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PS160041 • OG ZH PS160041 KI-generiert

Challenge to Debt Enforcement Valuation and Procedural Review

Geschäftsnummer PS160041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a debt enforcement office's valuation in a seizure document, specifically seeking the removal of income derived from a specific company and adjustments to other income components like rent. The lower court partially accepted the challenge, ordering the striking of income from the mentioned company because it was in liquidation, but dismissed other requests. On appeal, the supervisory court found that the appellant failed to properly contest the lower court's reasoning regarding the dismissed claims, thus declining to review those points and concluding that a precautionary appeal was not the correct procedure to ensure compliance with the lower court's partial ruling in the forthcoming revised seizure document.

Legislator-Regeste

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Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 GebV; Challenge to Debt Enforcement Valuation and Procedural Review: The lower court partially accepted the challenge, ordering the striking of income from the mentioned company because it was in liquidation, but dismissed other requests. On appeal, the supervisory court found that the appellant failed to properly contest the lower court's reasoning regarding the dismissed claims, thus declining to review those points and concluding that a precautionary appeal was not the correct procedure to ensure compliance with the lower court's partial ruling in the forthcoming revised seizure document.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Verfahrenskosten Schriftstückbeschlagnahme Schätzungsverfahren Zulassung der Zwangsvollstreckung Teilklage Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the cost exemption for the appeal procedure.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section regarding the cost exemption for the appeal procedure.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that this is a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited to classify the decision as one from the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS160041-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden.

Urteil vom 23. März 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

1. B._____,

2. Kanton Zürich,

3. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,

Nr. 2 vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Bülach)

Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 1. März 2016 (CB150029)

Erwägungen:

1. Einleitung, Prozessgeschichte

Am 29. September 2015 stellte das Betreibungsamt Bülach unter der Pfändungsnummer … eine Pfändungsurkunde aus (act. 2/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2015 beim Bezirksgericht Bülach Beschwerde und stellte sinngemäss folgende Anträge:

1. Die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Bülach vom

29. September 2015 (Pfändungs-Nr. …) in den Betreibungen Nr. …, …, … und … sei insofern rückwirkend abzuändern, als dass

- die Position "weiteres Einkommen (Nebeneinkünfte) Unternehmen C._____ GmbH" zu streichen sei,

- die D._____ nicht als Arbeitgeber aufzuführen sei, und

- die Position "Mietzins" auch für den Zeitraum ab 1. Juli 2015 auf Fr. 1'300.– zu belassen sei.

2. Es sei das Betreibungsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die zu viel gepfändeten Beträge zurückzuerstatten.

Nach durchgeführtem Verfahren entschied die Vorinstanz am 1. März 2016 das Folgende (act. 11 = act. 14):

1. Die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Bülach vom

29. September 2015 (Pfändungs-Nr. …) wird aufgehoben.

Das Betreibungsamt Bülach wird angewiesen, eine im Sinne der Erwägungen revidierte Pfändungsurkunde auszustellen und allfällige spätere Verfügungen und Anordnungen des Amtes aufzuheben, sofern sie zur revidierten Pfändungsurkunde in Widerspruch stehen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. [Mitteilung]

6. [Rechtsmittelbelehrung]

Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2016 zugestellt (act. 12). Am 11. März 2016 (Datum Poststempel) erhob er dagegen rechtzeitig Beschwerde (act. 15). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Begründung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog, das Betreibungsamt Bülach habe in der Vernehmlassung ausgeführt, dass sich in den Vollzugsunterlagen lediglich eine Prämienrechnung der D._____ befinden würde, und dass weitere Unterlagen, welche über das Einkommen des Beschwerdeführers sowie über seine Vermögensverhältnisse Klarheit schaffen könnten, weder vorgelegt noch nachgereicht worden seien. Das Einkommen sei aufgrund von Erkenntnissen von vorhergehenden Pfändungen bestimmt worden. Mangels Vorlage von glaubwürdigen Unterlagen sei auf diese früheren Erkenntnisse abgestellt worden. Das Pfändungsprotokoll – so das Betreibungsamt weiter – sei dem Beschwerdeführer vorgelesen worden und dieser habe es mündlich als richtig bestätigt, jedoch nicht unterzeichnet.

Die Vorinstanz führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe im Verfahren vor Bezirksgericht keine Unterlagen eingereicht, aus denen die Unrichtigkeit der Pfändungsurkunde abgeleitet werden könnte. Hingegen habe das Betreibungsamt einen Handelsregisterauszug der www.C._____ GmbH eingereicht, aus dem hervorgehe, dass über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden sei. In Anbetracht dieser Sachlage sei auf die Beschwerde lediglich in Bezug auf den Antrag, wonach die Position "weiteres Einkommen (Nebeneinkünfte) Unternehmen www.C._____ GmbH" zu streichen sei, einzutreten.

Gemäss Handelsregisterauszug der www.C._____ GmbH sei diese Gesellschaft zufolge Konkurses in Liquidation. Die Gesellschaft sei demnach aufgelöst und

könne unmöglich eine Nebeneinkommensquelle des Beschwerdeführers darstellen. Diesem sei deshalb kein Einkommen aus Arbeitstätigkeit bei der www.C._____ GmbH anzurechnen. Die Beschwerde erweise sich deshalb in Bezug auf die Position "weiteres Einkommen (Nebeneinkünfte) Unternehmen C._____ GmbH" als begründet. Die entsprechende Position sei zu streichen und das "Nettoeinkommen pro Monat" sei auf CHF 1'720.00 festzusetzen.

3. Argumente des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer legte dar, er wisse nicht, ob die Beschwerde nötig sei, sie erfolge rein vorsorglich. Zur Pfändungsurkunde … vom 8. Dezember 2015 seien dem Betreibungsamt Bülach sämtliche Unterlagen zum finanziellen Sachverhalt des Beschwerdeführers übermittelt worden. Danach sei eine Pfändungsurkunde erstellt worden, die aktuell sei. Das Betreibungsamt habe die Pfändung nach Ansicht des Beschwerdeführers "nach tatsächlichem Vorhalt" vorgenommen. Der Beschwerdeführer beantrage, die bei der Pfändung … festgestellten Sachverhalte zu berücksichtigen.

4. Würdigung

Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Der Beschwerdeführer hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 15 ff.).

Das Bezirksgericht Bülach hat die Anträge, die D._____ sei nicht als Arbeitgeber aufzuführen sowie die Position Mietzins sei auch für den Zeitraum ab 1. Juli 2015 auf Fr. 1'300.– zu belassen, abgewiesen, soweit sie darauf eintrat. Mit der Be-

gründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Gutgeheissen hat die Vorinstanz den Antrag bezüglich des Einkommens, das der Beschwerdeführer gemäss der angefochtenen Pfändungsurkunde aus der www.C._____ GmbH erzielen soll. Die Pfändungsurkunde wurde aufgehoben und das Betreibungsamt Bülach wurde angewiesen, eine revidierte Pfändungsurkunde im Sinne der Erwägungen auszustellen. Mit der entsprechenden Begründung setzt sich der Beschwerdeführer wiederum nicht auseinander, weshalb auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Offenbar geht es dem Beschwerdeführer, der die Beschwerde vorsorglich erheben will, darum, sicherzustellen, dass sich das Betreibungsamt bei der Neuausstellung der Pfändungsurkunde an die Erwägungen im Entscheid des Bezirksgerichts Bülach hält. Dieses Ziel kann aber nicht durch eine vorsorgliche Beschwerde beim Obergericht erreicht werden. Falls die neu auszustellende Pfändungsurkunde nach Ansicht des Beschwerdeführers wiederum zu beanstanden wäre, müsste er gegen dieses neue Anfechtungsobjekt Beschwerde beim Bezirksgericht erheben.

5. Prozesskosten

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 15, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach sowie an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden

versandt am:

24. März 2016