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PS160054 • OG ZH PS160054 KI-generiert

Property Owner Appeal Regarding Asset Realization Auction Dismissed

Geschäftsnummer PS160054
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A property owner appealed a decision by a lower supervisory authority that upheld a debt enforcement office's refusal to halt the publication of an asset realization auction, which was initiated by the condominium association for outstanding contributions. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the request for deferral was baseless because a valid application for realization had been filed, and the property owner's challenges regarding the association's representative's authority were unfounded given the owners' meeting resolution authorizing legal action for outstanding debts, noting that new factual claims and evidence are inadmissible in the second instance appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 326 ZPO; Property Owner Appeal Regarding Asset Realization Auction Dismissed: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the request for deferral was baseless because a valid application for realization had been filed, and the property owner's challenges regarding the association's representative's authority were unfounded given the owners' meeting resolution authorizing legal action for outstanding debts, noting that new factual claims and evidence are inadmissible in the second instance appeal proceedings.

Schlagwörter

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Verwertungsbegehren Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Zuschlag bei der Versteigerung Erschliessung des Grundstücks Kauf auf Probe Liegenschaftsverwertung Publikation Verwertungsbegehren (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in the closing notes to confirm that this is a decision from the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters, which determines the admissibility of an appeal to the Federal Tribunal.

Art. 90 BGG

Cited in the closing notes to classify this decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Tribunal.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning to establish that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning to establish that no party compensation is awarded in this type of appeal.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning to establish that no party compensation is awarded in this type of appeal.

Art. 712s Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning regarding the powers of the administrator in connection with the authorization to take legal action.

Art. 42 lit. h act. 6 [Reglement der Beschwerdegegnerin]

Cited in the reasoning regarding the powers of the administrator in connection with the authorization to take legal action.

Art. 17 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to establish the right to appeal to the lower supervisory authority against decisions of the debt enforcement office.

Art. 18 SchKG

Cited in the reasoning to establish the right to appeal to the upper supervisory authority against decisions of the lower supervisory authority.

Art. 20a Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning regarding the applicable procedure for appeals in debt enforcement and bankruptcy matters.

Art. 20a Abs. 3 SchKG

Cited in the reasoning regarding cantonal regulation of procedure where the SchKG is silent.

Art. 319 ff. ZPO

Cited in the reasoning as the regulation applicable to appeals before the upper cantonal supervisory authority via § 84 GOG.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to justify waiving the submission of statements of opposition (as the case is ready for decision).

Art. 326 ZPO

Cited in the reasoning as applicable in proceedings before the upper cantonal supervisory authority, justifying the inadmissibility of new claims/facts.

§ 83 f. GOG (ZH)

Cited in the reasoning as the procedural law applicable in Zurich for these appeals, linking to the ZPO.

§ 83 Abs. 3 GOG (ZH)

Cited in the reasoning to indicate the general reference to the ZPO.

§ 84 GOG (ZH)

Cited in the reasoning to indicate the reference to the appeal provisions of Art. 319 ff. ZPO.

§ 18 EG SchKG (ZH)

Cited in the reasoning as the cantonal law referencing the GOG for procedure.

Art. 67 N 18 BSK ZGB I-Heini/Scherrer

Cited in the reasoning regarding the legal consequence of an improperly announced agenda item (voidable, not void).

Art. 75 N 11 BSK ZGB I-Heini/Scherrer

Cited in the reasoning regarding the requirement of causality for a successful challenge of a resolution.

Art. 64 LTF

No explicit mention in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

No explicit mention in the dispositive.

Art. 93 LTF

No explicit mention in the dispositive.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

No explicit mention in the dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS160054-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger.

Beschluss und Urteil vom 8. April 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____str. ..., Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Publikation Verwertungsbegehren (Beschwerde über das Betreibungsamt Andelfingen)

Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 2. März 2016 (CB160002)

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____str. ... in C._____ (Beschwerdegegnerin). Am 14. März 2014 pfändete das Betreibungsamt Andelfingen den Stockwerkeigentumsanteil des Beschwerdeführers für offene Beitragsforderungen der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 19'123.30 (act. 8/2). Am 16. September 2014 stellte die Beschwerdegegnerin das Verwertungsbegehren. Dieses ist unterzeichnet von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Vertreter der Verwalterin der Beschwerdegegnerin (act. 8/1).

1.2. Am 25. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt darum, von der Publikation der Steigerung abzusehen, da die Beschwerdegegnerin an der Sitzung vom 2. März 2016 über das weitere Vorgehen entscheiden werde. Ausserdem verfüge die Verwalterin der Beschwerdegegnerin seiner Ansicht nach über keine Vollmacht zur Stellung eines Verwertungsbegehrens. Mit Schreiben gleichen Datums hielt das Betreibungsamt fest, es sei ein gültiges Verwertungsbegehren eingegangen, das grundsätzlich Beachtung finden müsse. Derzeit sei kein Beschwerdeverfahren hängig, in welchem die aufschiebende Wirkung in Bezug auf Verwertungshandlungen erteilt worden sei. Aus diesem Grund müsse die Verwertung ordentlich vorgenommen werden. Dem Gesuch um Aufschiebung der Publikation könne demnach nicht stattgegeben werden (act. 2).

1.3. Am 3. Februar 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Andelfingen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz). Er beantragte, es sei festzustellen, dass es noch keine Betreibung auf Pfandverwertung gebe, es sei ihm eine Frist bis Ende April 2016 zur Begleichung des offenen Betrages zu gewähren, die Verwaltung der Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vollmacht zuzustellen und das Betreibungsamt sei anzuweisen, mit der Publikation der Verwertung zuzuwarten, bis die Beschwerdegegnerin über das weitere Vorgehen und über den Zahlungsvorschlag des Beschwerdeführers entschieden habe (act. 1 S. 2). Nach Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes

sowie einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (act. 7; act. 12) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Beschluss vom 2. März 2016 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 14 = act. 20 = act. 22).

1.4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2016 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde (act. 21). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-18). Auf das Einholen von Stellungnahmen kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist damit spruchreif. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

2.

Gegen Verfügungen eines Betreibungsoder Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Entscheid hernach bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Für den Kanton Zürich verweist § 18 EG SchKG (ZH) auf § 83 f. GOG (ZH) und dort weiter auf die ZPO ganz allgemein (§ 83 Abs. 3 GOG) sowie auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Im Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde gilt auch die Bestimmung von Art. 326 ZPO. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen sind daher nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS140112 vom 4. Juli 2014, E. II./3.3 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Beschluss vom 2. März 2016 zusammengefasst, aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass ein gültiges Verwertungsbegehren gestellt worden sei. Die Legitimation der Verwaltung sei hinreichend belegt. Im Übrigen sei der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wenn sie ausführe, eine Traktandierung für die nächste Eigentümerversammlung ändere

nichts daran, dass kein Anspruch auf einen Aufschub der Publikation der Grundstücksteigerung bestehe. Auch die Einräumung einer zusätzlichen Zahlungsfrist sei im Vollstreckungsverfahren nicht vorgesehen. Die Frage der Zustellung einer Vollmacht der Verwaltung sei sodann nicht im Rahmen einer SchKG-Beschwerde zu behandeln. Demnach sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 20 S. 4 f.).

3.2. Der Beschwerdeführer macht vor Obergericht nur noch geltend, es habe keine gültige Vollmacht für die Stellung des Verwertungsbegehrens vorgelegen (vgl. act. 21).

Der Beschwerdeführer bringt zudem erstmals vor Obergericht vor, der Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 6. März 2013 sei ungenügend traktandiert gewesen und reicht neue Beilagen ein (act. 21; act. 23). Wie erwähnt sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Diese Vorbringen können deshalb nicht berücksichtigt werden. In der Sache ist dazu anzumerken, dass ein Beschluss über ein nicht gehörig angekündigtes Traktandum lediglich anfechtbar, aber nicht nichtig wäre (BSK ZGB I-Heini/Scherrer, Art. 67 N 18), und dass die Anfechtung, die überdies nicht in diesem Verfahren geltend zu machen gewesen wäre, nur dann erfolgreich wäre, wenn sich der geltend gemachte Mangel kausal auf das Zustandekommen des Beschlusses ausgewirkt hätte (BSK ZGB I-Heini/Scherrer, Art. 75 N 11), wovon hier nicht auszugehen ist. Gemäss dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 6. März 2013 hat diese mit der Unterstützung von sieben Eigentümern von zehn gegen die Stimme des Beschwerdeführers bei zwei Abwesenden beschlossen, die Ausstände gegenüber dem Beschwerdeführer "auf dem Rechtsweg" einzufordern (act. 5 S. 1 und 2 Traktandum 4). Dies umfasst sowohl Gerichtsals auch Betreibungsverfahren. Zur Umsetzung dieses Beschlusses ist der Verwalter zuständig (Art. 712s Abs. 1 ZGB; act. 6 [Reglement der Beschwerdegegnerin] Art. 42 lit. h). Der Beschluss umfasst sodann auch die Ermächtigung zum Beizug eines Rechtsanwaltes (act. 5 S. 2 Traktandum 4). Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die

Legitimation der Vertreter der Beschwerdegegnerin erweisen sich vor diesem Hintergrund als unbegründet.

4. Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsinstanzen über Schuldbetreibung und Konkurs sind grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen

1. Der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 21, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Andelfingen sowie an das Betreibungsamt Andelfingen, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

11. April 2016