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PS160130 • OG ZH PS160130 KI-generiert

Debtor Overturns Bankruptcy Order Post-Payment Due to Procedural Delay

Geschäftsnummer PS160130
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The debtor appealed the opening of bankruptcy proceedings initiated by the creditor for an outstanding debt, arguing the debt had been paid prior to the bankruptcy ruling. The court found that although the debtor provided proof that the principal debt, interest, and execution costs were transferred to the enforcement office before the bankruptcy hearing, the debtor failed to timely inform the lower court of this payment, which necessitated the appeal proceedings. Despite this procedural failure resulting in the debtor being ordered to pay the appeal and lower court costs, the court granted the appeal, overturned the bankruptcy order, because the underlying debt was extinguished before the bankruptcy ruling and the required costs for the appeal process were secured.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 72 ff. BGG; Debtor Overturns Bankruptcy Order Post-Payment Due to Procedural Delay: The court found that although the debtor provided proof that the principal debt, interest, and execution costs were transferred to the enforcement office before the bankruptcy hearing, the debtor failed to timely inform the lower court of this payment, which necessitated the appeal proceedings. Despite this procedural failure resulting in the debtor being ordered to pay the appeal and lower court costs, the court granted the appeal, overturned the bankruptcy order, because the underlying debt was extinguished before the bankruptcy ruling and the required costs for the appeal process were secured.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Zahlungsbefehl Verfahrensverzögerungen Betreibungskosten Urteilsvollstreckung Eröffnung des Verfahrens Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 172 Ziff. 3 SchKG

This provision is cited in the reasoning section, justifying the basis for the decision to uphold the appeal (impliedly, as payment occurred before the initial ruling).

Art. 174 Abs. 1 SchKG

This provision governs the admissibility of new facts in the appeal procedure, which was relevant to the substantive finding.

Art. 90 BGG

Cited to classify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in order to inform the parties about the possibility of appealing to the Federal Supreme Court (Beschwerde in Zivilsachen).

Art. 113 ff. BGG

Cited in order to inform the parties about the possibility of lodging a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with the appeal provisions for determining the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS160130-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P.

Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal

Urteil vom 14. Juli 2016

in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

B._____ Genossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Juni 2016 (EK160907)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juni 2016 wurde über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 6 = act. 7/8; nachfolgend zitiert als act. 6). Die Konkurseröffnung erfolgte für die Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) von Fr. 4'876.20 und Fr. 168.60 Betreibungskosten (act. 6). Mit rechtzeitig (vgl. act. 7/10) eingereichter Beschwerde vom 8. Juli 2016 beantragt die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom

11. Juli 2016 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde dem Vertreter der Schuldnerin – da die Beschwerde keine Originalunterschrift aufwies – Frist angesetzt, um dem Gericht die Beschwerdeschrift rechtsgültig unterzeichnet erneut einzureichen (act. 9). Diese ging am

13. Juli 2016 rechtzeitig ein (act. 10/1 i.V.m. act. 13+14). Auf die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses konnte verzichtet werden, da die Schuldnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– bereits vorgeschossen hat (act. 5/11; act. 11). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gutheissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach

der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79).

Mit (provisorischer) Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 3 erbringt die Schuldnerin den Nachweis, dass sie am 20. Mai 2016 (Valutadatum) die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung (Betreibung Nr. …) samt Spesen sowie Zinsen und Betreibungskosten dem Betreibungsamt vor der Konkurseröffnung überwiesen hat (act. 5/5; act. 5/6). Gemäss Auskunft des Betreibungsamtes sei die Forderung der Gläubigerin samt Zinsen und Kosten seit dem 24. Mai 2016 getilgt (act. 12). Ausserdem stellte die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist die Kosten des Konkursverfahrens sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten beim Konkursamt Wiedikon-Zürich sicher (act. 5/10). Auch für die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.– leistete die Schuldnerin einen Barvorschuss (act. 5/11; act. 11). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Juni 2016 ist aufzuheben.

3. Die Schuldnerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzuteilen. Auch wenn die Bezahlung vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte sich die Schuldnerin nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wäre. Vielmehr war es an ihr, nach dem Erhalt der Vorladung vom 27. Mai 2016 zur Konkursverhandlung vom 29. Juni 2016 (act. 7/5), beim Konkursgericht selber auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Konkursbegehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Indem die Schuldnerin die erfolgte Zahlung der Vorinstanz nicht rechtzeitig zur Kenntnis brachte, hat sie sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamtes zu

tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Juni 2016, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Das Konkursamt Wiedikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'200.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 14, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wiedikon-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am: