Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS160042 • OG ZH PS160042 KI-generiert

Debtor v. Court Regarding Definitive Moratorium Publication Requirement

Geschäftsnummer PS160042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor, who had initially received a provisional moratorium without publication, was subsequently granted a definitive moratorium by the court, which mandated its publication, prompting a challenge by the debtor seeking waiver of this publication. The court dismissed the appeal, reasoning that while provisional stays may, in justified cases, omit publication, the definitive moratorium requires mandatory public notification under statute, and no statutory provision allows for waiving publication for the definitive measure, especially since the maximum permissible duration for the provisional stay had already been exhausted, precluding further discretionary extensions or suspension of the definitive ruling's effect.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 293c Abs. 2 SchKG, Art. 296 SchKG, Art. 293a Abs. 2 SchKG, Art. 296a Abs. 3 ZPO, Art. 295c Abs. 2 SchKG, Art. 325 Abs. 2 ZPO; Debtor v. Court Regarding Definitive Moratorium Publication Requirement: The court dismissed the appeal, reasoning that while provisional stays may, in justified cases, omit publication, the definitive moratorium requires mandatory public notification under statute, and no statutory provision allows for waiving publication for the definitive measure, especially since the maximum permissible duration for the provisional stay had already been exhausted, precluding further discretionary extensions or suspension of the definitive ruling's effect.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsdauer vorsorgliche Einstellung gesetzliche Voraussetzung Nachlassstundung Unterbrechung der Verjährung Betreibungsferien Verzicht auf eine Publikation der provisorischen Stundung.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 295c Abs. 2 SchKG

Cited as the reason for excluding the granting of suspensive effect when definitive composition has been granted.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Art. 293c Abs. 2 SchKG, Verzicht auf eine Publikation der provisorischen Stundung. Die definitive Nachlassstundung muss publiziert werden (Art. 296 SchKG).

Der Schuldnerin wurde die provisorische Nachlassstundung gewährt, unter Verzicht auf die Publikation dieser Massnahme. Nach Ablauf der maximalen Frist sprach das Gericht die definitive Stundung aus und ordnete die Publikation dieser Massnahme an. Die Schuldnerin führt dagegen Beschwerde und verlangt, es sei auf die Publikation des Entscheides zu verzichten. Dem wird nicht entsprochen.

(aus den Erwägungen der obergerichtlichen Präsidialverfügung:)

Stundungsentscheide sind grundsätzlich öffentlich zu publizieren. Dies gilt sowohl bezüglich der provisorischen als auch der definitiven Stundung. Nur in begründeten Fällen kann die öffentliche Bekanntmachung der provisorischen Stundung bis zu deren Beendigung unterbleiben (Art. 293c Abs. 2 SchKG). Hinsichtlich der definitiven Stundung ist dies nicht vorgesehen. Die Vorinstanz hat die provisorische Stundung am 11. November 2016 mit Wirkung bis am 11. Januar 2016 angeordnet und diese Massnahme dann bis am 11. März 2016 verlängert. Damit ist die maximale Dauer gemäss Art. 293a Abs. 2 SchKG ausgeschöpft worden.

Eine weitere Verlängerung ist gesetzlich ausgeschlossen, weshalb eine Verlängerung der provisorischen Stundung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gemäss Beschwerdeantrag Ziffer 4 – auch über den Weg der aufschiebenden Wirkung – ausgeschlossen ist. Auch ein Verzicht auf eine öffentliche Bekanntmachung ist somit nicht mehr möglich. Die Publikation bei Anordnung der definitiven Nachlassstundung ist zwingend, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist ausgeschlossen, sofern wie im vorliegenden Fall die definitive Nachlassstundung bewilligt wurde (Art. 295c Abs. 2).

Nur im gegenteiligen Fall, wenn die Vorinstanz also antragsgemäss die Nachlassstundung aufgehoben hätte, könnte die aufschiebende Wirkung erteilt werden, da Art. 296a Abs. 3 ZPO für diesen Fall kein Verbot der Erteilung der aufschiebenden Wirkung aufstellt (vgl. auch Kuko SchKG-Hunkeler, 2. Auflage, Art. 296a N 18). Nach dem Gesagten ist der Antrag … um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung auch dann abzuweisen wäre, wenn Art. 295c Abs. 2 SchKG nicht zur Anwendung käme.

Denn die Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO steht im Ermessen des Gerichts, da es sich um eine sogenannte Kann-Vorschrift handelt. Im Hauptantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der provisorischen Stundung. Dies würde indes voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin bereits saniert wäre (Art. 296a Abs. 1 SchKG). Dass dies der Fall wäre, behauptet sie nicht.

Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 14. März 2016 Geschäfts-Nr.: PS160042-O/Z01