Debtor's Appeal Dismissed as Improper Initiation of Debt Restructuring
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor cannot initiate a debt restructuring proceedings by filing an appeal. The court dismissed a debtor's appeal because it was not a proper application for debt restructuring proceedings but rather an attempt to extend a previous moratorium. The court reasoned that debt restructuring proceedings must be initiated with the competent court, not through an appeal, and that the appellate court could not convert the appeal into such an application.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 333 SchKG, Art. 321 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 293a SchKG, Art. 293 ff. SchKG; Debtor's Appeal Dismissed as Improper Initiation of Debt Restructuring: The court dismissed a debtor's appeal because it was not a proper application for debt restructuring proceedings but rather an attempt to extend a previous moratorium. The court reasoned that debt restructuring proceedings must be initiated with the competent court, not through an appeal, and that the appellate court could not convert the appeal into such an application.
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KI-generiertThe court used this article to establish that the debtor cannot file an application for the opening of composition proceedings in the form of an appeal brief.
This article states that an appeal must be filed in writing and with reasons, outlining why the decision is incorrect and how it should be amended.
This article specifies that incorrect application of law and obviously incorrect determination of the facts can be invoked in an appeal.
The court cited these articles to explain that the application for composition proceedings is a separate procedure that must be initiated before the individual judge as the composition court, and that the decision on granting a stay of proceedings falls under the jurisdiction of the individual judge.
Volltext
Art. 333 SchKG, einvernehmliche private Schuldenbereinigung. Der Schuldner kann den Antrag auf Eröffnung eines Nachlassverfahrens nicht in Form einer Rechtsmittelschrift stellen.
Die einvernehmliche private Schuldenbereinigung ist gescheitert. Auf entsprechende Mitteilung der Sachwalterin hin erledigt das Gericht sein Verfahren. Der Schuldner führt Beschwerde.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
(II.) Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Es ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll und inwiefern er abzuändern sei. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Die Beschwerdeführerin beantragt im Hinblick auf die Eröffnung eines Nachlassverfahrens eine Verlängerung der Stundung bzw. die "Verlängerung der Stundung durch die Eröffnung eines Nachlassverfahrens gemäss Art. 293 ff. SchKG". Den erstinstanzlichen Entscheid, womit das Verfahren der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung als erledigt erklärt wurde, weil die Schuldensanierung laut Sachwalterbericht nicht zustande gekommen war, beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Es geht ihr nicht mehr um eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung, sondern um die Eröffnung eines Nachlassverfahrens im Sinne von Art. 293 ff. SchKG.
Damit liegt kein Antrag vor, der von der Rechtsmittelinstanz zu beurteilen wäre. Das von der Beschwerdeführerin angestrebte Nachlassverfahren ist ein eigenständiges Verfahren, welches wie seinerzeit das Verfahren der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes als Nachlassgericht einzuleiten ist (Art. 293 ff. SchKG). Der (erstinstanzliche) Entscheid über die Bewilligung der Nachlassstundung obliegt dem Einzelgericht (Art. 293a SchKG).
Auf die Beschwerde mit dem Antrag auf Verlängerung der Stundung ist deshalb nicht einzutreten. Eine Überweisung der Beschwerdeschrift an das Einzelgericht erfolgt nicht. Es ist an der Schuldnerin, der zuständigen Instanz ein entsprechendes Gesuch zu unterbreiten; die Beschwerdeschrift kann das nicht ersetzen.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 9. Dezember 2015 Geschäfts-Nr.: PS150198-O/U