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PS160023 • OG ZH PS160023 KI-generiert

Association Bankruptcy Advance Payment Obligation

Geschäftsnummer PS160023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An association, which was over-indebted, filed for bankruptcy and subsequently appealed a lower court's decision requiring it to pay a CHF 1,800 advance for the costs of opening bankruptcy proceedings, arguing it lacked the necessary liquidity. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that according to insolvency law, the party filing for bankruptcy is liable for the costs, and the court correctly ordered an advance payment, though this payment could potentially be covered by a third party or addressed in a new application if the initial request was rejected due to non-payment.

Legislator-Regeste

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Art. 191 SchKG, Art. 194 i.V.m, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Association Bankruptcy Advance Payment Obligation: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that according to insolvency law, the party filing for bankruptcy is liable for the costs, and the court correctly ordered an advance payment, though this payment could potentially be covered by a third party or addressed in a new application if the initial request was rejected due to non-payment.

Schlagwörter

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Kostenvorschusspflicht Drittauszahlung Konkursverfahren Obligationenrecht Überschuldung Zinszahlung Insolvenzerklärung / Vorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the general basis for imposing costs on the losing party, although the court ultimately waived them.

Art. 93 BGG

Cited in the final section to define the nature of the decision as an interlocutory decision regarding appeal admissibility to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS160023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Achwanden sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler

Urteil vom 24. Februar 2016

in Sachen

A._____, Konkursit und Beschwerdeführer,

betreffend Insolvenzerklärung / Vorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. Februar 2016 (EK160040)

Erwägungen:

1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Verein, der die Förderung der beruflichen und sozialen Integration von ... Menschen bezweckt (act. 6/2). Per Ende Dezember 2015 zeigte sich eine Überschuldung in der Höhe von Fr. 45'025.– (act. 6/3).

2. Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur ein Konkursbegehren gestützt auf Art. 191 SchKG (act. 6/1). Er verwies dabei auf den entsprechenden Auflösungsbeschluss der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 27. Januar 2016 (act. 6/3). Das Einzelgericht in Konkurssachen setzte ihm mit Verfügung vom 10. Februar 2016 eine Frist von 10 Tagen, um für die Kosten der Konkurseröffnung einen Vorschuss von Fr. 1'800.– zu leisten, wobei im Säumnisfall auf das Begehren nicht eingetreten werde (act. 6/4 = act. 3 = act. 5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 2016 (Datum Poststempel 17. Februar 2016) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer (act. 2, act. 6/5). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-5). Die Sache erweist sich als spruchreif.

3. Der Beschwerdeführer beantragt, keinen Vorschuss für die Konkurseröffnung bezahlen zu müssen, da die per Ende Jahr einzig noch vorhandenen liquiden Mittel für die Januarmiete hätten aufgewendet werden müssen. Somit sei er nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu leisten (act. 2). Unterzeichnet wurde die Eingabe von B._____ (Vorstandsmitglied und Aktuarin), die gemäss Handelsregisterauszug lediglich kollektivzeichnungsberechtigt ist (act. 4). Auf die Beibringung der weiteren Unterschrift eines zeichnungsberechtigten Mitglieds kann indessen verzichtet werden, da die Beschwerde – wie sogleich aufzuzeigen ist – abgewiesen werden muss.

4. Das Verfahren bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung richtet sich nach Art. 194 i.V.m. 169 ff. SchKG. Demnach haftet derjenige, der das Konkursbegehren stellt – vorliegend der Beschwerdeführer –, für die entstehenden Kosten, wobei das Gericht dafür einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen kann (Art. 169 Abs. 1 und 2 SchKG; BSK SchKG II-Nordmann, 2. Aufl.,

Art. 169 N 19). Der Kostenvorschuss beträgt im Kanton Zürich gegenwärtig Fr. 1'800.– (§ 6 der kantonalen Konkursverordnung vom 9. Dezember 1998 und Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 12. Januar 1999). Wird der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet, darf der Konkursrichter den Konkurs nicht eröffnen (BSK SchKG II-Nordmann, 2. Aufl., Art. 169 N 24). Insofern erfolgte die vorinstanzliche Säumnisandrohung zu Recht. Der Beschwerdeführer muss den Kostenvorschuss jedoch nicht gezwungenermassen selbst bezahlen; dieser kann auch ganz oder teilweise von einem Dritten für ihn übernommen werden. Ebenso ist es dem Beschwerdeführer möglich, ein erneutes Konkurseröffnungsbegehren an die Vorinstanz zu richten, sollte diese in der Zwischenzeit auf sein Gesuch mangels fristgerechter Bezahlung des Vorschusses nicht eingetreten sein.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit.

d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Isler

versandt am: