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PS160037 • OG ZH PS160037 KI-generiert

Swiss Bank Payment Establishes Jurisdiction for Claim Securing

Geschäftsnummer PS160037
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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When payments are made to a Swiss bank account to settle an outstanding debt, even after the underlying contract between foreign parties has been terminated, this establishes a sufficient connection to Switzerland for the purpose of securing a claim. The court reasoned that the location where payments are received can serve as a criterion for establishing a sufficient connection to Switzerland, particularly when the payment was intended to fulfill a debt under an agreement that originally stipulated a Swiss place of performance. This connection is deemed sufficient when the creditor's interest in pursuing legal action in Switzerland outweighs the debtor's interest in undisturbed possession of the funds acquired through the erroneous payment.

Legislator-Regeste

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Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, Art. 272 Abs. 1 SchKG, Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 128 Abs.1 IPRG, Art. 113 IPRG; Swiss Bank Payment Establishes Jurisdiction for Claim Securing: The court reasoned that the location where payments are received can serve as a criterion for establishing a sufficient connection to Switzerland, particularly when the payment was intended to fulfill a debt under an agreement that originally stipulated a Swiss place of performance. This connection is deemed sufficient when the creditor's interest in pursuing legal action in Switzerland outweighs the debtor's interest in undisturbed possession of the funds acquired through the erroneous payment.

Schlagwörter

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Schuldtilgung Devisengeschäft Vertragspartei Grenzüberschreitende Zahlungen Zuständigkeit für Verbrauchersachen Prozesserledigung Genügender Bezug zur Schweiz.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG

The court used this provision to determine if there was a sufficient connection to Switzerland for the arrest claim, ultimately finding that the payment into a Swiss bank account established such a connection.

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Volltext

Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. Genügender Bezug zur Schweiz. Werden Lohnzahlungen trotz Auflösung des zwischen Ausländern im Ausland geschlossenen Arbeitsvertrages auf das vom Arbeitnehmer bezeichnete (schweizerische) Bankkonto überwiesen, wird eine Nichtschuld beglichen. Die Zahlungen auf das bezeichnete Konto in der Schweiz stellen für die Sicherung der Rückforderung einen genügenden Bezug zur Schweiz her.

Die beiden ausländischen Parteien schlossen im Ausland einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsort in einem anderen ausländischen Staat. Es wurde vereinbart, den Lohn auf ein schweizerisches Bankkonto zu überweisen und allfällige Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Der zunächst gültig geschlossene Arbeitsvertrag wurde sogleich wieder gekündigt.

Trotzdem wurde der Lohn auf das schweizerische Bankkonto überwiesen.

Aus den Erwägungen (III.):

1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, setzt der Arrest das Glaubhaftmachen von Arrestgegenständen, eines Arrestgrundes und einer Arrestforderung voraus (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Dies verlangt zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, auch wenn sie in sich schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (STOFFEL, a.a.O., Art. 272 N 4 ff.; vgl. auch MEIER-DIETERLE, a.a.O., Art. 272 N 14).

2. Vorab ist anzumerken, dass die Vorinstanz das Bestehen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arrestforderung […] gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die von ihr vorgelegten Unterlagen zu Recht als glaubhaft erachtet hat, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Gleiches gilt für die von der Vorinstanz als glaubhaft erachteten Arrestgegenstände.

3. Demgegenüber verneinte die Vorinstanz das Bestehen des von der Beschwerdeführerin angerufenen Arrestgrundes des Ausländerarrestes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. Gestützt auf diese Bestimmung kann ein Gläubiger für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist die letztgenannte Voraussetzung des Vorliegens eines provisorischen Rechtsöffnungstitels hier nicht gegeben, weshalb das Vorhandenseins eines genügenden Bezuges der Forderung zur Schweiz zu prüfen ist.

3.1 Das Erfordernis des "genügenden Bezuges" der Forderung zur Schweiz ist – wie die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend ausgeführt hat – nach ständiger Rechtsprechung und Lehre nicht restriktiv, sondern gläubigerfreundlich auszulegen (BGE 124 III 219, E. 3. = Pra 87 [1998] Nr. 140; BGE 123 III 494, E. 3.a; STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 88; MEIER-DIETERLE, a.a.O., Art. 271 N 13 ff.). Die Forderung kann im weitesten Sinne Berührungspunkte zur Schweiz aufweisen, weshalb der Begriff des genügenden Bezuges zur Schweiz im Lichte einer Güterabwägung zwischen Gläubigerund Schuldnerinteressen konkretisiert werden muss. Das Kriterium ist dann erfüllt, wenn das Interesse des Gläubigers an der Rechtsverfolgung am Arrestort durch Anknüpfungselemente des Anspruches mit der Schweiz begründet ist, die in Anbetracht der Gesamtumstände als gegenüber dem Interesse des Schuldners auf ungestörten Besitz überwiegend erscheinen (BGer 5A_222/2012 vom 2. November 2012, E. 4.2; STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N

89 m.w.H.). Wie die Vorinstanz richtig angemerkt hat, vermag das blosse Vorhandensein von Vermögenswerten des Arrestschuldners in der Schweiz für sich alleine keinen genügenden Bezug zur Schweiz in diesem Sinn herzustellen (BGE 123 III 494 E. 3a; BGer 5A_222/2012 vom 2. November 2012, E. 4.1.2; BGer 5A_60/2013 vom 27. Mai 2013, E. 4.2.2.2). Vielmehr kann dieses Element, das eigentlich den ursprünglichen Anknüpfungspunkt des Arrestes bildet, nur in Kombination mit anderen Elementen einen genügenden Bezug zur Schweiz herstellen. Ein solch qualifizierendes Element, welches aus dem Belegenheitsort der Arrestgegenstände im Lichte der Gesamtumstände einen genügenden Bezug herstellt, wäre etwa dann anzunehmen, wenn durch das Verschaffen der Vermögenswerte in die Schweiz den potentiellen Gläubigern der Zugriff in ungerechtfertigter Weise erschwert oder gar verunmöglich wird (STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 94).

3.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen solcher qualifizierender Elemente vorliegend verneint und dazu ausgeführt, die Arrestforderung werde aus ungerechtfertigter Bereicherung hergeleitet, wobei diesem Anspruch als vermeintliches Rechtsverhältnis im Sinne von Art. 128 Abs.1 IPRG ein Arbeitsvertrag zu Grunde liege, welcher schwedischem Recht unterstehe. Die Beschwerdeführerin habe ihren Sitz in Schweden, ein Abschlussort in der Schweiz stehe ausser Frage, der geplante Arbeitsort habe sich in Äthiopien befunden und für Streitigkeiten aus jenem Vertrag sei ein Schiedsgericht in Schweden vereinbart worden. Als einziger Anknüpfungspunkt zur Begründung eines genügenden Bezuges zur Schweiz verbleibe damit die Bankverbindung des Beschwerdegegners zur X. AG [Bank]. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, die Lohnzahlungen seien auf Wunsch des Beschwerdegegners auf das genannte Konto bei der X. AG überwiesen worden, weshalb für die Arrestforderung ein Erfüllungsort in der Schweiz und damit eine ausreichende Binnenbeziehung bestehe. Diese Argumentation lasse jedoch ausser Acht, dass im vorliegenden Fall nicht ein vertraglicher Anspruch zur Diskussion stehe, sondern ein solcher aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der Anspruch der Beschwerdeführerin werde aus dem Umstand hergeleitet, dass der zunächst gültig abgeschlossene Arbeitsvertrag von ihr mit dessen Inkrafttreten sogleich wieder gekündigt worden sei und folglich ein Rechtsgrund für die dennoch ausgerichteten Lohnzahlungen fehle. Dies müsse für sämtliche im gekündigten Arbeitsvertrag begründeten Vereinbarungen gelten, was die Beschwerdeführerin verkenne, wenn sie sich sinngemäss auf den Arbeitsvertrag berufe und geltend mache, in dessen Rahmen sei als Zahlungsmodalität eine Überweisung des Lohnes auf das X. AG-Konto vereinbart worden. Sei aber davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag als Ganzes durch die erfolgte Kündigung aufgehoben worden sei, sei davon auch der darin vereinbarte Erfüllungsort erfasst. Mittels Anknüpfung an den aufgehobenen Arbeitsvertrag lasse sich somit kein genügender Bezug zur Schweiz glaubhaft machen.

Als weiteres Kriterium für einen genügenden Bezug zur Schweiz – so die Vorinstanz weiter – nenne die Beschwerdeführerin den Umstand, dass die Bereicherung aufgrund der Überweisung der Lohnzahlungen auf das X. AG-Konto in der Schweiz eingetreten sei. Dazu berufe sie sich auf einen Bundesgerichtsentscheid BGer 5A_60/2015 vom 27. Mai 2013. Es erscheine jedoch fraglich, ob dessen Erwägungen die von der Beschwerdeführerin gezogenen Schlussfolgerungen stützen. Zum einen habe das Bundesgericht sich in diesem Entscheid auf eine Willkürprüfung beschränkt. Zum andern habe es einen Bezug zur Schweiz aus zwei Gründen bejaht: Einerseits, weil es den Ort des Zahlungseingangs als geeignetes Kriterium erachtet habe, um einen Bezug der Forderung zur Schweiz anzunehmen, andererseits, weil in jenem Fall glaubhaft gemacht worden sei, dass die Begünstigte die Überweisung der strittigen Mittel in die Schweiz in der Absicht vorgenommen habe, den Zugriff auf das Vermögen zu erschweren. Jedoch sei das letztgenannte Kriterium im vorliegenden Fall klarerweise nicht erfüllt, sei die Vereinbarung, den Lohn auf ein Bankkonto des Beschwerdegegners bei der X. AG zu überweisen, doch zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als der Arbeitsvertrag noch Bestand gehabt habe. Erfolge die Bezeichnung eines Bankkontos in der Schweiz aber ohne Benachteiligungsabsicht gegenüber potentiellen Gläubigern, verbleibe als einziger Anknüpfungspunkt die Existenz von Vermögenswerten auf einem Bankkonto in der Schweiz, welches für sich alleine keinen genügenden Bezug zur Schweiz darstelle. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass der überwiegende Teil der Lehre davon ausgehe, dass sich der Ort, an welchem eine Bereicherung eintrete, im Falle einer irrtümlichen Überweisung am Wohnsitz des Bereicherten und nicht am (geographischen) Ort des kontoführenden Geldinstitutes befinde. Damit – so die Schlussfolgerung der Vorinstanz – bestehe kein genügender Bezug der Arrestforderung zur Schweiz, weshalb der angerufene Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG zu verneinen sei.

3.3 Dieser Meinung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass – entgegen der sinngemäss geäusserten Meinung der Vorinstanz – ein "genügender Bezug zur Schweiz" im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht nur dann gegeben sein kann, wenn ein relevanter IPR- Anknüpfungspunkt zur Anwendung eines schweizerischen Gerichtsstandes oder des schweizerischen Rechts führt. Ist ein solcher Anknüpfungspunkt gegeben, vermag dies zwar alleine – und damit ohne weitere Interessenabwägung – einen genügenden Bezug zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG herzustellen (BGE 124 III 219 E. 3b/bb; BGE 123 II 494 E. 3a; vgl. dazu etwa STOF- FEL, a.a.O., Art. 271 N 92). Dies bedeutet jedoch umgekehrt nicht, dass wenn ein solcher fehlt, ein genügender Bezug der Forderung zur Schweiz notwendigerweise zu verneinen ist. Wie bereits erläutert, ist zur Beurteilung der Frage, ob ein genügender Bezug zur Schweiz besteht, vielmehr eine Güterabwägung zwischen Gläubigerund Schuldnerinteressen vorzunehmen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob das Interesse des Gläubigers an der Rechtsverfolgung am Arrestort durch Anknüpfungspunkte des Anspruchs mit der Schweiz begründet ist, die in Anbetracht der Gesamtumstände als gegenüber dem Interesse des Schuldners auf ungestörten Besitz überwiegend erscheinen (vgl. vorstehend Ziff. III.3.1).

Vorliegend ist entscheidend, dass sich die von der Beschwerdeführerin zur Verarrestierung beantragten Vermögensgegenstände nicht zufälligerweise in der Schweiz befinden, sondern vielmehr – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht – ein direkter Zusammenhang zwischen diesen Vermögensgegenständen und der Arrestforderung besteht. So befinden sich die zu verarrestierenden Vermögenswerte nämlich gerade deshalb in der Schweiz, weil die Parteien ursprünglich einen Erfüllungsort in der Schweiz vereinbart hatten und die Beschwerdeführerin trotz Auflösung dieses Vertrages versehentlich Überweisungen auf das vom Beschwerdegegner bezeichnete Konto bei der X. AG geleistet hat. Dass dieser Vertrag vor Überweisung der fraglichen Beträge gekündigt und deshalb durch die Beschwerdeführerin eine Nichtschuld beglichen worden ist, führt zwar – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – zum Wegfall eines möglichen Gerichtsstandes in der Schweiz gestützt auf Art. 113 IPRG, ändert indes nichts daran, dass aufgrund der Gesamtumstände ein genügender Bezug zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG zu bejahen ist, zumal sich der Bezug der Arrestforderung zur Schweiz keineswegs darauf beschränkt, dass sich heute Vermögen des Beschwerdegegners in der Schweiz befinden soll. Vielmehr kommt eben hinzu, dass die Überweisung dieser Vermögenswerte in die Schweiz durch die Beschwerdeführerin zur Erfüllung der nicht (mehr) bestehenden Schuld aus dem vorgenannten Vertragsverhältnis erfolgte. Insgesamt stellt der Ort des Zahlungseingangs im konkreten Fall daher ein geeignetes Kriterium zur Begründung eines genügenden Bezuges der Forderung zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG dar, welches das Interesse der Beschwerdeführerin an der Rechtsverfolgung am Arrestort als gegenüber dem Interesse des Schuldners auf ungestörten Besitz der durch die irrtümliche Überweisung der Beschwerdeführerin erlangten Vermögenswerte überwiegend erscheinen lässt. Bereits deshalb ist ein genügender Bezug zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG entgegen der Vorinstanz zu bejahen.

3.4 Hinzu kommt, dass das Bundesgericht im von der Vorinstanz zitierten

Entscheid vom 27. Mai 2013 (BGer 5A_60/2013) festgehalten hat, die damalige Vorinstanz habe nicht willkürlich entschieden, wenn sie zum Schluss gekommen sei, dass es sich beim Erfolgsort der streitigen Überweisung um ein einschlägiges Kriterium zur Beurteilung eines genügenden Bezuges der Forderung zur Schweiz handle und dass sich dieser Ort im konkreten Fall (in welchem die bereicherte Person ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hatte; vgl. BGer a.a.O., Sachverhalt A.a) am Sitz der kontoführenden Bank befinde (BGer, a.a.O., E. 4.3). Daraus, dass das Bundesgericht im Weiteren angefügt hat, die Vorinstanz habe nicht willkürlich entschieden, indem sie zudem angemerkt habe, dass der in der Literatur anerkannte Spezialfall, nach welchem das Vorhandensein von Vermögenswerten in der Schweiz einen genügenden Bezug zur Schweiz erstellen könne, erfüllt sei, weil glaubhaft erscheine, dass die Beschwerdeführerin mit der Überweisung der strittigen Beträge in die Schweiz versucht habe, den Zugriff auf dieses Vermögen zu erschweren (BGer, a.a.O., E. 4.3), kann entgegen der Vorinstanz nicht der Schluss gezogen werden, ein genügender Bezug zur Schweiz könne nur bei kumulativem Vorliegen dieser beiden Umstände bejaht werden (vgl. auch IVO SCHWANDER, Rechtsprechung zum internationalen Schuld-, Gesellschaftsund Zwangsvollstreckungsrecht, in: SZIER 2013, S. 441 ff., S. 458). Vielmehr ist entgegen der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich ein genügender Bezug zur Schweiz – käme es denn darauf an – vorliegend auch alleine aus dem Umstand ableiten liesse, dass die bereichernde Zahlung bei einer Bank mit Sitz in der Schweiz eingegangen ist. […]

Obergericht, II. Zivilkammer

Urteil vom 31. März 2016 Prozess-Nr. PS160037