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PS160094 • OG ZH PS160094 KI-generiert

Appeal Regarding Summary Rejection of Querulous Submission

Geschäftsnummer PS160094
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's summary rejection of a submission, which had been returned stamped as "querulous/abusive of the law" pursuant to procedural rules allowing such immediate returns without further instruction. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the automatic return under the cited rule inherently excludes providing a right of appeal notification, and that the lack of a specific signatory's signature on the return stamp does not constitute a formal error under the procedural code. Furthermore, because the appellant failed to enclose the returned document or adequately explain why its classification as abusive was incorrect, the substance of the challenged rejection could not be reviewed.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Appeal Regarding Summary Rejection of Querulous Submission: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the automatic return under the cited rule inherently excludes providing a right of appeal notification, and that the lack of a specific signatory's signature on the return stamp does not constitute a formal error under the procedural code. Furthermore, because the appellant failed to enclose the returned document or adequately explain why its classification as abusive was incorrect, the substance of the challenged rejection could not be reviewed.

Schlagwörter

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Eröffnung des Entscheids prozessleitende Verfügungen Rückkehrrecht Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit Vorlage zur Vorabentscheidung Klage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 3 ZPO

Although the provision was cited in the reasoning for the lower court's action, it is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4) of the Obergericht decision to justify the dismissal of the appeal.

Art. 90 BGG

Cited in the section following the numbered orders to confirm that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Tribunal.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the explanation regarding the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Tribunal, following the operative orders.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the explanation regarding the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Tribunal, following the operative orders.

Art. 42 BGG

Cited in connection with the rules for appeal to the Federal Tribunal, following the operative orders.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS160094-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Urteil vom 8. August 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Klage

Beschwerde gegen einen Kurzbrief des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. April 2016

Erwägungen:

Mit "Kurzbrief" vom 29. April 2016 (act. 3) schickte das Bezirksgericht Zürich A._____ eine Eingabe vom 25. April 2016 zurück, mit dem Stempel-Vermerk (act. 4):

Diese Eingabe ist querulatorisch/rechtsmissbräuchlich und wird dem Absender/der Absenderin deshalb ohne Weiteres zurückgeschickt (Art. 132 Abs. 3 ZPO).

Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 wendet sich A._____ unter der Überschrift "Klage auf Bestreitung neuen Vermögens & Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung, Rechtsvorkehr gem. EMRK, BV, SchKG, ZPO etc." an das Obergericht (act. 2).

Soweit die Eingabe verständlich ist, beklagt A._____, dass ihm vom Bezirksgericht keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde (act. 2 S. 8). Nach Art. 132 Abs. 3 ZPO werden querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben "ohne Weiteres" zurückgeschickt. Das bedeutet, dass eben auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wird. Die Rüge ist unbegründet.

Ob eine Rücksendung im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO mit einer Unterschrift zu versehen ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Hier hat der "Leitende Gerichtsschreiber" des Einzelgerichts für SchKG-Klagen den Stempelvermerk unterzeichnet. Die ZPO verlangt auch für förmliche Urteile nur eine "Unterschrift des Gerichts" und nicht die einer bestimmten Person wie etwa des Vorsitzenden. Auch das ist kein formeller Fehler des Bezirksgerichts.

Denkbar wäre, dass ein Gericht eine Eingabe zu Unrecht als querulatorisch zurückschickte. Das müsste bei der Rechtsmittelinstanz gerügt werden können. A._____ legt seiner Eingabe aber die ihm retournierte Sendung nicht bei, und er erläutert auch nicht, weshalb deren Beurteilung als querulatorisch oder missbräuchlich falsch sei. Darum kann die beanstandete Rücksendung in der Sache nicht überprüft werden.

Im Übrigen ist die Eingabe von A._____ – wie schon in unzähligen bisherigen Verfahren – sprachlich gewandt, aber inhaltlich kaum verständlich. Es kann darauf nicht weiter eingetreten werden.

Kosten sind nicht zu erheben.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

9. August 2016