Debtor Fails to Secure Costs for Bankruptcy Annulment on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe debtor appealed a lower court's decision to open bankruptcy proceedings initiated by the creditor based on an unpaid debt, despite the debtor moving its seat after the bankruptcy warning was served, which meant the enforcement had to continue at the former location. The appellate court dismissed the appeal because, although the debtor proved the underlying debt was paid within the appeal deadline, they failed to provide documentary evidence securing the costs of the initial proceedings and the expected costs of the bankruptcy office until a potential lifting of the bankruptcy, which is a mandatory requirement for the annulment of bankruptcy during appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 53 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor Fails to Secure Costs for Bankruptcy Annulment on Appeal: The appellate court dismissed the appeal because, although the debtor proved the underlying debt was paid within the appeal deadline, they failed to provide documentary evidence securing the costs of the initial proceedings and the expected costs of the bankruptcy office until a potential lifting of the bankruptcy, which is a mandatory requirement for the annulment of bankruptcy during appeal proceedings.
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KI-generiertUsed to impose the procedural costs of the second instance on the debtor because the appeal was dismissed.
Cited to classify the decision as a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal
Beschluss und Urteil vom 21. Januar 2016 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Januar 2016 (EK152107)
Erwägungen:
1.
Auf Antrag der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin) stellte das Betreibungsamt Zürich 1 am 30. Januar 2015 einen Zahlungsbefehl gegen die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) aus. Es wurde kein Rechtsvorschlag erhoben (act. 8/2/1). Am 24. März 2015 wurde der Schuldnerin die Konkursandrohung vom 19. März 2015 zugestellt (act. 8/2/2). Am 20. April 2015 verlegte die Schuldnerin ihren Sitz von Zürich nach Luzern (act. 6). Da die Sitzverlegung nach Zustellung der Konkursandrohung erfolgte, ist die Betreibung gemäss Art. 53 SchKG am bisherigen Ort, d.h. Zürich, fortzusetzen. Mit Eingabe vom 25. November 2015 stellte die Gläubigerin das Konkursbegehren (act. 8/1). Am 6. Januar 2016 fand die Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt (act. 8/3). Mit Urteil vom 6. Januar 2016 (act. 3 = act. 7 = act. 8/10; nachfolgend zitiert als act. 7) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für die Forderung der Gläubigerin von Fr. 8'474.70 (Fr. 2'118.70 + Fr. 6'356.–), Mahngebühr von Fr. 30.– und Bearbeitungsgebühr von Fr. 100.– (act. 7). Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 18. Januar 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2; act. 8/12). Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8). Das Verfahren ist spruchreif.
2.
2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist. Zur Tilgung bzw. Hinterlegung der Schuld gehört es auch, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die mutmasslichen Kosten des Konkursamtes für die Dauer von der Konkurseröffnung bis zur
allfälligen Aufhebung des Konkurses sicherzustellen (KUKO SchKG-Diggelmann,
2. Aufl., Art. 172 N 3 und Art. 174 N 10). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO).
2.2. Die Schuldnerin belegt mit Quittung, dass sie am 8. Januar 2016 Fr. 8'807.60 zu Handen der Gläubigerin überwiesen hat (act. 2 und act. 5/3). Damit ist die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung (Fr. 8'474.70) einschliesslich Mahngebühr (Fr. 30.–) und Bearbeitungsgebühr (Fr. 100.–) getilgt. Nicht belegt hat die Schuldnerin, dass sie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die mutmasslichen Kosten des Konkursamtes für die Dauer von der Konkurseröffnung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkurses sichergestellt hat. Der urkundliche Nachweis dafür, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, innerhalb der Beschwerdefrist getilgt wurde, ist somit nicht erbracht. Da die Beschwerde am 19. Januar 2016 und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Obergericht eingetroffen ist, konnte die Schuldnerin auch nicht darauf aufmerksam gemacht werden. Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist wie erwähnt nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind deshalb nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.
Da sogleich ein Entscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag der Schuldnerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2).
4.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin und Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Luzern und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am:
21. Januar 2016