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PS160115 • OG ZH PS160115 KI-generiert

Income Garnishment Appeal: Aggregation of Benefits vs. Subsistence Minimum

Geschäftsnummer PS160115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a decision upholding an income garnishment order related to outstanding health insurance premiums, arguing that after accounting for social welfare benefits like disability and supplementary assistance, their total income did not exceed the legally defined subsistence minimum. The court reasoned that in debt enforcement proceedings, all income components, including otherwise non-attachable benefits, must be aggregated to determine if the amount exceeding the lower, strictly defined debt enforcement subsistence minimum is subject to attachment, and that the appellant failed to prove actual, necessary expenses related to their disability allowance that would warrant adjustment to this minimum standard, thus affirming the lower court's assessment that the pension income was lawfully attached to cover the debt.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 42 IVG, Art. 93 SchKG; Income Garnishment Appeal: Aggregation of Benefits vs. Subsistence Minimum: The court reasoned that in debt enforcement proceedings, all income components, including otherwise non-attachable benefits, must be aggregated to determine if the amount exceeding the lower, strictly defined debt enforcement subsistence minimum is subject to attachment, and that the appellant failed to prove actual, necessary expenses related to their disability allowance that would warrant adjustment to this minimum standard, thus affirming the lower court's assessment that the pension income was lawfully attached to cover the debt.

Schlagwörter

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Mindesteinkommen Anpassung der Versicherungsleistungen Sozialhilfeleistungen Einschätzung des Einkommens Krankenversicherungsprämie Lohnpfändung Einkommenspfändung / Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

The request for the appointment of a free legal counsel was rejected based on this provision because the appeal was deemed hopeless.

Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 83 Abs. 3, § 84, § 85 GOG

These procedural provisions, cited in the reasoning for granting legal aid, were applied to reject the request for free legal counsel.

Art. 93 SchKG

This provision regarding the limited seizure of pension benefits was discussed extensively and used in the reasoning to confirm that the seizure was not excessive when considered alongside untaxable income.

Art. 92 Abs. 1 lit. 9a SchKG

This provision, establishing the non-seizability of the disability allowance (Hilflosenentschädigung), was cited to explain why the nature of this allowance was not decisive for the final outcome.

Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG

This provision regarding the debtor's obligation to provide information under penalty was used to counter the argument that the enforcement office failed to conduct sufficient inquiries.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This provision was cited to establish that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This provision states that no party compensation shall be awarded, which justifies the second order regarding costs.

Art. 17 Abs. 1 SchKG

This provision, establishing the right to appeal a decision by the enforcement or bankruptcy office for violation of law or inappropriateness, provided the basis for the appeal's admissibility review.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

This provision was cited to characterize the decision as a final decision by the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters, relevant for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

This provision was cited to characterize the decision as a final decision in the sense required for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

These provisions were cited as governing the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

These provisions were cited as governing the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

This provision was cited as being applicable in conjunction with the appeal provisions for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 17 Abs. 1 SchKG

This provision establishes the right to appeal to the supervisory authority for violation of law or inappropriateness.

Art. 93 SchKG

This provision was cited in the reasoning regarding the treatment of pension income.

Art. 92 SchKG

This provision, concerning non-seizable income, was cited in the reasoning for analyzing the income components.

Art. 92 Abs. 1 lit. 9a SchKG

This specific paragraph was cited to establish the non-seizability of the disability allowance (Hilflosenentschädigung).

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is the standard basis for cost orders, although the court decided on no costs in order 2.

Art. 64 LTF

This provision is the standard basis for legal aid, although the court rejected the request in order 1.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This procedural provision is often used for simplified decisions, though not explicitly in the dispositive here.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS160115-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer

Beschluss und Urteil vom 29. November 2016 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____ AG, Beschwerdegegnerin,

betreffend Einkommenspfändung / Pfändung Nr. ...

(Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 3)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Juni 2016 (CB160043)

Erwägungen:

1. a) Die Beschwerdegegnerin setzte gegenüber dem Beschwerdeführer die Krankenkassenprämie des Monats August 2015 nebst Verwaltungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 284.75 in Betreibung (act. 9 S. 2 Ziff. 2.6; act. 10/5), zuzüglich Betreibungskosten und Zinsen (act. 10/5; Betreibungsnummer ...). Am 11. März 2016 erliess das Betreibungsamt Zürich 3 die Pfändungsanzeige an den Beschwerdeführer und pfändete von seinem Einkommen monatlich Fr. 904.80, bis zur Deckung der betriebenen Forderung nebst Zins und Kosten, längstens bis am

11. März 2017 (act. 4/1; Pfändungsnummer ...).

b) Nachdem die Pensionskasse C._____ am 24. März 2016 ihre Pensionskassenleistung für den März 2016 im Betrag von Fr. 904.80 dem Betreibungsamt überwiesen hatte (act. 9 S. 2 Ziff. 2.4, act. 10/4), hob das Betreibungsamt Zürich 3 am

13. April 2016 die Lohnpfändungsanzeige per sofort auf (act. 14).

c) Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 3 vom 11. März 2015 (act. 4/1) und beantragt, die Einkommenspfändung sei aufzuheben, da weder das Existenzminimum übersteigendes noch pfändbares Einkommen oder Vermögen vorhanden sei (act. 1, 7). Seine Eingabe war ursprünglich an das Betreibungsamt gerichtet, aber von diesem an die untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter als Beschwerde weitergeleitet worden (act. 1-3).

Mit Beschluss vom 6. Juni 2016 wies das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, die Beschwerde ab (act. 19).

d) Diesen Entscheid zieht der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 20 i.V.m. act. 17/1) mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter. Er beantragt zweitinstanzlich, die Einkommenspfändung sei aufzuheben, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerde ist verbunden mit dem prozessualen Antrag, ihm sei in

der Person des unterzeichneten Anwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (act. 20 S. 2).

e) Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Der Beschwerdeführer gab als Begründung vorinstanzlich an, er beziehe Zusatzleistungen. Sein Existenzminimum sei somit durch die Renten der 1. und 2. Säule nicht gedeckt.

Die Vorinstanz erwog, die Festsetzung des Einkommens sei durch das Betreibungsamt korrekt erfolgt. Der Beschwerdeführer verfüge über ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 3'284.80, zusammengesetzt aus Fr. 718.-- Leistungen der IV, Fr. 470.-- Hilflosenentschädigung, Fr. 1'192.-- Zusatzbzw. Ergänzungsleistungen gemäss ELG sowie Fr. 904.80 Rente der Pensionskasse C._____ (act. 19 S. 5). Alle diese Leistungen seien auf das Existenzminimum anzurechnen, auch wenn sie mit Ausnahme der Pensionskassenrente an sich unpfändbar seien. Der Beschwerdeführer stelle die Anrechnung dieser Renten an seine Lebenshaltungskosten nicht in Abrede (a.a.O.). Auch das vom Betreibungsamt bestimmte betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. 2'071.55, zusammengesetzt aus Fr. 1'100.-- Grundbetrag, Fr. 84.-- "ZVV-Abo Zone …", Fr. 495.-- Mietzins, Fr. 392.55 Krankenkassenkosten (a.a.O.), erachtete die Vorinstanz als korrekt. Die Vorinstanz erkannte daher, dass die Pfändung der Pensionskassenrente im Umfang von Fr. 904.80 durch das Betreibungsamt nicht zu beanstanden sei. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschwerdeführer argumentiere, da er Ergänzungsleistungen beziehe, sei sein Existenzminimum von vornherein nicht gedeckt. Ihm sei jedoch entgegenzuhalten, dass das hier massgebliche betreibungsrechtliche Existenzminimum strenger bzw. tiefer angesetzt sei als das für die Ergänzungsleistungen massgebliche, grosszügigere Existenzminimum, das von einem Grundbetrag von Fr. 1'607.50 ausgehe und auch hypothetische Zuschläge berücksichtige, wogegen das Betreibungsrecht einzig effektive Zuschläge zum Grundbetrag erlaube. Zudem dürfe das Amt für Zusatzleistungen die Hilflosenentschädigung bei der Eruierung der auszuzahlenden Ergänzungsleistung nicht berücksichtigen, während das Betreibungsamt dazu verpflichtet sei (a.a.O.

S. 6 f.).

Der Beschwerdeführer hatte vorinstanzlich gerügt, das Betreibungsamt habe seine krankheitsbedingten Kosten - anders als das Amt für Zusatzleistungen - nicht in das Existenzminimum einkalkuliert. Die Vorinstanz erwog, im Betreibungsrecht könnten Gesundheitskosten nach dem Effektivitätsgrundsatz nur berücksichtigt werden, wenn sie auch tatsächlich bezahlt worden seien. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich und auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt belegt hätte, welche konkreten Auslagen unter diesem Titel entstanden wären. Damit sei er seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht im Rahmen des Pfändungsvollzugs nicht nachgekommen. Dies könne er im Beschwerdeverfahren nicht nachholen.

b) Der Beschwerdeführer macht zweitinstanzlich geltend, er sei zuerst ans Betreibungsamt gelangt. Dieses habe sich jedoch nicht zu weiteren Abklärungen veranlasst gesehen. Die Fr. 470.-- Hilflosenentschädigung stelle systematisch keinen Einkommensersatz dar, sondern sei Ersatz für allenfalls zuzukaufende Dienstleistungen zur Führung eines eigenverantwortlichen und möglichst selbstständigen Lebens. Da das Betreibungsverfahren als Verwaltungsverfahren dem Untersuchungsgrundsatz unterstehe, seien die Betreuungskosten von Amtes wegen zu berücksichtigen. Wegen der Rechtsnatur der Hilflosenentschädigung sei es nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer, dessen Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren auf das Notwendige beschränkt sei, konkret dartue, wie er die Hilflosenentschädigung verwende. Demnach sei sein für die Betreibung massgebliches Einkommen um Fr. 470.-- zu reduzieren. Entgegen der Vorinstanz werde nicht die Pensionskassenrente gepfändet, sondern die Ergänzungsleistungen hätten systematisch eine Auffüllfunktion, welche das Manko, das bis zum Existenzminimum nach Abzug der Einnahmen verbleibe, decken solle. Nach Abzug der Hilflosenentschädigung sowie Ergänzungsleistungen würden ihm lediglich Fr. 1'622.80 verbleiben, somit habe er kein pfändbares, Fr. 2'071.55 übersteigendes Einkommen. Dies erhelle daraus, dass er für den Zeitraum der Einkommenspfändung Anspruch auf Erhöhung der Ergänzungsleistungen oder auf Ausrichtung der Sozialleistungen in diesem Umfang hätte (act. 20 S. 5).

3. a) Gegen eine Verfügung eines Betreibungsoder Konkursamtes kann bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an eine obere kantonale Aufsichtsinstanz sind - nebst Art. 20a Abs. 2 SchKG - gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar. Die betreibungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungsund Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügung auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Mit der Beschwerde können daher grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. Im folgenden ist auf die Rügen des Beschwerdeführer einzugehen.

b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht der Ansicht, es sei die Pensionskassenrente gepfändet worden. Die Ergänzungsleistungen hätten systematisch gesehen eine Auffüllfunktion, seine Einnahmen würden daher nach Abzug der Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung lediglich Fr. 1'622.80 betragen, womit kein das betreibungsrechtliche Existenzminimum (gemäss dem Betreibungsamt Fr. 2071.55) übersteigendes pfändbares Einkommen bestehe. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe für den Zeitraum der Einkommenspfändung Anspruch auf Erhöhung der Ergänzungsleistungen oder auf Ausrichtung von Sozialleistungen in diesem Umfang (act. 20 S. 5). Diese Argumentation stützt sich auf das Sozialversicherungsrecht und ist hier nicht relevant. Es geht im vorliegenden Aufsichtsbeschwerdeverfahren einzig darum ob der Beschwerdeführer eine Verletzung der Normen des Betreibungsrechts geltend machen kann. Er beruft sich hier jedoch auf das sozialversicherungsrechtliche Existenzminimum und die sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Hilflosenentschädigung. Er vermag damit keine Verletzung der betreibungsrechtlichen Normen darzutun.

Die Vorinstanz erläuterte im einzelnen, weshalb das Betreibungsamt bei der Bestimmung der pfändbaren Quote von der betreibungsrechtlichen Bewertung des Einkommens sowie vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum habe ausge-

hen müssen, und weshalb das vom Beschwerdeführer geltend gemachte (höhere) sozialversicherungsrechtliche Existenzminimum gemäss ELG vorliegend nicht massgebend sei. Der Beschwerdeführer setzt sich damit in der Beschwerde nicht auseinander. Die Vorinstanz stützte sich bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung (act. 19 S. 5 mit Verweisen auf BSK SchKG-Vonder Mühll, Art. 93 N 18 sowie diverse Bundesgerichtsentscheide, u.a. BGE 122 I 101, 104 III 38, 134 III 182, 608; Diss. C. Gysin, Der Schutz des Existenzminimums in der Schweiz, Basel 1999 S. 254, 240, 244, 245). Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass die unpfändbaren Einkünfte des Beschwerdeführers, namentlich die IV-Rente sowie die gestützt auf Art. 42 IVG geleistete Hilflosenentschädigung und die Ergänzungsleistungen, zusammen mit der gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbaren Rente der Pensionskasse an sein Einkommen anzurechnen seien (act. 19 S. 5). Wenn der Schuldner neben den gemäss Art. 92 SchKG unpfändbaren Renten, Leistungen und Zulagen über weiteres, gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbares Einkommen verfügt, so ist zu berücksichtigen, dass er seinen Lebensunterhalt teilweise oder ganz aus den unpfändbaren Leistungen bestreiten kann (BSK SchKG-Vonder Mühll, Art. 93

N. 18; BGE 135 III 20 E. 5.1=Pra 2009 Nr. 78 E. 5.1). Der zusammen mit den unpfändbaren Einkünften den betreibungsrechtlichen Notbedarf übersteigende Teil des Einkommens ist daher pfändbar (BSK SchKG-Vonder Mühll, a.a.O.). Vorliegend überstieg der gepfändete Betrag die Leistung der Pensionskasse C._____ nicht, d.h. es wurde nicht mehr gepfändet als gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar ist. Die unpfändbaren Leistungen blieben dem Beschwerdeführer erhalten und deckten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum. Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher unbehelflich.

c) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Hilflosenentschädigung sei kein Einkommensersatz und hätte daher vom Betreibungsamt nicht auf sein Einkommen angerechnet werden dürfen. Die Frage, ob es sich bei der Hilflosenentschädigung um Einkommensersatz handle, ist hier nicht entscheidrelevant. Die Hilflosenentschädigung stützt sich auf Art. 42 IVG und ist gestützt auf Art. 92 SchKG ohnehin unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 lit. 9a SchKG). Es spielt daher keine Rolle, ob es sich allenfalls um Einkommensersatz handelt, welcher gemäss Art. 93 SchKG be-

schränkt pfändbar wäre. Als unpfändbare Leistung ist sie jedoch, wie die übrigen unpfändbaren Leistungen, auf das Einkommen des Beschwerdeführers anzurechnen, zusammen mit der - beschränkt pfändbaren - Rente der Pensionskasse C._____ (vgl. BSK SchKG-Vonder Mühll, Art. 93 N 18).

d) Der Beschwerdeführer erhebt die Rüge, das Betreibungsamt habe keine weiteren Abklärungen gemacht, obwohl er sich zunächst mit seiner Kritik direkt an dieses gewandt habe (act. 20 S. 4). Die Hilflosenentschädigung sei von Amtes wegen zu berücksichtigen, da das Betreibungsverfahren als Verwaltungsverfahren dem Untersuchungsgrundsatz unterstehe, und es sei unerheblich, ob die Hilfestellungen von Fremden oder von Familienangehörigen erbracht würden (act. 20

S. 4 f.). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers sei im Verwaltungsverfahren auf das Zumutbare und Notwendige beschränkt, so dass es nicht notwendig sei, dass er dartue, wie er die Hilflosenentschädigung verwende (a.a.O.).

Sinngemäss, wenn auch nicht explizit, bringt der Beschwerdeführer damit vor, die Hilflosenentschädigung sei als notwendige Ausgabe auf sein Existenzminimum anzurechnen. Diese Argumentation sowie die Berufung auf das Verwaltungsverfahren hilft dem Beschwerdeführer nicht. Er ist als Schuldner gestützt auf Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG bei Straffolge verpflichtet, umfassend über seine Vermögensgegenstände, Forderungen und Rechte gegenüber Dritten Auskunft zu geben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung notwendig ist. Die Auskunftspflicht umfasst auch Gegenstände, welche nach Ansicht des Schuldners unpfändbar sind (vgl. BSK SchKG-Lebrecht, Art. 91 N 9 ff.). Wie zudem bereits die Vorinstanz darlegte, muss der Beschwerdeführer gemäss dem im Betreibungsrecht herrschenden Effektivitätsgrundsatz dartun, dass er im Betrag der ihm ausbezahlten Hilflosenentschädigung tatsächlich entsprechende zweckgebundene Ausgaben hatte, um die von ihm verlangte Berücksichtigung im Rahmen des Existenzminimums zu erreichen.

4. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 20). Eine Partei hat Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, falls sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und zudem ihr Gesuch nicht als aus-

sichtslos erscheint sowie ein Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 117, 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 83 Abs. 3, § 84, § 85 GOG).

Das Beschwerdeverfahren erweist sich als aussichtslos. Das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist daher gestützt auf Art. 117 ZPO abzuweisen.

5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung ist schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.

2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss dem folgenden Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Zustellung eines Doppels der Beschwerdeschrift, ferner unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Maurer

versandt am: