Revocation of Bankruptcy Order Due to Pre-Order Debt Settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court considered a timely appeal against the lower court's decision to open bankruptcy proceedings, where the debtor argued the creditor's claim had been fully settled with interest and costs at the enforcement office prior to the bankruptcy ruling. The court reasoned that in an appeal against a bankruptcy order, facts that occurred before the initial decision, such as the full payment of the debt, can be newly presented, which, if proven, mandates the dismissal of the bankruptcy petition under the relevant statute, irrespective of the debtor's general solvency status. Since the debtor provided evidence of paying the main debt before the bankruptcy order and subsequently secured the various court and enforcement costs, the appeal was granted, the bankruptcy order was revoked, and the debtor was held liable for the costs of both instances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 326 ZPO, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Revocation of Bankruptcy Order Due to Pre-Order Debt Settlement: The court reasoned that in an appeal against a bankruptcy order, facts that occurred before the initial decision, such as the full payment of the debt, can be newly presented, which, if proven, mandates the dismissal of the bankruptcy petition under the relevant statute, irrespective of the debtor's general solvency status. Since the debtor provided evidence of paying the main debt before the bankruptcy order and subsequently secured the various court and enforcement costs, the appeal was granted, the bankruptcy order was revoked, and the debtor was held liable for the costs of both instances.
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KI-generiertThe court confirmed the annulment of the bankruptcy based on the established fact that the debt had been paid before the bankruptcy decision, which is a ground for rejecting the bankruptcy petition under this article.
Cited in the reasoning regarding the admissibility of new facts in the appeal, which directly led to the decision to overturn the initial ruling based on payment.
Although not explicitly cited in the final orders, costs provisions for the second instance are typically covered by procedural rules for appeal costs, and Art. 66 BGG (LTF) governs the costs of the federal proceeding, which is referenced in Order 6. Since Order 2 deals explicitly with the second instance fee (Spruchgebühr), and the text mentions the obligation to pay costs in Order 2, Art. 66 LTF (referencing the mechanism for appeal costs) or related Cantonal rules would apply, but based strictly on the text, we must only include what is explicitly cited in the dispositive. Since Order 2 does not cite an appeal cost provision, and Order 6 only mentions *Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)* or *Art. 113 ff.* in combination with *Art. 42 BGG* concerning a potential appeal to the Federal Supreme Court, we must strictly adhere to cited provisions within the actual orders 1-5. Order 2 is the operative order regarding costs for this instance, but it doesn't cite a specific cost article (like Art. 66 LTF) for imposing the second instance fee, only the amount. Therefore, no cost provision is explicitly cited in the operative part (Orders 1-5) for imposing the second instance costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller.
Urteil vom 17. Februar 2016
in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Februar 2016 (EK152309)
Erwägungen:
1. Am 3. Februar 2016 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet (act. 3). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragten sie (act. 2)
und ihr Rechtsvertreter (act. 8) die Aufhebung des Konkurses. Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 wurde dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entsprochen (act. 11).
2. In den Beschwerdeschriften machte die Schuldnerin geltend, sie habe die Forderung der Gläubigerin samt Zinsen und Kosten beim Betreibungsamt Zürich 4 bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt (act. 2 i.V.m. act. 8).
3. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Im Beschwerdeverfahren können Tatsachen neu geltend gemacht werden, die sich vor dem erstinstanzlichen, angefochtenen Entscheid ereignet haben (Art. 174 Abs. 1 SchKG; das in Abweichung des sonst geltenden Ausschlusses aller neuen Behauptungen gemäss Art. 326 ZPO). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Hat sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurseröffnung verwirklicht, so wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen (vgl. OGer ZH PS140043 vom 7. März 2014). Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei nach der Praxis der Kammer unberücksichtigt (vgl.
ZR 110/2011 Nr. 79).
4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin mit Einreichung der Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 4 die vollständige Zahlung
der Konkursforderung (Valuta-Datum 1. Februar 2016) belegt (act. 10/2).
Damit ist eine konkurshindernde Tatsache dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 3. Februar 2015 eingetreten ist. Ausserdem stellte die Schuldnerin während laufender Beschwerdefrist (act. 3 i.V.m.
act. 5/12), nämlich am 8. Februar 2016, beim Konkursamt Aussersihl-Zürich die Kosten des Konkursamtes und die Kosten der Vorinstanz (Fr. 400.–) sicher (act. 10/3). Auch für die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.- leistete die Schuldnerin einen Vorschuss (act. 10/4 und act.
13). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Praxisgemäss ist von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abzusehen.
5. Nach der Zahlung der Konkursforderung (1. Februar 2016) durfte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass die Gläubigerin das Konkursbegehren – mit Kostenfolgen für das vorinstanzliche Verfahren – zurückzieht. Es ist nämlich vielmehr Aufgabe des Schuldners, dem Konkursgericht mittels Urkunden die Tilgung der Konkursforderung nachzuweisen oder allenfalls eine Rückzugserklärung des Gläubigers beizubringen. Zudem hat der Schuldner auch die durch das Konkurseröffnungsbegehren entstandenen Gerichtskosten auf der Konkursgerichtskanzlei bis zum Konkurseröffnungstermin bar zu bezahlen. Darauf wurde die Schuldnerin im Anhang zur Vorladungsverfügung hingewiesen (vgl. act. 5/6). Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Konkurseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht zu verhindern.
6. Die Kosten beider Instanzen hat die Beschwerdeführerin zu tragen, da sie zum einen durch die nicht rechtzeitige Zahlung der Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen das Verfahren veranlasst, und es zum anderen ebenfalls unterlassen hat, die Vorinstanz über das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes in Kenntnis zu setzen und die Gerichtskosten zu bezahlen. Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die abzugelten wären.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Februar 2016, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am:
18. Februar 2016