühr von Fr. 250.– erscheint vorliegend als angemessen. Damit wird dem reduzierten Zeitaufwand des Konkursgerichts und dem Wegfall der Anspruchsprüfung Rechnung getragen. Folglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Spruchgebühr des erstinstanzlichen Konkursgerichts entsprechend zu reduzieren.

4.

4.1. Ausgangsgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2. Mangels entsprechendem Antrag sowie gesetzlicher Grundlage sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 105 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 334

E. 4.3).

Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 7. September 2016 (Verfahren Nr. EK160106) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 250.–."

2. Im Mehrbetrag wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am:

29. September 2016