Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS160074 • OG ZH PS160074 KI-generiert

Enforcement Order Challenge Overturned Due to Violation of Right to Be Heard

Geschäftsnummer PS160074
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appeal concerned a challenge to an enforcement order issued by the lower cantonal supervisory authority, where the appellant argued that the lower court erred by upholding the enforcement action despite a procedural defect regarding the right to be heard. The appellate court determined that the lower authority violated the appellant's fundamental right to be heard because it made a decision based on a submission from the opposing party without granting the appellant the opportunity to respond to that submission before rendering its decision, and furthermore, failed to serve the accompanying exhibit to the appellant. Consequently, the court overturned the lower authority's decision and remanded the case, finding the violation of the right to be heard to be severe and not curable at the appellate level without causing undue delay.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 6 Abs. 1 EMRK; Enforcement Order Challenge Overturned Due to Violation of Right to Be Heard: The appellate court determined that the lower authority violated the appellant's fundamental right to be heard because it made a decision based on a submission from the opposing party without granting the appellant the opportunity to respond to that submission before rendering its decision, and furthermore, failed to serve the accompanying exhibit to the appellant. Consequently, the court overturned the lower authority's decision and remanded the case, finding the violation of the right to be heard to be severe and not curable at the appellate level without causing undue delay.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Zulassung der Zwangsvollstreckung Verletzung von Verfahrensrechten Verfahrensverzögerungen Grundrechte anfechtbarer Zwischenentscheid Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. 1 EMRK

Cited in the reasoning section (Section 3.2) as a foundation for the right to be heard, which was violated.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning section (Section 3.2) as a foundation for the right to be heard, which was violated.

Art. 53 ZPO

Cited in the reasoning section (Section 3.2) as a foundation for the right to be heard, which was violated.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Determines that proceedings before the upper cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters are free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

States that no party compensation shall be awarded.

Art. 72 ff. BGG

Governs the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court (Appeal in Civil Matters).

Art. 113 ff. BGG

Governs the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with Articles 72 ff. or 113 ff. BGG regarding the form of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Identifies the decision as a decision of the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 20a Abs. 2 SchKG

Regulates the procedure for appeals to the supervisory authority.

Art. 20a Abs. 3 SchKG

States that cantons regulate the procedure where Art. 20a Abs. 2 SchKG is silent.

Art. 319 ff. ZPO

Governs the appeal procedure to the Obergericht (High Court) according to § 84 GOG.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Requires appeals to be submitted in writing and substantiated within the appeal period.

Art. 320 ZPO

Specifies the grounds on which an appeal can be based (incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts).

Art. 326 ZPO

Excludes new facts and evidence in the appeal procedure.

Art. 66 al. 1 LTF

Implicitly applied by order 2, which waives costs.

Art. 64 LTF

Implicitly applied by order 3, which grants no party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS160074-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal

Urteil vom 25. Mai 2016

in Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____,

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. April 2016 (CB160009)

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdegegnerin setzte mit Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2015 des Betreibungsamtes Zürich 1 gegen die Beschwerdeführerin eine Forderung von Fr. 3'000'000.– in Betreibung (Betreibung Nr. …). Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2016 zugestellt, die sogleich Rechtsvorschlag erhob (act. 3 und act. 9).

1.2. Am 18. Januar 2016 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) und verlangte, es sei der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … aufzuheben, weil der Forderungsgrund auf dem Zahlungsbefehl nicht ausreichend substantiiert sei (act. 1). In der Folge setzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Februar 2016 dem Betreibungsamt Zürich 1 Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten sowie der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort an (act. 10). Nachdem das Betreibungsamt Zürich 1 der Aufforderung nachgekommen war (act. 12), wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 16). Am 4. Februar 2016 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort samt Beilagen ein (act. 14 und act. 15/1-3). Diese wurden der Beschwerdeführerin zur allfälligen Stellungname zugestellt (act. 16). Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 (Datum Poststempel) äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes 1 und nahm zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin Stellung (act. 18). Mit Verfügung vom 27. Februar 2016 stellte die Vorinstanz diese Eingabe der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zu (act. 20). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 29. Februar 2016 (act. 22 und act. 23). Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. April 2016 wies die Vorinstanz die Beschwerde schliesslich ab (act. 24 = act. 27 = act. 29; nachfolgend zitiert als act. 29).

1.3. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

25. April 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als

obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungsund Konkurssachen (act. 28 i.V.m. act. 25/1). Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 30), die von dieser rechtzeitig erstattet wurde (act. 32 i.V.m. act. 31). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act.1-25). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

2.3. Die vorliegende Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringt vor, sie habe die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom

29. Februar 2016 (act. 22) erst nach Urteilsfällung erhalten und die dazugehörende Beilage sei ihr nicht zugestellt worden. Damit sei ihr Recht zur Stellungnahme verletzt worden (act. 28 Rz. 11 f.).

3.2. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO statuieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Danach kommt den Parteien unter anderem das Recht zu, sich zu den Vorbringen des Gegners zu äussern. Nach der Rechtsprechung des EGMR und der mittlerweile gefestigten bundesgerichtlichen Praxis bedeutet dies, dass einer Partei jede Eingabe der Gegenpartei oder Vernehmlassung zur Kenntnis zu bringen und ihr vor Erlass des Urteils Gelegenheit zu geben ist, sich dazu äussern zu können; unabhängig davon, ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (anstatt vieler: BGE 137 I 195

E. 2.3.1 und E. 2.6 erster Absatz). Das Gericht kann dem Betroffenen hierfür eine Frist setzen oder aber die Eingaben lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn erwartet werden kann, dass der Betroffene umgehend unaufgefordert Stellung nimmt (BGE 138 I 484 E. 2.4).

Den Akten kann entnommen werden, dass die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2016 samt Beilage am 2. März 2016 bei der Vorinstanz eingegangen sind (act. 22 und act. 23). Hernach wurde der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Die erwähnte Eingabe wurde der Beschwerdeführerin erst mit dem Endentscheid vom 8. April 2016 zugestellt (act. 29). Die Beilage zu dieser Eingabe (act. 23) wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Damit wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt und der angefochtene Entscheid leidet an einem schweren Verfahrensmangel. Auf Grund der formellen Natur des Gehörsanspruchs kann dieser im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht geheilt werden. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei

überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). Die zur Diskussion stehende Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt nach dem Dargelegten schwer und es liegt keiner der Ausnahmefälle vor, die eine Heilung des Mangels gebieten würden. Das Interesse der Beschwerdeführerin, den Instanzenzug vollumfänglich durchlaufen zu können und mit ihren Einwänden gegen die Äusserungen der Gegenpartei nicht erst vor der oberen Aufsichtsbehörde gehört zu werden, bedeutet jedenfalls keinen formalistischen Leerlauf (vgl. BGer 5A_296/2013 E. 3.2). Der angefochtene Zirkulationsbeschluss vom 8. April 2016 ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Der Zirkulationsbeschluss der 3. Abteilung des Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter vom 8. April 2016 wird aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht Zürich zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels von act. 32, und – unter Beilage der Akten – an die

3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am:

26. Mai 2016