Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS160009 • OG ZH PS160009 KI-generiert

Debtor Appeals Bankruptcy Dismissal Over Unproven Solvency

Geschäftsnummer PS160009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a lower court's decision to open bankruptcy proceedings against a debtor based on a creditor's claim, which the debtor appealed, claiming the debt was subsequently paid. The court reasoned that while the debtor provided evidence suggesting the debt, including costs and interest, had been settled through a payment and a creditor's letter acknowledging receipt, the appeal required the debtor to *credibly demonstrate* solvency according to statutory requirements for overturning a bankruptcy ruling. Since the debtor failed to submit any information or documentation regarding their financial status within the appeal period, the conditions for setting aside the bankruptcy were not met, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 56 Ziff. 2 SchKG, Art. 63 SchKG, Art. 174 SchKG, Art. 195 SchKG; Debtor Appeals Bankruptcy Dismissal Over Unproven Solvency: The court reasoned that while the debtor provided evidence suggesting the debt, including costs and interest, had been settled through a payment and a creditor's letter acknowledging receipt, the appeal required the debtor to *credibly demonstrate* solvency according to statutory requirements for overturning a bankruptcy ruling. Since the debtor failed to submit any information or documentation regarding their financial status within the appeal period, the conditions for setting aside the bankruptcy were not met, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Zahlungsfähigkeit Zinszahlung nachträglicher Rechtsvorschlag Hinterlegung der Schuld Sachwalter bei der Schuldenbereinigung Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

This provision concerns the grounds for overturning a bankruptcy ruling, which was the subject of the appeal that was dismissed.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was used to order the appellant (debtor) to pay the court costs.

Art. 64 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, if legal aid were granted, Art. 64 LTF would apply. However, since no provision regarding legal aid was cited in the dispositive, it is excluded based on the rules.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS160009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 3. Februar 2016

in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 15. Dezember 2015 (EK150369)

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) für die Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 1'900.00 nebst Zins zu 5% seit dem 23. April 2015, Mahngebühren von Fr. 50.00, Taxationsgebühren von Fr. 50.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 154.60 (act. 7 = act. 8/11).

1.2. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 8/11, Dispositiv-Ziffer 5). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Schuldnerin am 16. Dezember 2015 zugestellt (act. 8/12/1). Die Beschwerdefrist lief damit in Berücksichtigung der Betreibungsferien am Mittwoch, 6. Januar 2016 ab (Art. 56 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 63 SchKG).

1.3. Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 (Datum Poststempel: 6. Januar 2016) wandte sich die Schuldnerin an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie teilte sinngemäss mit, mit der Konkurseröffnung nicht einverstanden zu sein, da sie die Forderung der Gläubigerin bezahlt habe. Die Schuldnerin führte aus, am 16. Dezember 2015 mit der Gläubigerin Kontakt aufgenommen zu haben. Diese hätte ihr versichert, wenn die Rechnung bis am nächsten Tag bezahlt werde, werde nichts weiter passieren. Daraufhin habe sie bezahlt und der Gläubigerin die Quittung geschickt. Die Gläubigerin habe sodann einen Brief an die Vorinstanz versandt, worin sie erklärt habe, dass der offene Betrag inklusive Kosten und Zinsen bezahlt worden sei (act. 2). Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 wurde der Schuldnerin vom Obergericht eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um mitzuteilen, ob sie eine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung erheben wolle. Sie wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde nach Art. 174 SchKG innert 10 Tagen schriftlich, begründet und unter Beilage des angefochtenen Entscheides erhoben werden könne. Bei verstrichener Rechtsmittelfrist bestehe die Möglichkeit des Wider-

rufs des Konkurses im Sinne von Art. 195 SchKG, wofür das Einzelgericht des Bezirksgerichts zuständig sei (act. 4). Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 (Datum Poststempel: 22. Januar 2016) teilte die Schuldnerin unter Bezugnahme auf das obergerichtliche Schreiben mit, sie wolle die Eröffnung eines Verfahrens (act. 5). Daraufhin wurde das vorliegende Verfahren Nr. PS160009-O angelegt.

2.

2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG oder Gläubigerverzicht nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294, BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO).

2.2. Im vorliegenden Verfahren steht der Konkursaufhebungsgrund der nachträglichen Tilgung des geschuldeten Betrages resp. der Verzicht des Gläubigers auf Durchführung des Konkurses in Frage (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 SchKG). Die Schuldnerin reichte ein von der Gläubigerin an die Vorinstanz adressiertes Schreiben vom 17. Dezember 2015 ein. Darin teilte die Gläubigerin mit, dass die Schuldnerin den offenen Betrag aus drei Betreibungen – darunter die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Betreibung Nr. … – inklusive Kosten und Zins bezahlt habe. Die Betreibungen seien im Register als bezahlt abzuschreiben (act. 3/1). Zudem belegt die Schuldnerin, dass sie am 17. Dezember 2015 eine Einzahlung von Fr. 1'800.00 zuhanden der Gläubigerin vorgenommen hat (act. 3/2), womit Letztere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurückerhalten hat (act. 7 S. 2; vgl. KUKO SchKG-Diggelmann, 2. A., Basel 2014, Art. 174 N 10). Auch wenn aufgrund dieser Belege davon ausgegangen werden könnte, dass die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten getilgt

wurde (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) bzw. mit dem Schreiben der Gläubigerin vom 17. Dezember 2015 ein hinreichender Verzicht auf Durchführung des Konkursverfahrens vorliegen würde (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG), so hätte die Schuldnerin darüber hinaus auch noch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen müssen. Die Schuldnerin machte innert der Beschwerdefrist jedoch keinerlei Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen. Auch reichte sie keine Belege ein, die geeignet wären, die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Da die Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Obergericht eingetroffen ist, konnte die Schuldnerin auch nicht darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie die Beschwerde vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könnte.

2.3. Nach dem Gesagten ist die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind deshalb nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

2.4. Die Schuldnerin ist nochmals auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, KUKO SchKG-Diggelmann, a.a.O., Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Schuldnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2 und 5, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dielsdorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Furttal, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am: