Supplier's Right to Inspect Debt Register Based on Anticipated Future Business
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that a supplier of construction machinery, having completed a cash transaction with a new client, demonstrated a sufficient and credible interest under Art. 8a SchKG to inspect the client's debt enforcement register to facilitate future credit-based business dealings. The court reasoned that an interest in securing information for the immediate aftermath of an initial business contact, where follow-up transactions are reasonably expected, constitutes a protectable and current interest directly related to the potential conclusion or execution of future contracts, even if the initial sale was completed for cash and the request is essentially "on stock" for anticipated subsequent business. Furthermore, the submission of a copy of the invoice from the already executed business relationship sufficiently substantiates this interest, as the requirement is merely to credibly demonstrate the interest, which is established by the concrete, recent business relationship and the expectation of ongoing trade, thereby outweighing the client's general privacy interest in this context.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8a SchKG, Art. 8a Abs. 1 SchKG, Art. 8a Abs. 2 SchKG, Art. 177 ZPO, Art. 8a N6, Art. 64 LTF; Supplier's Right to Inspect Debt Register Based on Anticipated Future Business: 8a SchKG to inspect the client's debt enforcement register to facilitate future credit-based business dealings. The court reasoned that an interest in securing information for the immediate aftermath of an initial business contact, where follow-up transactions are reasonably expected, constitutes a protectable and current interest directly related to the potential conclusion or execution of future contracts, even if the initial sale was completed for cash and the request is essentially "on stock" for anticipated subsequent business. Furthermore, the submission of a copy of the invoice from the already executed business relationship sufficiently substantiates this interest, as the requirement is merely to credibly demonstrate the interest, which is established by the concrete, recent business relationship and the expectation of ongoing trade, thereby outweighing the client's general privacy interest in this context.
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KI-generiertCited both for the general condition of proving interest and in the dispositive context of granting the appeal after finding sufficient substantiation.
Cited when assessing whether the interest is sufficiently concrete and credible in connection with contract conclusion or execution, which was a key point of contention.
Although not explicitly used in the main operative clause (5.), the inclusion of cost provisions often implies a procedural basis for costs, and typically, if the appeal is granted, the procedure for costs follows (though the final order only lists 'Gutheissung' and 'Einsicht gewähren'). Since no explicit cost article is in the main dispositive (1-5), I must only include provisions used in those five numbered orders. As no cost/legal aid articles are present in orders 1-5, only substantive/procedural articles from those orders are included.
Volltext
Art. 8a SchKG, Interesse an der Einsicht ins Betreibungsregister. Das Interesse ist gegeben und mit einer Rechnungskopie ausreichend glaubhaft gemacht, wenn bereits ein Geschäft in bar abgewickelt wurde und der Lieferant um einen Betreibungsauszug ersucht, um künftige Geschäfte auf Kredit abwickeln zu können.
Die Gesuchstellerin (Lieferantin von Baumaschinen) reicht die Rechnung über ein Bargeschäft ein (Kauf eines Mörtelmischers) und ersucht um einen Auszug aus dem Betreibungsregister über den Kunden, da er künftige Geschäfte auf Kredit abwickeln möchte. Das Betreibungsamt verweigert die Auskunft.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
I.
1. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Auskunftsbegehren damit, dass es sich bei der S. GmbH um eine Neukundin handle, die ihre erste Rechnung in bar beglichen habe. Um ihr in Zukunft Kredit (30 Tage netto) einräumen zu können, hole sie gewöhnlich eine Auskunft aus dem Betreibungsregister ein (act. 14 S. 1; act. 1 S. 1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass hierfür normalerweise eine Kopie der letzten Rechnung genüge. Damit sei das Interesse hinreichend konkret und glaubhaft gemacht. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein neu eröffneter Kunde, mit dem man eine Geschäftsbeziehung eingehe, auch in Zukunft Kunde sei und es zu Folgegeschäften komme. Diese könne sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar nicht beweisen, aber das sei ja auch nicht möglich. In diesem Sinn handle es sich um das Einholen einer Auskunft "auf Vorrat", was aber nicht verboten sei (act. 14 S. 1 f.).
2.1 Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungsund Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Voraussetzung für die Auskunftserteilung ist also einerseits ein Einsichtsinteresse als solches und anderseits ein genügender Interessennachweis (vgl. auch KUKO SchKG-MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 8a N 7 ff. und 14 ff.; BSK SchKG I-PETER, 2. Aufl., Art. 8a N 5 ff. und 12 ff.). Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren ist, muss von Fall zu Fall aufgrund der genannten Voraussetzungen entschieden werden (BGE 135 III 503 E. 3).
2.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Rechnungskopie an die Kundin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der sich anbahnenden oder bestehenden Geschäftsbeziehungen gemäss Art. 8a Abs. 2 SchKG nicht genüge. Sie belege nämlich nur ein bereits abgeschlossenes Geschäft, nicht aber den konkret bevorstehenden Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages (act. 13 S. 5). Damit vermischt die Vorinstanz die beiden Voraussetzungen der Auskunftserteilung: Während die Frage der ausreichenden Glaubhaftmachung die Ebene des Interessennachweises betrifft, ist mit der Frage, ob das Auskunftsgesuch im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt, die Ebene des Einsichtsinteresses angesprochen. Die beiden Voraussetzungen sind nachfolgend gesondert zu prüfen.
3.1 Zur Einsicht ist berechtigt, wer ein schützenswertes, besonderes und gegenwärtiges Interesse daran hat (BGE 115 III 81 E. 2). Das Einsichtsinteresse wird gemäss Art. 8a Abs. 2 SchKG insbesondere dann als schützenswert erachtet, wenn es in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
3.2 Die Vorinstanz erwog in Bezug auf das aktuelle und schützenswerte Einsichtsinteresse, dass die eingereichte Rechnungskopie lediglich einen Beleg zu einem bereits abgeschlossenen Geschäft darstelle. Die Beschwerdeführerin hätte laut Vorinstanz aber nachweisen müssen, dass zu ihrer Kundin eine aktuelle Geschäftsbeziehung bestehe, beispielsweise durch einen von ihr unterzeichneten Bestellschein zu einer offenen Bestellung. Die Vorinstanz hielt dafür, dass es mit dem Ziel von Art. 8a SchKG und dem Datenschutzinteresse nicht vereinbar sei, dass ein Beleg für ein abgeschlossenes Geschäft ausreiche und damit von sämtlichen bisherigen – auch nur einmaligen – Kunden die Protokolle und Register der Betreibungsund Konkursämter eingesehen werden könnten. Ein Einsichtsrecht betreffend bloss mögliche künftige Kunden ohne Anhaltspunkte für ein konkret bevorstehendes Geschäft – sozusagen ein Recht auf Information auf Vorrat –, bestehe nicht (act. 13 S. 6).
3.3 Ein Einsichtsinteresse besteht wie erwähnt bereits bei sich anbahnenden Geschäftsbeziehungen bzw. einem beabsichtigten Vertragsverhältnis ("in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss […] eines Vertrages", Art. 8a Abs. 2 SchKG; MÖCKLI, a.a.O., N 13; OGer ZH PS140105 vom 26. Juni 2014 E. 4). Die Beschwerdeführerin hätte somit im Vorfeld des mit der S. GmbH abgeschlossenen Kaufvertrages vom 14. August 2015 ohne weiteres ein schützenswertes Interesse an einer Betreibungsauskunft über die zukünftige Kundin gehabt. Dass es sich lediglich um ein Geschäft und damit möglicherweise um eine bloss einmalige Kundin handeln könnte, wäre dem – entgegen der vorinstanzlichen Überlegung – jedenfalls nicht entgegengestanden. Die Frage stellt sich, ob der Beschwerdeführerin das Einsichtsinteresse fünf Tage nach Erfüllung des genannten Kaufvertrages (das Gesuch um Einsichtnahme datiert vom 19. August 2015) abgesprochen werden kann.
Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass das Einsichtsinteresse im Zeitpunkt der Gesuchstellung aktueller Natur und schützenswert sein muss. Die Aufzählung in Art. 8a Abs. 2 SchKG ist nicht abschliessend, weshalb ein Einsichtsinteresse auch in anderen Konstellationen bejaht werden kann. Vorliegend bestand zwischen der Beschwerdeführerin und der S. GmbH eine erstmalige Geschäftsbeziehung durch den Kauf eines Mörtelmischers inkl. Zubehör am 14. August 2015. Die S. GmbH ist gemäss Handelsregisterauszug in der Verarbeitung von Natursteinen, mithin ebenfalls im (erweiterten) Baubereich tätig. Dass es – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – nach der Aufnahme einer solchen Neukundin in der Regel zu Folgegeschäften kommt, ist durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. Solche Folgegeschäfte sind sowohl in Form des Zukaufs weiterer Baumaschinen als auch in Form von Servicebzw. Reparaturaufträgen an der gekauften Maschine denkbar. Zwar wurde durch die Einreichung der Rechnungskopie über den bereits abgeschlossenen Kauf keine aktuell offene Bestellung und kein laufender Auftrag nachgewiesen. Dies war der Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt aber auch nicht möglich. Ein schützenswertes aktuelles Interesse zu verneinen, wenn ein Vertragspartner wie vorliegend im unmittelbaren Anschluss an die abgeschlossene Lieferung und im Hinblick auf einen nächsten wahrscheinlichen Geschäftskontakt um Auskunft ersucht, würde jedoch an Sinn und Zweck der Bestimmung vorbeizielen. Der Zweck der Einsichtnahme ins Betreibungsregister liegt nämlich darin, einem Gläubiger Auskunft über die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit eines zukünftigen Schuldners zu geben und Debitorenverluste sowie unnütze Zwangsvollstreckungsverfahren zu vermeiden. Damit liegt die Einsichtnahme ins Betreibungsregister im öffentlichen Interesse, hinter dem der Gedanke des Persönlichkeitsschutzes des Schuldners in der Regel zurückzutreten hat (VONDER MÜHLL GEORGES, Betreibungsregisterauskünfte, BlSchKG 2007
S. 169). Eine Beschränkung des Einsichtsinteresses ist nur dort gerechtfertigt, wo keine Anhaltspunkte für einen geschäftlichen Kontakt zur betroffenen Person überhaupt vorliegen. Wie das Betreibungsamt richtig festhält, genügt ein abstraktes und allgemeines Interesse nicht (act. 6 S. 2). Davon kann vorliegend indessen keine Rede sein, da die Parteien im zeitnahen geschäftlichen Kontakt standen und mit Folgegeschäften zu rechnen ist. Schliesslich handelt es sich auch nicht um ein Auskunftsersuchen aus reiner Neugierde ohne Bezug zur betroffenen Person, vor dem der Gesetzgeber schützen will. Ein solches Vorgehen würde überdies kaum im Interesse der Beschwerdeführerin liegen, welche die Gebühren der Einsichtnahme selbst bezahlen muss.
3.4 Zusammengefasst ist das Einsichtsinteresse der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Konstellation zu bejahen.
4.1 Das Einsichtsinteresse muss sodann glaubhaft gemacht werden (Art. 8a Abs. 1 SchKG).
4.2 Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung eine schriftliche Bestätigung der Erstbestellung durch die Kundin hätte beibringen sollen. Eine Rechnung und damit eine selber erstellte Urkunde genüge den Anforderungen an den Interessennachweis nicht (act. 13 S. 5 f.).
4.3 Mit der Revision des SchKG von 1994 wurde der Wortlaut des Gesetzes hinsichtlich des Interessennachweises geändert. Neu genügt ein blosses Glaubhaftmachen, während unter altem Recht das Interesse "nachzuweisen" war. Mit der Revision sollten einerseits die Voraussetzungen des Einsichtsrechts gelockert werden und anderseits sollte die Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert werden, die bereits unter altem Recht ein Glaubhaftmachen des Interesses genügen liess (Botschaft SchKG, BBl 1991 III 28). Das Bundesgericht stellte indessen seit jeher erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung (vgl. BGE 94 III 43
E. 2; BGE 105 III 38 E. 4) und erachtete auch noch unter revidiertem Recht die Vorlage von Rechnungskopien als ungenügenden Interessennachweis (BGer 7B.229/2003 vom 6. Januar 2004 E. 4). Diese Rechtsprechung wurde in der Lehre – gerade vor dem Hintergrund, dass die Voraussetzungen für das Einsichtsrecht gelockert werden sollten – zu Recht infrage gestellt (PETER, a.a.O., N 13 f.; MÖCKLI, a.a.O., N 17 f.; VONDER MÜHLL, a.a.O., S. 175).
Glaubhaftmachen bedeutet, dass für das Vorhandensein einer Tatsache gewisse Elemente sprechen müssen, selbst wenn noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (statt vieler BGE 130 III
321 E. 3.3). Der Betreibungsbeamte muss folglich überwiegend geneigt sein, aufgrund der Darstellung des um Einsicht Ersuchenden an dessen berechtigtes Interesse zu glauben (MÖCKLI, a.a.O., N 17). Dass dafür im Grundsatz die Vorlage geeigneter Schriftstücke zu verlangen ist, ist aus Gründen der Rechtssicherheit und weil es sich bei den Registerauskünften um ein Massengeschäft handelt, das rasch erledigt werden muss, zu unterstützen. Das Betreibungsamt argumentiert in seiner Stellungnahme denn auch nachvollziehbar, dass die Regel der Vorlage von Urkunden Geltung haben müsse (act. 6 S. 2). Genau in diesem Sinn ist auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verstehen, dass ernsthafte Indizien das Bestehen des behaupteten Interesses wahrscheinlich machen müssten, was aber nicht ohne die Vorlage oder wenigstens Bekanntgabe irgendwelcher Unterlagen geschehen könne. Eine blosse Behauptung vermittle keine ernsthaften Indizien (BGE 105 III 38 E. 4).
Die vom Beschwerdeführer eingereichte Rechnungskopie stellt zweifelsohne eine Urkunde gemäss Art. 177 ZPO und damit ein gesetzliches Beweismittel dar. Dass es sich um eine Privaturkunde handelt und diese von der Gegenseite nicht unterschrieben ist, schmälert ihren Beweiswert, ändert jedoch nichts an der Urkundenqualität (ZK ZPO-WEIBEL, 2. Aufl., Art. 177 N 8 und 15a; DIKE-Komm.- MÜLLER, Art. 177 N 15) und am Erfordernis der schriftlichen Unterlage im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zwar ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine vom Schuldner unterzeichnete Urkunde, welche die Gegenseitigkeit nachweist, für den Interessennachweis wünschenswert wäre. Es ist aber immer auch auf die konkrete Situation der Parteien abzustellen (vgl. MÖCKLI, a.a.O., N 18): Vorliegend geht es um eine Kreditgewährung für weitere geschäftliche Kontakte zwischen den Parteien im Bereich der Lieferung von Baumaschinen. Damit ist in keiner Weise das wirtschaftliche Fortkommen der Kundin betroffen, wie es beispielsweise im Zusammenhang mit einem grösseren Darlehen oder einem Stellenbewerbungsverfahren der Fall wäre, wo die ungerechtfertigte Einsichtgewährung für den Betroffenen gravierende Konsequenzen zeitigen könnte. Im Gegenteil würde eine zukünftige Kreditgewährung durch die Beschwerdeführerin der Kundin einen tatsächlichen Vorteil verschaffen.
4.4 Die Beschwerdeführerin hat unter den genannten Umständen ihr Einsichtsinteresse ausreichend glaubhaft gemacht.
5. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin Einsicht ins Betreibungsregister der Kundin zu gewähren. Über den Umfang der Auskunft ist vorliegend – da nicht Prozessthema – nicht zu entscheiden.
6. Eine Minderheit des Gerichtes hat ihre abweichende Auffassung zur den Akten gegeben (act. 20).
Obergericht, II. Zivilkammer
Urteil vom 5. Januar 2016 Geschäfts-Nr.: PS150191-O/U
Minderheitsmeinung:
− Das Einsichtsinteresse der Beschwerdeführerin steht dem Interesse der S.
GmbH am Schutz ihrer Betreibungsregisterdaten gegenüber. Der Entscheid über die Beschwerde setzt eine Abwägung dieser Interessen voraus. Dabei handelt es sich um eine Datenschutzproblematik, auch wenn das Datenschutzgesetz nicht anwendbar ist. Dass nur die Partei am Verfahren beteiligt ist, die um Auskunft ersucht, darf nicht dazu führen, dass das Interesse der anderen Partei an der zurückhaltenden Bekanntgabe ihrer Daten unberücksichtigt bleibt. − Damit das Einsichtsinteresse schutzwürdig ist und das Interesse der anderen Seite am Schutz ihrer Daten überwiegt, bedarf es laut Bundesgericht eines besonderen und gegenwärtigen Interesses, das nicht notwendigerweise finanzieller Art sein muss, vielmehr genügt auch ein rechtliches Interesse anderer Art. Nach Art. 8a Abs. 2 SchKG gilt das Einsichtsinteresse insbesondere dann als schützenswert, wenn das Ersuchen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages steht.
Ein direkter Zusammenhang zwischen der Gefährdung berechtigter Interessen des Auskunftsersuchenden und der Information, welche der Auskunft zu entnehmen ist, bildet den Kern des schützenswerten Interesses (BGE 115 III 81 E. 2; Peter, BKS SchKG, Art. 8a N6 f.; KUKO SchKG-Möckli, Art. 8a N 7 ff.). − Der mit Karte bezahlte Kauf eines Mörtelmischers mit Zubehör am 14. August 2015 begründet als einmaliges, abgeschlossenes Geschäft kein schützenswertes Interesse an einer Einsichtnahme in das Betreibungsregister. Die Hoffnung der Beschwerdeführerin, dass es nicht bei diesem einmaligen Kontakt bleibe und dass sie die S. GmbH als Kundin gewinnen möge, ist verständlich, aber damit sich dieser Wunsch realisiert, braucht es zwei.
Die einseitige Absicht bzw. der Wunsch der Beschwerdeführerin, mit der S. GmbH ins Geschäft zu kommen bzw. im Geschäft zu bleiben, hat nicht die Wirkung eines bevorstehenden Geschäftsabschlusses i.S. von Art. 8a Abs. 2 SchKG. − Dass die (berechtigten) Interessen der Beschwerdeführerin bei einer Verweigerung der Auskunft gefährdet wären, ist nicht ansatzweise erkennbar. Sie läuft keine Gefahr, eine riskante Geschäftsentscheidung zu begehen. Bei einer nächsten Bestellung könnte sie die S. GmbH zwar nicht sofort auf Kredit beliefern, weil sie zuerst einen Betreibungsregisterauszug einholen müsste.
Das ist jedoch kein Wettbewerbsnachteil, da ein Konkurrent in der gleichen Lage wäre. − Die Beschwerdeführerin erklärt, sie pflege im Hinblick auf Folgegeschäfte systematisch Betreibungsregisterauszüge von einmaligen (bzw. aus ihrer Sicht erstmaligen) Kunden einzuholen, und räumt ausdrücklich ein, dass sie in diesem Sinn Daten auf Vorrat sammle. Was auch immer ihre Gründe für diese Geschäftspraxis bzw. die für sie damit verbundenen Vorteile sind - angesichts der mit der Einsicht verbundenen Kosten muss es solche geben - sie vermögen das Interesse der S. GmbH am Schutz ihrer Daten jedenfalls nicht zu überwiegen.
− Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Einsicht in das Betreibungsregister ist wegen des Fehlens eines genügenden Einsichtsinteresses bzw. des Überwiegens des Interesses der S. GmbH am Schutz ihrer Betreibungsregisterdaten abzuweisen.