Debtor's Successful Appeal Overturning Bankruptcy Based on Pre-Filing Debt Payment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court addressed a debtor's challenge to a lower court's decision to open bankruptcy proceedings based on an outstanding debt. The court found that the debtor had successfully demonstrated in the appeal that the underlying debt, including interest and costs, was fully paid to the collection office *before* the bankruptcy was declared, and that the debtor had subsequently secured the appeal and first-instance costs as required for reversal. Despite acknowledging that the debtor failed to timely inform the initial court of the payment, which caused the unjustified bankruptcy filing and subsequent appeal, the court overturned the bankruptcy order because the essential ground for dismissal—the extinguished debt obligation—was fulfilled prior to the initial ruling, while ordering the debtor to bear all procedural costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 72 ff. BGG; Debtor's Successful Appeal Overturning Bankruptcy Based on Pre-Filing Debt Payment: The court found that the debtor had successfully demonstrated in the appeal that the underlying debt, including interest and costs, was fully paid to the collection office *before* the bankruptcy was declared, and that the debtor had subsequently secured the appeal and first-instance costs as required for reversal. Despite acknowledging that the debtor failed to timely inform the initial court of the payment, which caused the unjustified bankruptcy filing and subsequent appeal, the court overturned the bankruptcy order because the essential ground for dismissal—the extinguished debt obligation—was fulfilled prior to the initial ruling, while ordering the debtor to bear all procedural costs.
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KI-generiertThe underlying justification for upholding the appeal and overturning the bankruptcy order, as payment of the debt would have led to the dismissal of the bankruptcy application.
Referenced in the reasoning regarding the possibility of submitting new facts in appeal proceedings, although not explicitly cited in the dispositive orders.
Cited in the statement confirming the nature of the decision for appeal purposes to the Federal Supreme Court.
Cited as governing the admissibility and form of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited as governing the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with Art. 72 ff. or 113 ff. BGG regarding the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Urteil vom 3. Februar 2016
in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Januar 2016 (EK152209)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) vom 14. Januar 2016 wurde über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) der Konkurs eröffnete. Die Konkurseröffnung erfolgte für eine Forderung von Fr. 943.80 zuzüglich 5% Zins seit 3. September 2015 sowie Fr. 91.15 ohne Zins zuzüglich Betreibungskosten (act. 3 = act. 8/8).
1.2. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 22. Januar 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 8/11; act. 2). Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif.
2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gutheissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79).
2.2. Mit ihrer Eingabe vom 22. Januar 2016 belegt die Schuldnerin, dass sie dem Betreibungsamt Zürich 3 am 17. Dezember 2015 einen Betrag von Fr. 1'256.00 einbezahlt hat und gemäss der Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 3 wur-
den der Gläubigerin Fr. 1'240.80 abgeliefert (act. 5/7). Dadurch hat die Schuldnerin den Nachweis erbracht, dass die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung am 14. Januar 2016 beglichen wurde. Ausserdem stellte die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist die Kosten des Konkursverfahrens sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten beim Konkursamt Wiedikon-Zürich sicher (act. 5/8). Auch für die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.00 leistete die Schuldnerin einen Barvorschuss (act. 5/9). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Januar 2016 ist aufzuheben.
3. Die Schuldnerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzuteilen. Auch wenn die Bezahlung einige Tage vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte sich die Schuldnerin nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wäre. Vielmehr war es an ihr, nach dem Erhalt der Vorladung zur Konkursverhandlung vom
14. Januar 2016 (act. 8/7), beim Konkursgericht selber auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Konkursbegehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Die Schuldnerin durfte vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres davon ausgehen, die entsprechende Mitteilung durch die Gläubigerin würde rechtzeitig erfolgen. Indem die Schuldnerin der Vorinstanz die erfolgte Zahlung erst nach erfolgter Konkurseröffnung und damit nicht rechtzeitig zur Kenntnis brachte (act. 8/12/1-3), hat sie sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Januar 2016, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Das Konkursamt Wiedikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'200.00 (Fr. 800.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wiedikon-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am:
4. Februar 2016