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PS160090 • OG ZH PS160090 KI-generiert

Appeal Dismissed for Improper Procedural Challenge to Submission Return

Geschäftsnummer PS160090
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the lower court's decision to return a submission without further review, labeling it as vexatious and abusive of process under the relevant procedural code. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that a return under this specific provision explicitly precludes the issuance of a formal appeal notification, thereby rendering the procedural complaint unfounded. Furthermore, the court found no formal error in the return, as the applicable law does not mandate a specific signatory for such returns, and the appellant failed to provide the returned document or sufficiently explain why the characterization of the submission as vexatious was incorrect, precluding a substantive review of that determination.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Appeal Dismissed for Improper Procedural Challenge to Submission Return: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that a return under this specific provision explicitly precludes the issuance of a formal appeal notification, thereby rendering the procedural complaint unfounded. Furthermore, the court found no formal error in the return, as the applicable law does not mandate a specific signatory for such returns, and the appellant failed to provide the returned document or sufficiently explain why the characterization of the submission as vexatious was incorrect, precluding a substantive review of that determination.

Schlagwörter

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Verfahrensüberprüfung Eröffnung des Entscheids materieller Fehler Verspätungsausschluss anfechtbarer Zwischenentscheid Eilvorabentscheidungsverfahren Klage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 3 ZPO

The court's reasoning extensively discusses this provision regarding the return of vexatious filings, although the dispositive itself does not cite it for the main decision.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to define the rules for appealing to the Federal Supreme Court (Appeal in Civil Matters).

Art. 113 ff. BGG

Cited as an alternative rule for appealing to the Federal Supreme Court (Subsidiary Constitutional Appeal).

Art. 42 BGG

Cited as a supplementary provision governing the form of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS160090-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Urteil vom 8. August 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Klage

Beschwerde gegen einen Kurzbrief des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. April 2016

Erwägungen:

Mit "Kurzbrief" vom 21. April 2016 (act. 3) schickte das Bezirksgericht Zürich A._____ eine Eingabe vom 18. April 2016 zurück, mit dem Stempel-Vermerk (act. 4):

Diese Eingabe ist querulatorisch/rechtsmissbräuchlich und wird dem Absender/der Absenderin deshalb ohne Weiteres zurückgeschickt (Art. 132 Abs. 3 ZPO).

Mit Zuschrift vom 12. Mai 2016 erhebt A._____ Beschwerde etc. (act. 2).

Soweit die Eingabe verständlich ist, beklagt A._____, dass ihm keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde (act. 2 S. 4). Nach Art. 132 Abs. 3 ZPO werden querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben "ohne Weiteres" zurückgeschickt. Das bedeutet, dass eben auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wird. Die Rüge ist unbegründet.

Ob eine Rücksendung im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO mit einer Unterschrift zu versehen ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Hier hat der "Leitende Gerichtsschreiber" des Einzelgerichts für SchKG-Klagen den Stempelvermerk unterzeichnet. Die ZPO verlangt auch für förmliche Urteile nur eine "Unterschrift des Gerichts", und nicht die einer bestimmten Person wie etwa des Vorsitzenden. Auch das ist kein formeller Fehler des Bezirksgerichts.

Denkbar wäre, dass ein Gericht eine Eingabe zu Unrecht als querulatorisch zurückschickte. Das müsste bei der Rechtsmittelinstanz gerügt werden können. A._____ legt seiner Eingabe aber die ihm retournierte Sendung nicht bei, und er erläutert auch nicht, weshalb die Beurteilung als querulatorisch oder missbräuchlich falsch sei. Darum kann die beanstandete Rücksendung in der Sache nicht überprüft werden.

Im Übrigen ist die Eingabe von A._____ – wie schon in unzähligen bisherigen Verfahren – sprachlich gewandt, aber inhaltlich kaum verständlich. Es kann darauf nicht weiter eingetreten werden.

Kosten sind nicht zu erheben.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

9. August 2016