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PS150182 • OG ZH PS150182 KI-generiert

Appeal Against Suspension of Segregation Proceedings Pending Bankruptcy Decision

Geschäftsnummer PS150182
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a decision by the lower supervisory authority that suspended proceedings regarding the appellant's claim for the segregation of funds from a company in liquidation, pending the final decision by the Federal Supreme Court concerning the cessation of the bankruptcy due to lack of assets, which had been granted suspensive effect. The court dismissed the appeal because the lower authority correctly applied the rule allowing the suspension of proceedings when the decision depends on the outcome of another procedure, as the requested fund transfer was considered an enforcement measure prohibited by the suspensive effect granted by the Federal Supreme Court, and the appellant failed to adequately contest the lower authority's reasoning regarding this direct connection and the discretionary nature of the suspension order.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 126 Abs.2 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Appeal Against Suspension of Segregation Proceedings Pending Bankruptcy Decision: The court dismissed the appeal because the lower authority correctly applied the rule allowing the suspension of proceedings when the decision depends on the outcome of another procedure, as the requested fund transfer was considered an enforcement measure prohibited by the suspensive effect granted by the Federal Supreme Court, and the appellant failed to adequately contest the lower authority's reasoning regarding this direct connection and the discretionary nature of the suspension order.

Schlagwörter

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Einstellung des Konkursverfahrens hängiges Verfahren Vollstreckungsentscheid Vermögensübertragung Trennungsklage Geschäftsordnung Überweisung von Guthaben / Sistierung (Beschwerde über ein Konkursamt)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Stated that the proceedings before the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters are free of charge.

Art. 126 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the legal basis for suspending proceedings when dictated by expediency, which the court implicitly confirmed by upholding the prior suspension.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS150182-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer.

Urteil vom 19. November 2015

in Sachen

A._____ Ltd., Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG als Liquidatorin der C._____ AG, Beschwerdegegnerin,

betreffend Überweisung von Guthaben / Sistierung (Beschwerde über das Konkursamt Küsnacht)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 2. Oktober 2015 (CB150027)

Erwägungen:

1. a) Nachdem die FINMA mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 die C._____ AG mit Sitz in Küsnacht/ZH in Liquidation gesetzt hatte, eröffnete am 25. Februar 2015 das Konkursgericht des Bezirks Meilen über die C._____ AG in Liquidation den Konkurs, gestützt auf die von ihrer Liquidatorin eingereichte Überschuldungsanzeige. Das Konkursgericht beauftragte das Konkursamt Küsnacht mit dem Vollzug des Konkurses. Dieses beantragte beim Konkursgericht die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Mit Urteil vom 24. Juni 2015 stellte das Gericht den Konkurs über die C._____ AG in Liquidation mangels Aktiven ein.

Auf die von mehreren Gläubigern gegen dieses Urteil geführte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Juli 2015 nicht ein (act. 10/16/1). Der von den Gläubigern gegen dieses Urteil beim Bundesgericht geführten Beschwerde erkannte das Bundesgericht mit Verfügung vom 11. August 2015 die aufschiebende Wirkung zu (act. 10/16/3; Bundesgerichts-Geschäfts-Nr. 5A_592/2015). Zuvor hatte es angeordnet, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten (act. 10/16/2).

Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf einen Treuhandvertrag (act. 10/2/1

S. 5) einen Aussonderungsanspruch auf das verbleibende Guthaben der C._____ AG in Liquidation geltend (act. 10/1 S. 3). Sie wird vertreten durch ihre Direktorin D._____ Ltd mit Sitz auf British Virgin Islands (act. 10/7/1), welche ihrerseits im vorliegenden Verfahren durch ihren Direktor E._____ (act. 10/7/2-3, act. 10/3 i.V.m. act. 10/5) vertreten wird. Bei der Geltendmachung ihres Aussonderungsanspruchs liess sich die Beschwerdeführerin ebenfalls durch ihre Direktorin D._____ Ltd vertreten, welche aber durch ihren anderen Direktor, F._____, Dubai (act. 10/2/1 S. 3), vertreten wurde.

b) Im vorliegenden Verfahren führt die Beschwerdeführerin eine Aufsichtsbeschwerde gegen eine Verfügung des Konkursamtes Küsnacht vom 24. Juli 2015,

womit das Konkursamt anordnete, das restliche Guthaben der C._____ AG in Liquidation werde an die B._____ AG, Zürich, als Liquidatorin der C._____ AG in Liquidation, überwiesen (act. 10/2/5). Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung beim Bezirksgericht Meilen als der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs an und stellte die Anträge (act. 10/1 S. 1):

"1. Die Verfügung des Konkursamtes Küsnacht vom 24. Juli 2015 ist aufzuheben.

2. Das Konkursamt Küsnacht bzw. die Liquidatorin der C._____ AG ist durch das Gericht anzuweisen, dass der A._____ Ltd. das bei der Konkursverwaltung befindliche Guthaben von CHF 1'132'410.89 (nach Abzug der Kosten) zu überweisen ist."

c) Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 (act. 3) sistierte die untere kantonale Aufsichtsbehörde dieses Beschwerdeverfahren bis zum vollstreckbaren Entscheid in der Sache betreffend die Einstellung des Konkurses der C._____ AG in Liquidation mangels Aktiven (zurzeit pendent am Bundesgericht unter der Geschäfts-Nr. 5A_592/2015).

d) Diesen Sistierungsentscheid ficht die Beschwerdeführerin rechtzeitig (act. 8 i.V.m. act. 10/26/3) bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs an und beantragt (act. 8 S. 1):

"Der Sistierungsentscheid des BG Meilen ist aufzuheben. Die Kosten und Gebühren für Ihren Entscheid sind vollumfänglich durch die Beschwerdegegnerin B._____ AG, Postfach, 8021 Zürich, zu tragen."

e) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-26). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Eine Verfügung eines Betreibungsoder Konkursamtes kann wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit mit Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs angefochten werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG).

b) Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 126 Abs.2 ZPO, ebenso §§ 84, 85 GOG). Auf den Weiterzug einer Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen sind - nebst Art. 20a Abs. 2 SchKG - gestützt auf Art.

20a Abs. 3 SchKG i.V. mit § 18 EG SchKG und §§ 83 ff. GOG die Art. 319 ff. ZPO anwendbar.

Mit der Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kann demnach unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO).

a) Die Vorinstanz erwog, sowohl die mit Verfügung des Konkursamtes Küsnacht vom 24. Juli 2015 angeordnete Überweisung von Guthaben und Herausgabe von Geschäftsakten, deren Aufhebung im Rechtsbegehren 1 verlangt werde, als auch eine allfällige Gutheissung des Aussonderungsund Herausgabeanspruchs der Beschwerdeführerin (Rechtsbegehren 2) stellten Vollziehungsvorkehren dar, welche infolge Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht einstweilen zu unterbleiben hätten. Der vom Bundesgericht (im Verfahren Geschäfts-Nr. 5A_592/2015) zu fällende Entscheid weise schon aus diesem Grund Konnexität für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf. Falls das Bundesgericht die Beschwerde der Gläubiger gegen die Einstellung des Konkursverfahrens über die C._____ AG in Liquidation gutheisse, so wäre das Konkursverfahren wieder vom Konkursamt Küsnacht aufzunehmen, womit die Zuständigkeit der Liquidatorin der C._____ AG in Liquidation dahinfiele, was zur Gegenstandslosigkeit des Rechtsbegehrens 1 der Beschwerdeführerin führen würde. Und über das Rechtsbegehren 2 hätte im Falle der Wiederaufnahme des Konkursverfahrens in einem ersten Schritt die Konkursverwaltung zu entscheiden (act. 3 S. 5).

b) Die Beschwerdeführerin unterlässt jegliche Auseinandersetzung mit dieser vorinstanzlichen Begründung, welche sich auf bewährte Lehre und Rechtsprechung abstützt. Die Beschwerdeführerin vermag diesbezüglich keine unrichtige Rechtsanwendung darzutun. Sie bemängelt zunächst, der Sistierungsantrag sei vom

Konkursamt gestellt worden, welches nicht Prozesspartei sei. Die Vorinstanz hätte nicht darauf eintreten dürfen (act. 8 S. 1). Mit Recht erwog dagegen die Vorinstanz, der Entscheid über die Sistierung liege als prozessleitender Entscheid im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts und sei der Parteidisposition entzogen (act. 3 S. 5; mit Verweisen auf Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 126 N 9; ZK ZPO-Staehelin, Art. 126 N 3). Das Gericht kann die Sistierung von Amtes wegen anordnen (Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 126 N 10). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist von vornherein unbehelflich.

c) Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt teilweise unrichtig dargestellt. Es sei Fakt, dass das Konkursamt faktisch ihren Aussonderungsanspruch anerkannt habe, indem es beantragt habe, den Konkurs mangels Aktiven einzustellen und die ihr zustehende Liquidität ihr indirekt via den ehemaligen Liquidator auszuschütten (act. 8 S. 1).

Für den vorinstanzlichen Entscheid war es irrelevant, ob das Konkursamt den Aussonderungsanspruch der Beschwerdeführerin anerkannt hatte oder nicht. Da diese nicht belegten Behauptungen der Beschwerdeführerin somit irrelevant sind, vermag sie damit von vornherein keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darzutun. Sie unterlässt es zudem, genau zu bezeichnen, welche Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz sie als unrichtig erachtet. Ihre Behauptung, die Vorinstanz habe teilweise den Sachverhalt unrichtig dargestellt, bleibt daher unsubstantiiert.

d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Ausgang der beim Bundesgericht hängigen Beschwerde habe keinerlei Auswirkung auf ihren Aussonderungsanspruch, welcher weder vom Konkursamt noch vom Bezirksgericht in Zweifel gezogen worden sei (act. 8 S. 1), denn der Konkurs der C._____ AG sei rechtskräftig eingestellt worden (a.a.O.). Deshalb sei die Sistierung ohne rechtliche Grundlage erfolgt.

Mit diesen unsubstantiierten Behauptungen vermag die Beschwerdeführerin von vornherein nicht darzutun, dass beim angefochtenen Entscheid eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine unrichtige Rechtsanwendung

vorliege. Sie unterlässt jegliche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung. Sie hätte dartun müssen, dass die von ihr verlangte Auszahlung an sie keine - vom Bundesgericht durch Gewährung der aufschiebenden Wirkung untersagte - Vollziehungshandlung sei. Infolge Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht liegt keine rechtskräftige Einstellung des Konkurses vor. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es für den angefochtenen Entscheid irrelevant war, ob ihr Aussonderungsanspruch Bestand habe oder nicht und dass sie dem vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich nichts entnehmen kann.

e) Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die Beschwerdegegnerin sei die Auszahlung ihres Guthabens an sie vorsätzlich verzögert worden und es laufe diesbezüglich eine Strafuntersuchung gegen verschiedene Parteien (act 8 S. 2). Da im vorliegenden Aufsichtsbeschwerdeverfahren einzig Gesetzesverletzungen oder Unangemessenheit durch das Betreibungsamt gerügt werden können, ist dieses Vorbringen hier nicht relevant. Zudem ist die Behauptung der vorsätzlichen Verzögerung sowie, dass eine Strafuntersuchung laufe, zweitinstanzlich neu und daher ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

f) Die Beschwerdeführerin führt aus, es gelte die Beschleunigungsmaxime. Weder das Konkursamt noch die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Meilen könnten auf die rechtskräftige Einstellungsverfügung des Konkursverfahrens der C._____ AG in Liquidation zurückkommen (act. 8 S. 2). Die Beschwerdeführerin verkennt die ihr von der Vorinstanz auseinandergesetzte Rechtslage und unterlässt es, sich mit den oben wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der durch das Bundesgericht gewährten aufschiebenden Wirkung sowie bezüglich der Konnexität des bundesgerichtlichen Verfahrens mit der vorliegenden Beschwerde auseinanderzusetzen.

g) Die Beschwerdeführerin beteuert, weder das Konkursamt noch die Einzelrichterin hätten ihren Anspruch bestritten (act. 8 S. 2). Ob der Aussonderungsanspruch der Beschwerdeführerin besteht oder nicht, war für den vorinstanzlichen Entscheid nicht zu prüfen bzw. nicht relevant. Die Beschwerdeführerin kann diesbezüglich daraus nichts ableiten.

Die Beschwerdeführerin vermag ihre Kritik am vorinstanzlichen Entscheid nicht zu substantiieren. Die Beschwerde erweist sich als von vornherein unbegründet. Sie ist ohne weiteres abzuweisen.

4. Das Verfahren vor der oberen kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen sowie an das Betreibungsamt Küsnacht, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Maurer

versandt am:

20. November 2015